Datum:
18.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 1/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0118.13W1.99.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 437/98
Normen:
BGB § 12;
Leitsätze:
Verwendung von Städtenamen als Internet-Domain: "herzogenrath.de"; "alsdorf.de"
BGB § 12 1. Städtenamen sind auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. 2. In der Verwendung eines Städtenamens (ohne Zusätze) als registrierte und konnektierte Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain "de") zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine unbefugte Namensanmaßung.
- 13 W 1/99 - Beschluss vom 18.01.1999 - unanfechtbar.
Verwendung von Städtenamen als Internet-Domain: "herzogenrath.de"; "alsdorf.de"
BGB § 12 1. Städtenamen sind auch ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. 2. In der Verwendung eines Städtenamens (ohne Zusätze) als registrierte und konnektierte Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain "de") zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug liegt eine unbefugte Namensanmaßung.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1G r ü n d e
2Das Landgericht hat dem Beklagten die von ihm beantragte
Prozeßkostenhilfe mit Recht schon deshalb verweigert, weil seine
Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114
ZPO). Der Beklagte verletzt mit der Inanspruchnahme der von ihm für
seine Unternehmens- und Organisationsberatung registrierten und
konnektierten Internet-Domain "alsdorf.de" das Namensrecht der
Klägerin und ist ihr deshalb gemäß § 12 BGB zur Unterlassung der
Namensverwendung sowie zur Freigabe dieser Domain verpflichtet.
3
- Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Namensschutz
der klagenden Stadt auch die Verwendung ihres Namens als
Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".de" umfaßt. Im
angefochtenen Beschluß ist hierzu unter anderem ausgeführt:
4"Zwar handelt es sich im technischen
Sinne bei der Domainbezeichnung nicht um einen Namen, da sie nicht
einem bestimmten Namensträger bzw. dessen Produkten oder
Dienstleistungen zuzuordnen ist. Vielmehr handelt es sich um die
Adresse des angerufenen Computers, auf dem der Adressat seine
Homepage abgelegt hat. Diese Adresse besteht in einer bestimmten
Nummernfolge (sog. IP-Nummer, für: Internet Protocol), welche
naturgemäß selten an die Einprägsamkeit eines aus Buchstaben
zusammengefügten Namens heranreichen kann. Die Nummernkombination
wurde daher in Buchstaben 'übersetzt'.
5Eine solche rein technische
Betrachtungsweise ließe jedoch die nicht zu übersehende Tatsache
außer Betracht, daß der Internet-Anwender die in
Buchstabenkombinationen übersetzte IP-Nummer regelmäßig mit dem
Anbieter eines Internet-Angebots in Verbindung bringt. Denn wer das
Internet für Selbstdarstellungszwecke nutzen möchte, wird in der
Regel unter einer die Identität mit dem eigenen Namen oder
Kennzeichen wahrenden Domain werben wollen. Dies ist nicht nur in
der Praxis tatsächliche Gegebenheit, wo der Domain-Name längst in
das Marketing-Gesamtkonzept des fortschrittlichen Unternehmens
eingebunden ist. Die entsprechende Vorstellung wird auch den
durchschnittlichen Anwender begleiten, der sich auf die
online-Suche nach einer ihm bekannten Marke oder Person macht. Der
durchschnittliche Anwender wird in aller Regel die
Domainbezeichnung gedanklich mit dem Namen des gesuchten Anwenders
verbinden. Aber auch der erfahrene Anwender wird sich weder über
die sich hinter dem - in Buchstabenkombinationen übersetzten -
Domain-Namen verbergende IP-Nummer Vorstellungen machen, noch über
den Umstand, daß er eigentlich mit einem externen Computer, nicht
etwa mit einer Kommunikationseinrichtung des Anbieters in Kontakt
tritt. Denn der Domain-Name bleibt als alleiniges und gängiges
Assoziationsmerkmal.
6Folgerichtig handelt es sich bei den
Domain-Namen um namensähnliche Kennzeichen, denen - zumindest
mittelbar - Namensfunktion zukommt. Sie dienen der Unterscheidung
eines bestimmten Subjekts von anderen und haben dabei ebenso wie
die in Wort und Schrift festgehaltenen Namen Ordnungs- und
Unterscheidungsfunktion."
