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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 08.09.1999 (19 (14) F 191/97) wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E
2Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
3Das Amtsgericht hat mit Recht Prozeßkostenhilfe versagt, da der Antragsgegner seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.
4Der Antragsgegner, der kaufmännischer Angestellter war und am xxxx1952 geboren ist, muß - jedenfalls auf Nachfrage des Gerichts - darlegen, aus welchen Gründen er einer Beschäftigung nicht nachgeht (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1997, 376; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. (1999), Rn. 246 m.w.N.). Dieser Obliegenheit ist der Antragsgegner nicht nachgekommen, denn das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluß ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verwertung der eigenen Arbeitskraft hingewiesen. Es kann im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit zwar genügen darzulegen, daß auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle nicht zu finden ist. Der Umfang der Darlegungslast ist dabei von Ausbildung, Familienverhältnissen, Alter und Gesundheit abhängig.
5Der Darlegungslast wird aber nicht genügt, wenn die Anfrage einfach unter Hinweis auf den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdegegners unbeantwortet bleibt. Der Hinweis darauf, der Antragsgegner sei, wie sein Verschwinden zeige, "offenbar vollends in die Mittellosigkeit abgeglitten", ändert nichts daran, daß unter diesen Umständen die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.
6Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners weiter ausführt, es könne nicht zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten gehen, wenn seine Partei nicht mehr erreichbar sei, so ist dem nicht zu folgen. Die Prozeßkostenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für die Partei, nicht für den sie vertretenden Anwalt, dem bei Versagung der Prozekostenhilfe daher auch kein eigenes Beschwerderecht in diesen Fällen zusteht (Vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 871 m.w.N.). Bei mangelnder Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit der Partei kann daher auch dann keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn die Partei unbekannten Aufenthalts ist.