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Oberlandesgericht Köln, 14 UF 35/99

Datum:
04.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 35/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0304.14UF35.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 54 F 29/98
Leitsätze:
1) Die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gem. § 1618 S.4 BGB n.F. kann mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden. Das Gesetz regelt nicht, daß die Ersetzung erst mit der Rechtskraft der Verfügung wirksam wird, so daß nicht gem. § 60 I Nr.6 FGG die sofortige Beschwerde gegeben ist. 2) § 1618 S.3, S.5 BGB fordert, daß Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls in die Einbenennung einwilligen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Kindern muß diese Erklärung gem. § 1617c I durch den gesetzlichen Vertreter formgerecht vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Es genügt nicht, daß das Jugendamt das Einverständnis der Kinder mitteilt.
 
Tenor:
1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 11. 1.1999 (54 F 29/98) wird dieser Beschluß aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2) Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rausch, F. ,bewilligt.
 
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