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Oberlandesgericht Köln, 13 W 52/99

Datum:
03.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 52/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0803.13W52.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 545/97
Normen:
GKG § 25 III; BRAGO § 9 II;
Leitsätze:
Erklären die Anwälte der Parteien auf Anfrage des Gerichts ihr Einverständnis mit einer bestimmten Streitwertfestsetzung, so folgt daraus jedenfalls aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) die Verpflichtung, später nicht im Wege der Beschwerde eine Änderung des so festgesetzten Streitwerts zu erstreben, obwohl sich an den Grundlagen der Streitwertfestsetzung nichts geändert hat.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen
 
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