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Oberlandesgericht Köln, 13 W 31/99

Datum:
04.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 31/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0504.13W31.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 399/95
Normen:
ZPO §§ 318, 319;
Leitsätze:
Eine Kostenentscheidung, die versehentlich einer im Instanzenzug eingetretenen Beschränkung des Streitgegenstandes nicht Rechnung trägt, ist berichtigungsfähig, wenn der beschränkte Entscheidungsumfang sowohl in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Berufungsurteil als auch in der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge im Tatbestand des Urteils zutreffenden Ausdruck gefunden hat.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
 
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