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Oberlandesgericht Köln, 13 W 54/99

Datum:
27.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 54/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0827.13W54.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 38/98
Normen:
ZPO §§ 380 I, 381 I
Leitsätze:
1. Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben des Zeugen dar. 2. In der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch einen Zeugen, der damit sein Ausbleiben entschuldigen will, kann die konkludente Erklärung gesehen werden, daß der Zeuge den ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes von der Schweigepflicht entbindet. 3. Etwaigen Zweifeln an Aussagekraft oder Zuverlässigkeit der ärztlichen Bescheinigung hat das Gericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
 
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