Datum:
23.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 32/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0623.13W32.99.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 594/98
Schlagworte:
Prüfungspflicht des Kreditinstituts; Erfüllungsgehilfenhaftung für Objekt- und Kreditvermittler
Normen:
BGB §§ 276, 278
Leitsätze:
BGB §§ 276, 278 1. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zugunsten des Darlehensnehmers. Ebensowenig läßt sich aus den bankeneigenen Beleihungsrichtlinien eine dem Darlehensnehmer gegenüber bestehende Verpflichtung ableiten, dessen Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sowie den Beleihungswert des Objekts zu prüfen. 2. Die Bank muß über § 278 BGB für falsche Angaben eines Kreditvermittlers nur einstehen, wenn und soweit sie den Vermittler in zurechenbarer Weise in ihren Pflichtenkreis eingebunden hat, was sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden läßt. 3. Für Falschangaben eines Objekt- und Kreditvermittlers hinsichtlich der als Steuersparmodell vermittelten Immobilienanlage haftet die Bank grundsätzlich nicht. Anders mag es zu beurteilen sein, wenn sich der Bank aufgrund ihrer Kenntnisse des Anlagemodells ohne weiteres aufdrängt, daß die ihr vermittelten Kreditnehmer von dem Anlage- und Kreditvermittler systematisch mit unrealistischen Angaben geworben wurden.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
1I.
2Im Jahre 1990 erwarben die Antragsteller zwei Eigentumswohnungen
in A. zum Gesamtkaufpreis von rd. 302.400,00 DM. Der Erwerb der
Wohnungen und die Finanzierung des Gesamtkaufpreises durch die
Antragsgegnerin, die D. Bank, war ihnen von einem Herrn M.,
Mitarbeiter der G. Gesellschaft für Immobilienbetreuung mbH, als
Steuersparmodell vermittelt worden, nachdem die "7b-Abschreibung"
für die selbstgenutzte Eigentumswohnung der Antragsteller
abgelaufen war. Da die Antragsteller die zusätzlichen
Finanzierungskosten für die beiden Eigentumswohnungen auf Dauer
nicht aufbringen konnten, wurden diese im Jahre 1996 durch einen
Makler zu einem Gesamtkaufpreis von 220.000,00 DM wieder veräußert.
Außerdem sahen sich die Antragsteller zu einem Notverkauf ihrer
selbstgenutzten Eigentumswohnung veranlaßt. Mit der beabsichtigten
Klage erstreben die Antragsteller zum einen die Feststellung, daß
sie der Antragsgegnerin nicht aus dem streitgegenständlichen
Kreditverhältnis (mit einem Forderungsstand per 27.08.1997 von
angeblich 154.312,29 DM) verpflichtet seien, sowie die Verurteilung
der Antragsgegnerin zu 80.000,00 DM Schadensersatz aus dem
Gesichtspunkt der Verletzung eigener Aufklärungspflichten der
Antragsgegnerin wie auch der Haftung für Falschangaben des Anlage-
und Kreditvermittlers als Erfüllungsgehilfen der
Antragsgegnerin.
3Das Landgericht hat die von den Antragstellern für diese
Rechtsverfolgung beantragte Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Die
dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt
erfolglos.
4II.
5
- Eine Haftung der Antragsgegnerin aus dem Gesichtspunkt eigenen
Verschuldens bei Vertragsschluß kommt nur in Betracht, wenn die
Antragsgegnerin in zurechenbarer Weise vorvertragliche Pflichten
verletzt hat, die ihr als Kreditgeberin gegenüber den
Antragstellern als Kreditnehmern obliegen.
