Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Das angefochtene Urteil wird zu II. seines Tenors abgeändert, und wie folgt gefasst:
a) Vom Versicherungskonto Nr. ####1 des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft in Bochum werden auf das Versicherungskonto Nr. ####2 der Antragstellerin bei der D in B Rentenanwartschaften von monatlich 456,92 DM, bezogen auf den 31.07.1996, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
b) Zum Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners aus der Lebensversicherung Nr. xxx1 bei der H Lebensversicherungs-AG in L, wird im Wege der Realteilung zu Lasten des Deckungskapitals dieser Versicherung in Höhe von 26.409,83 DM für die am 24.06.1946 geborene Antragstellerin ein Anrecht in Form der Versicherung einer Leibrente nach Tarif PRAR (5) ohne Mitversicherung einer Berufsunfähigkeitsrente begründet. Für die Gestaltung der Versicherung und der Höhe der versicherten Rente ist der Geschäftsplan des genannten Lebensversicherungsunternehmens für die Realteilung maßgebend.
2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
G r ü n d e
2I.
3Die am 24. Juni 1946 geborene Antragstellerin und der am 23. August 1941 geborene Antragsgegner haben am 2. April 1965 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Am 1. August 1996 haben die seit dem 8. Dezember 1994 getrennt lebenden Eheleute eine notariell beurkundete ehevertragliche Vereinbarung geschlossen, in der u. a. festgehalten wurde, dass sich die Parteien über die Verteilung des nach Ablösung von Belastungen verbleibenden Restkaufpreises nach Verkauf des ihnen zur Hälfte gehörenden Hauses geeinigt haben, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich durch das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt werden solle und dass ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden solle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschrift der Urkunde (Bl. 14 ff. d.A.) verwiesen. Der Antrag auf Scheidung der Ehe ist dem Antragsgegner am 15. August 1996 zugestellt worden.
4Gemäß Auskunft der D vom 17.07.1998 hat die Antragstellerin in der Ehezeit (01.04.1965 bis 31.07.1996) eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 1.059,82 DM, bezogen auf den 31.07.1996, erworben. Davon beruht ein erheblicher Anteil auf einer Nachentrichtung von Beiträgen durch die Antragstellerin am 4. Januar 1996 in Höhe von insgesamt 16.079,70 DM für den Zeitraum von April 1960 bis Januar 1967, für den eine Erstattung von Beiträgen nach Heirat stattgefunden hatte. Das von der Antragstellerin zur Nachentrichtung verwendete Geld stammte aus ihrem Anteil an dem zwischen den Parteien aufgeteilten Erlös aus dem anlässlich der beabsichtigten Scheidung erfolgten Hausverkauf.
5Der Antragsgegner hat gemäß Auskunft der Bundesknappschaft vom 26.11.1996 in der Ehezeit Rentenanwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von monatlich 1.973,66 DM, bezogen auf den 31.07.1996, erworben.
6Darüber hinaus besteht aufgrund der früheren Beschäftigung bei der Firma G GmbH, Panzerwerk, C, R eine Anwartschaft auf Zusatz-Altersrente bei der H Lebensversicherungs-AG unter der Versicherungsnr. xxx1, deren in der Ehezeit erworbenes Deckungskapital einschließlich der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschussanteile nach Auskunft des Hs vom 9.01.1997 52.819.65 DM beträgt. Die Höhe der beitragsfreien jährlichen Rente aus diesem Versicherungsvertrag beläuft sich zum Eheende auf 6.193,13 DM.
7Durch Urteil vom 09.07.1998 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter II. des Tenors den Versorgungsausgleich geregelt, indem es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften von 731,97 DM monatlich, bezogen auf den 31.07.1996, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D übertragen und zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem H Rentenanwartschaften von monatlich 125,61 DM für die Antragstellerin bei der D begründet hat. Dabei hat das Familiengericht auf Seiten des Antragsgegners die statische Rentenanwartschaft beim H in eine dynamische Rentenanwartschaft von monatlich 251,22 DM umgerechnet und auf Seiten der Antragstellerin entsprechend der Auskunft der D vom 22.05.1997, die die nachgezahlten Beiträge und die erst am 1.7. 1998 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigte, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften von 509,73 DM zugrunde gelegt.
8Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat zum einen die D Form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich gegen den vom Familiengericht vorgenommenen Ausgleich der Versorgung beim H durch Begründung von Rentenanwartschaften bei der D. Zum anderen wendet sich der Antragsgegner mit der als Beschwerde durchzuführenden form- und fristgerechten Berufung, gegen die Nichtberücksichtigung der von der Antragstellerin durch Nachentrichtung von Beiträgen am 4. Januar 1996 noch in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich.
9Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien und Beteiligten sowie die Auskünfte der Beteiligten und des Hs über die von den Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften Bezug genommen.
10II.
11Die nach § 629a Abs.2 Satz 1, §§ 621e, 516, 519 ZPO, § 20 FGG zulässigen Beschwerden der D und des Antragsgegners sind begründet.
12Die Entscheidung des Familiengerichts ist zu korrigieren.
13Eine Ausnahme ergibt sich von diesem Grundsatz zwar dann, wenn die Nachentrichtung von Beiträgen aus Mitteln des vorzeitigen Zugewinnausgleichs erfolgt, da das gesetzlichen Ausgleichssystem, wie sich aus § 1587 Abs. 3 BGB ergibt, vorsieht, dass ein Vermögenswert der Eheleute entweder dem Versorgungsausgleich oder dem güterrechtlichen Ausgleich unterliegt (BGH NJW 1992, 1888). In einem solchen Falle würde ansonsten der Zugewinnausgleichspflichtige nach der Regelung von Zugewinn- und Versorgungsausgleich zwangsläufig an dem zum Ausgleich gezahlten Betrag zu Lasten des Berechtigten über den Versorgungsausgleich noch einmal teilhaben.
15Diese Ausnahme gilt aber für den vorliegenden Fall nicht. Denn die von der Antragstellerin zur Verbesserung ihrer Versorgung eingesetzten Mittel entstammten nicht einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1372, 1385 ff BGB, sondern der Verwertung des früher gemeinsamen Grundbesitzes. Der beiden Eheleuten zugeflossene Erlösanteil unterlag als Bestandteil ihres Vermögens zunächst beiderseits auch weiterhin der Berücksichtigung bei einem etwaigen späteren Zugewinnausgleich. Durch die am 4. Januar 1996 erfolgte Beitragsnachzahlung entfiel bei der Antragstellerin in Höhe der Nachzahlung güterrechtlich auszugleichendes Vermögen und an dessen Stelle trat die beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Verbesserung der Altersvorsorge. Anlass, die so erworbenen Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin vom Versorgungsausgleich auszunehmen, besteht deshalb nicht.
16Eine Benachteiligung der Antragstellerin könnte allenfalls dadurch eingetreten sein, dass sie mit der später abgeschlossenen notariellen Vereinbarung auf Durchführung des Zugewinnausgleichs verzichtet hat, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ein solcher Ausgleichsanspruch zu ihren Gunsten bestanden hätte. Abgesehen davon, dass dies nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien nicht ersichtlich ist, da zum Zugewinn in der Ehezeit nicht vorgetragen worden ist, wird hierdurch jedenfalls der gesetzliche Versorgungsausgleich, bei dem es nach dem erklärten Willen der Parteien bleiben sollte, nicht berührt.
17Der Senat vermag in dieser Situation auch nicht wie das Familiengericht eine auf den Versorgungsausgleich bezogene grobe Unbilligkeit zu erkennen, die eine Anwendung von § 1587 c BGB rechtfertigen könnte. Im übrigen würde das Außerachtlassen der durch die Nachzahlung erworbenen Anwartschaften der Antragstellerin hier dazu führen, daß sich eine höhere Ausgleichspflicht des Antragsgegners ergäbe. Nach § 1587c BGB kommt aber lediglich eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichsanspruchs in Betracht (BGH NJW 1983, 37, NJW 1985, 2024, 2025, NJW 1992, 312,313).
18Der Senat ist nicht gehindert, diese Veränderung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht auf von den Beschwerdeführern vorgetragenen Umständen beruht. Denn im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das Gericht an Sachanträge der Rechtsmittelführer nicht gebunden und im Umfang der Nachprüfung nicht beschränkt (BGH NJW 1984, 2879 ff). Auch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers steht hier der getroffenen Entscheidung nicht entgegen, da der Antragsgegner durch die Änderung nicht nachteilig betroffen wird.
20Die Parteien und weiteren Beteiligten haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt oder auf Befragen dieser Verfahrensweise nicht widersprochen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO - hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung -. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 8 GKG.
23Für eine von der Antragstellerin beantragte Zulassung der weiteren Beschwerde bezüglich der Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners sieht der Senat nach § 621 e Abs. 2 Satz 1, § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO keinen Anlass.
24Beschwerdewert:
25Beschwerde des Antragsgegners: 3.300,6 000 DM,
26Beschwerde der D: 1.000, 000 DM.