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Oberlandesgericht Köln, 14 UF 220/98

Datum:
13.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 220/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0113.14UF220.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 33 F 204/97
Normen:
§§ 1618 IV BGB, 19, 52 FGG
Leitsätze:
1) Die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung gem. § 1618 IV BGB setzt voraus, daß die Interessen der Beteiligten umfassend abgewogen worden sind. Regelmäßig ist - analog § 52 FGG - eine mündliche Erörterung, erforderlich wenn beachtliche Gründe für die Versagung der Zustimmung vorgebracht werden. 2) § 1618 IV BGB setzt für die Ersetzung der Zustimmung voraus, daß die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich und nicht nur dienlich ist. Es müssen daher triftige Gründe für die Zurückstellung des Interesses des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung der Namenseinheit bestehen.
 
Tenor:
1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 20.11.1998 (33 F 204/98) wird dieser Beschluß aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2) Ebenso wird die Entscheidung zur Versagung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
 
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