6
- Anerkanntermaßen obliegt der Bank keine allgemeine
Aufklärungspflicht über die Zweckmäßigkeit des Kredits und über die
mit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken und Folgen; die
Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage, die Höhe der nachhaltig
erzielbaren Miete sowie die steuerlichen Auswirkungen muß der
Darlehensnehmer selbst prüfen (BGH NJW-RR 1992, 879 und 1820; OLG
Köln, WM 1997, 472; von Heymann, Bankenhaftung bei
Immobilienanlagen, 11. Aufl., S. 159 m. w. Nachw.). Die
kreditmäßige Prüfung der Immobilienanlage zur Ermittlung des
Beleihungswertes sowie die Prüfung der Kreditwürdigkeit des
Darlehensnehmers erfolgen im eigenen Interesse der Bank. Eine etwa
vernachlässigte oder unsorgfältige Prüfung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Antragsteller durch die Antragsgegnerin
begründet daher keine vorvertragliche Pflichtverletzung gegenüber
den Antragstellern. Die Vorschrift des § 18 KWG hat lediglich eine
ordnungspolitische Funktion im Verhältnis zwischen den
Kreditinstituten und dem Bundesaufsichtsamt und ist demgemäß kein
Schutzgesetz zugunsten des Darlehensnehmers (von Heymann,
Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 11. Aufl., S. 138; ders., NJW
1999, 1577, 1582, jew. m. w. Nachw.). Ebensowenig läßt sich aus den
bankeneigenen Beleihungsrichtlinien eine dem Darlehensnehmer
gegenüber bestehende Verpflichtung ableiten, dessen
Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit sowie den Beleihungswert
des Objekts zu prüfen (z.B. OLG Köln, WM 1994, 197; OLG Frankfurt,
WM 1998, 337; OLG Braunschweig, WM 1998, 1223).
7
- Das Vorbringen der Antragsteller bietet auch keinen Anhalt für
die Annahme eines der von der Rechtsprechung entwickelten
Sonderfälle, in denen ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der
Bank zu bejahen sein kann (vgl. zu diesen Fallgruppen Nobbe, Neue
höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht, 6. Aufl., S. 21
ff; von Heymann, Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 11. Aufl., S.
162 ff; wegen der Anforderungen, die angesichts der strengen
Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht der Bank an die
Darlegung solcher Ausnahmetatbestände zu stellen sind, vgl. BGH
NJW-RR 1992, 879, 881 f.). Nach eigener Darstellung der
Antragsteller wurde die Finanzierung ohnehin erst nach Abgabe der
notariellen Kaufangebote beantragt. Angesichts dieser zeitlichen
Abfolge bedürfte es schon näherer Angaben der Antragsteller dazu,
daß sie sich bei der von ihnen vermißten Aufklärung durch die
Antragsgegnerin überhaupt noch von der Erwerbsverpflichtung hätten
lösen können (vgl. BGH NJW-RR 1990, 876). Im übrigen spricht diese
zeitliche Abfolge auch entschieden gegen einen für die
Antragsgegnerin erkennbaren Aufklärungsbedarf der
Antragsteller.
8
- Der angefochtene Beschluß geht ferner zutreffend davon aus, daß
die Bank über § 278 BGB für das Fehlverhalten eines
Kreditvermittlers nur einstehen muß, wenn sie den Vermittler in
zurechenbarer Weise in ihren Pflichtenkreis eingebunden hat. Wann
eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, läßt sich nach der
Rechtsprechung des BGH nur aufgrund einer die Interessen beider
Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden
(BGH NJW-RR 1997, 116 m. w. Nachw.). Solche Umstände vermag auch
der Senat dem Vorbringen der Antragsteller in Übereinstimmung mit
dem Landgericht nicht zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt nichts
auf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben
könnte:
9
- Erklärtermaßen sind die Antragsteller in dem Bestreben, sich
nach Ablauf der "7b-Abschreibung" für ihre eigengenutzte
Eigentumswohnung ein Steuersparmodell vermitteln zu lassen, von
einem ihnen bekannten Versicherungskaufmann an den ihnen als
Diplom-Ingenieur, Architekt und Städteplaner vorgestellten Herrn M.
(in der Vorkorrespondenz auch Mi. oder Mir. genannt), Mitarbeiter
der G., verwiesen worden. Von diesem haben sich die Antragsteller
sodann den Erwerb der beiden Eigentumswohnungen in Aachen und die
Kaufpreisfinanzierung hierfür vermitteln lassen, angeblich
veranlaßt durch die Erklärungen dieses Vermittlers, daß sich die
Objekte durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis vollkommen tragen
und dann auch noch in wenigen Jahren wertmäßig ins Geld
hineinwachsen würden; die monatliche Zuzahlung von angeblich nur
250,00 DM je Wohnung würde durch die Eintragung des
Steuerfreibetrages in die Steuerkarte neutralisiert. Nach eigener
Darstellung der Antragsteller hat ihnen Herr M. zur Verminderung
ihrer Verbindlichkeiten bei einer anderen Bank über die G. einen
Scheck in Höhe von 20.000,00 DM übergeben mit der Anweisung, bei
Fragen der Antragsgegnerin, woher die 20.000,00 DM kämen, zu sagen,
diese kämen von der Oma oder einer Tante. Ein Mitarbeiter der G.
habe sie danach auch zur A.er Filiale der Antragsgegnerin
begleitet; dort hätten sie sodann ohne weitere Befragung bereits
vorbereitete, jedoch unvollständig ausgefüllte
"Blankokreditverträge" unterschrieben.
