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Oberlandesgericht Köln, 14 UF 238/97

Datum:
07.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 238/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0107.14UF238.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 52 F 133/96
 
Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird zu II. seines Tenors abgeändert, und wie folgt gefasst:

a) Vom Versicherungskonto Nr. ####1 des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft in Bochum werden auf das Versicherungskonto Nr. ####2 der Antragstellerin bei der D in B Rentenanwartschaften von monatlich 456,92 DM, bezogen auf den 31.07.1996, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

b) Zum Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners aus der Lebensversicherung Nr. xxx1 bei der H Lebensversicherungs-AG in L, wird im Wege der Realteilung zu Lasten des Deckungskapitals dieser Versicherung in Höhe von 26.409,83 DM für die am 24.06.1946 geborene Antragstellerin ein Anrecht in Form der Versicherung einer Leibrente nach Tarif PRAR (5) ohne Mitversicherung einer Berufsunfähigkeitsrente begründet. Für die Gestaltung der Versicherung und der Höhe der versicherten Rente ist der Geschäftsplan des genannten Lebensversicherungsunternehmens für die Realteilung maßgebend.

2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

 
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