Datum:
27.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 54/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0827.13W54.99.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 38/98
Normen:
ZPO §§ 380 I, 381 I
Leitsätze:
1. Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben des Zeugen dar. 2. In der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch einen Zeugen, der damit sein Ausbleiben entschuldigen will, kann die konkludente Erklärung gesehen werden, daß der Zeuge den ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes von der Schweigepflicht entbindet. 3. Etwaigen Zweifeln an Aussagekraft oder Zuverlässigkeit der ärztlichen Bescheinigung hat das Gericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
1G r ü n d e
2I.
3Mit Schreiben vom 09.04.1999 hat der vom Landgericht auf den
13.04.1999 als Zeuge geladene Beteiligte zu 1. unter Beifügung der
Kopie einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
("Erstbescheinigung" vom 09.04.1999 für die Zeit bis zum
16.04.1999) dem Gericht seine krankheitsbedingte Verhinderung
mitgeteilt. Die Zivilkammer hat daraufhin mit im Termin vom
13.04.1999 verkündeten Beschluß gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld
in Höhe von 300,00 DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft,
festgesetzt und ihm die durch sein Nichterscheinen entstandenen
Kosten auferlegt. Das Landgericht hat die Entschuldigung des Zeugen
als nicht genügend angesehen, weil die ärztliche Bescheinigung
lediglich Arbeitsunfähigkeit attestiere, indessen nichts dazu
aussage, ob der Zeuge reise- oder vernehmungsfähig sei. Die
Zivilkammer hat es auch abgelehnt, die gegen den Zeugen verhängten
Maßnahmen aufzuheben, nachdem dieser eine ärztliche Bescheinigung
nachgereicht hat, in der bestätigt wird, daß der Zeuge aufgrund der
Schwere der seine Arbeitsunfähigkeit vom 09.04. - 16.04.1999
begründenden Erkrankung aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig war.
Zur Begründung heißt es im Schreiben der Berichterstatterin vom
09.06.1999: "Abgesehen davon, daß auch die jetzt vorgelegte
ärztliche Bescheinigung inhaltlich nicht aussagekräftig ist,
bestehen erhebliche Bedenken gegen die Behauptung, aufgrund
Krankheit nicht reisefähig gewesen zu sein. Nach dem Termin vom
13.04.99 rief noch am gleichen Tag ein Richter des LG H. an, der
anfragte, ob es richtig sei, daß Sie wegen eines Termins vor der
Aachener 12. Zivilkammer den Termin in H. nicht wahrnehmen könnten.
Bei dieser Sachlage kann die Kammer nicht von einem entschuldigten
Fernbleiben durch Sie ausgehen."
4II.
5Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1., der das
Landgericht nicht abgeholfen hat, führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Unabhängig davon, ob die Entscheidung
des Landgerichts, gegen den Zeugen im Termin vom 13.04.1999 einen
Ordnungsmittel- und Kostenbeschluß gemäß § 380 Abs.1 ZPO erlassen,
aus damaliger Sicht rechtens war, hätte dieser Beschluß jedenfalls
nachträglich aufgehoben werden müssen, weil der Zeuge mit der
ärztlichen Bescheinigung über seine Reiseunfähigkeit zum Termin vom
13.04.1999 sein Fernbleiben nachträglich genügend entschuldigt hat
(§ 381 Abs. 1 ZPO).
