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Oberlandesgericht Köln, 13 W 42/99

Datum:
18.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 42/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0618.13W42.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 59/99
Normen:
BGB §§ 1360A IV, 1603 II, 2 N.F., 1610; ZPO § 114
Leitsätze:
Es handelt sich nicht um eine persönliche Angelegenheit, für die - ggf. beschränkt auf den nach § 1603 II, 2 BGB n.F. privilegierten Personenkreis - auch einem volljährigen Kind ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen seine Eltern zustehen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus einer als freier Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit in dem erlernten Beruf als Programmierer zum Gegenstand hat.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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