10Diese Umstände sprechen in typischer Weise dafür, den von den
Antragstellern sowohl für die Objekt- als auch für die
Finanzierungsvermittlung eingeschalteten Herrn M. gerade als deren
eigenen Erfüllungsgehilfen bei der Finanzierung der
Immobilienanlage anzusehen (vgl. auch Senat in WM 1994, 197, 201 zu
einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Mit der Tatsache, daß sich
die Antragsteller von dem Anlagevermittler erklärtermaßen dazu
verleiten ließen, der Antragsgegnerin gegenüber ihre
wirtschaftliche Situation "künstlich" darzustellen, ist es
schwerlich zu vereinbaren, diesen Vermittler aus der Sicht der
Antragsteller als Vertrauensperson oder Repräsentanten der
Antragsgegnerin einzustufen. Die Antragsteller haben sich von einem
Mitarbeiter der G. zur Unterzeichnung der Darlehensanträge bei der
Antragsgegnerin begleiten lassen und behaupten selbst nicht, in
irgendeiner Weise einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der
abzuschließenden Kreditverträge für die Antragsgegnerin erkennbar
gemacht zu haben. Es liegt hier daher gänzlich anders als in
denjenigen Fällen, in denen der Vertragspartner einem von ihm mit
der Akquisition beauftragten Vermittlungsunternehmen die Führung
der Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife überläßt (wie
in BGH NJW-RR 1997, 116 für die Kundenwerbung einer Bausparkasse
und in BGH NJW 1998, 2898 für die Kundenwerbung einer
Lebensversicherungsgesellschaft durch Vermittlung fremdfinanzierter
Lebensversicherungen entschieden).
11
- Der Bank kann das Verhalten eines Objekt- und Kreditvermittlers
ohnehin nur insoweit zugerechnet werden, als es die
Kreditvermittlung angeht. Für Falschangaben eines Vermittlers
hinsichtlich der von ihm als Steuersparmodell vermittelten
Kapitalanlage haftet die Bank grundsätzlich nicht; insoweit wird
der Vermittler nämlich nicht im Pflichtenkreis der Bank, sondern im
eigenen oder dem anderer Vertragspartner tätig (von Heymann, NJW
1999, 1577, 1584 m. w. Nachw.). Anders mag es zu beurteilen sein,
wenn sich der Bank aufgrund ihrer Kenntnisse des Anlagemodells ohne
weiteres aufdrängt, daß die ihr vermittelten Kreditnehmer von dem
Anlagevermittler systematisch mit unrealistischen Angaben zum Wert
der Immobilie sowie zu den dauerhaften Mieteinnahmen und den
erzielbaren Steuervorteilen geworben wurden. Für derartige
Kenntnisse der Antragsgegnerin gibt das tatsächliche Vorbringen der
Antragsteller indessen nichts her. Auch wenn man die Behauptungen
der Antragsteller zu den Falschangaben des Vermittlers als richtig
unterstellt, ergibt sich daraus kein greifbarer Anhaltspunkt für
eine entsprechende Kenntnis der Antragsgegnerin. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung der Antragsteller ist vielmehr der typische
Versuch einer nachträglichen Risikoverschiebung zu Lasten der
finanzierenden Bank, nachdem die Antragsteller die Finanzierung der
vermeintlichen "Vollkasko-Immobilie" trotz Entgegenkommens der
Antragsgegnerin, die ihnen gestattete, "Teilbeträge zu zahlen,
soweit es in ihrer finanziellen Macht stand" (Seit 8 der
Anspruchsbegründung), nicht mehr aufbringen konnten.
12Nach alledem muß es bei der Versagung der beantragten
Prozeßkostenhilfe verbleiben.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4
ZPO).