6
- Richtig ist, daß Arbeitsunfähigkeit, die nicht mit Reise- oder
Vernehmungsunfähigkeit verbunden ist, ein Fernbleiben des Zeugen
nicht genügend entschuldigt. Eine andere Frage ist es, ob ein - wie
hier - kurz vor dem Termin eingegangenes Entschuldigungsschreiben
unter Beifügung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
dem Gericht nicht Anlaß gibt, sich durch telefonische Anfrage bei
dem Arzt (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt in lesbarer
Form Name, Anschrift und Telefonnummer des ausstellenden Arztes)
die erforderliche Aufklärung zu verschaffen. Ein solcher Anruf
verbot sich nicht etwa im Hinblick auf die ärztliche
Schweigepflicht. In der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch
einen Zeugen, der damit sein Nichterscheinen entschuldigen will,
kann die konkludente Erklärung gesehen werden, daß der Zeuge den
ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts
hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes von der Schweigepflicht
entbindet (vgl. OLG Düsseldorf, VRS Bd. 84 (1993), S. 458, 460;
Karlsruhe, NStZ 1994, 141; BayObLG NStZ-RR 1999, 143 - jeweils zu §
329 Abs.1 StPO).
7
- Wenn die Zivilkammer aber schon, ohne von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen, einen Beschluß nach § 380 Abs.1 ZPO gegen den
Zeugen erließ, dann gab spätestens die mit dem Aufhebungsantrag
überreichte ärztliche Bescheinigung über die Reiseunfähigkeit des
Zeugen am Terminstag Anlaß, etwaigen Zweifeln an dem Inhalt des
Attestes oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Aussage von
Amts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen. Gerade wegen dieser
Aufklärungsmöglichkeit kann eine ärztlich bescheinigte
Reiseunfähigkeit nicht schon deshalb von vornherein als ungenügende
Entschuldigung angesehen werden, weil weder die Art der Erkrankung
angegeben noch die daraus folgende Reiseunfähigkeit erläutert ist.
Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die
Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt
grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für sein Ausbleiben
dar. Argwöhnt das Gericht, daß es sich um ein Gefälligkeitsattest
handeln könnte, so ist das Gericht gehalten, ihm geeignet
erscheinende Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Im übrigen ist hier
schon nicht nachvollziehbar, weshalb es erhebliche Bedenken gegen
die von dem Zeugen geltend gemachte krankheitsbedingte
Reiseunfähigkeit zum 13.04.1999 begründen soll, daß der Zeuge sein
Nichterscheinen zu einem am gleichen Tage anstehenden Termin vor
dem Landgericht H. mit seiner - wie anzunehmen ist: früheren -
Zeugenladung vor das Landgericht Aachen begründet hat.
8
- Die Tatsache, daß der Zeuge sein Nichterscheinen zum nächsten
Beweisaufnahmetermin (vom 13.07.1999) erneut mit Reiseunfähigkeit
entschuldigt hat (die hierzu beigefügte ärztliche
"Folgebescheinigung" vom 01.07.1999 erfaßt den Zeitraum bis zum
15.07.1999 und enthält als Diagnose: "Fraktur 5. Mittelfußknochen
links"), mag Anlaß zu einer strengeren Prüfung geben. Ob - wiederum
ohne jegliche Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts - der Erlaß eines
erneuten Ordnungsmittelbeschlusses gerechtfertigt war, hat der
Senat hier nicht zu entscheiden. Aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt sich jedoch, daß auch jener Beschluß in einem etwaigen
Beschwerdeverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird, wenn
die Zivilkammer dem Verdacht, daß der von dem Zeugen geltend
gemachte Entschuldigungsgrund nur vorgeschoben ist, nicht nachgeht
(das gilt auch für die Frage, ob der Zeuge das Gericht von der sich
abzeichnenden Verhinderung rechtzeitig verständigt hat). Von dem
Ergebnis der freibeweislichen Aufklärung kann auch abhängen, ob
eine etwa erneut auf gesundheitliche Gründe gestützte
Entschuldigung des Zeugen (zu dem nunmehr auf den 26.10.1999
bestimmten Termin zu seiner Vernehmung) an die Auflage geknüpft
werden kann, daß sich der Zeuge dem Amtsarzt vorzustellen habe (wie
dem Hinweis zur Ladungsverfügung vom 14.07.1999 zu entnehmen
ist).
9Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. Zöller/Greger,
ZPO, 21. Aufl., § 380 Rdn. 10; Musielak, ZPO, § 380 Rdn. 6, 7).