7Die hier vertretene Auffassung kann inzwischen als gesicherte
Erkenntnis gelten (z.B. LG Mannheim, NJW 1996, 2736; LG
Braunschweig, NJW 1997, 2687; LG Ansbach, NJW 1997, 2688; KG, NJW
1997, 3321; LG Frankfurt, NJW-RR 1998, 974; Kur, CR 1996, 590 ff.;
Ernst, NJW-CoR 1997, 426 ff.; Bücking, NJW 1997, 1886 ff.; Wiebe,
CR 1998, 157, 158). Soweit ersichtlich, weichen allein die vom
Beklagten angeführten Entscheidungen des LG Köln vom 17.12.1996 - 3
O 477/96 - (BB 1997, 1121 - "kerpen.de"), - 3 O 478/96 - (NJW-CoR
1997, 304 - "hüerth.de") und - 3 O 507/96 (NJW-RR 1998, 976 -
"pulheim.de") von dieser klaren Linie ab. Daß die rein technische
Betrachtungsweise an der Namensfunktion der einen Städtenamen (ohne
Zusätze) verwendenden Second-Level-Domain (unter der regionalen
Top-Level-Domain ".de") vorbeigeht, ist im angefochtenen Beschluß
zutreffend aufgezeigt. Die hinsichtlich der Registrierung freie
Wählbarkeit des Domain-Namens (soweit nicht bereits anderweitig
belegt) besagt ebenfalls nichts gegen dessen Namensfunktion i.S.d.
§ 12 BGB.
8
- Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Beklagte
unbefugt von dem Namen der Klägerin Gebrauch macht. Unbefugt ist
der Gebrauch eines Namens, wenn ein eigenes Benutzungsrecht nicht
gegeben ist. Denn in dem Recht auf den Namen liegt auch das Recht
auf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der
nicht ebenfalls ein Recht auf diesen Namen hat. Das Namensrecht
verbietet dem Dritten die Anmaßung eines fremden Namens, welche zu
einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung führt (BGH NJW 1996,
1672 m.w.Nachw.). Darauf stellt die Zivilkammer im angefochtenen
Beschluß zutreffend ab:
9"Der Namensschutz des § 12 BGB umfaßt
auch diese Zuordnungsverwirrung, d.h. Fälle, in denen durch die
Namensnennung eine Verbindung zwischen dem Namensträger und
Produkten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht
besteht (LG Braunschweig, NJW 1997, 2687 m.w.N.). Denn ein nicht
unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird bei der Verwendung
der Domain "alsdorf.de" ohne weiteren Zusatz meinen, es handele
sich um die Adresse der Stadt Alsdorf. Nach allgemeinem
Sprachverständnis wird mit der isolierten Verwendung des Ortsnamens
die Kommune als solche bezeichnet (LG Lüneburg, WM 1997, 1452,
1454)."
10
- Die Klägerin muß sich vom Beklagten, der die domain
"alsdorf.de" in seiner im Internet unter "www.transiotemp.de", aber
auch unter "www.transiotemp.alsdorf.de" aufzurufenden Webagentur
für Subdomainnamensreservierungen anbietet (u.a. für:
"www.Ihr-Name.Alsdorf.de" oder "www.Alsdorf.de/Ihr-Name"), nicht
darauf verweisen lassen, den Namenszusatz "Stadt-" zu verwenden.
Die Vorstellung des Beklagten, der Namensschutz der Klägerin
beschränke sich auf die amtliche Bezeichnung "Stadt Alsdorf", ist
verfehlt. Anerkanntermaßen wird durch § 12 BGB nicht nur der volle
Name, sondern auch eine namensmäßige Kurzbezeichnung des
Namensträgers geschützt. Dementsprechend ist Alsdorf als
namensmäßiger Hinweis auf die Klägerin als Gebietskörperschaft auch
ohne den Zusatz "Stadt" namensrechtlich geschützt. Unzulässiger
Namensgebrauch setzt auch nicht voraus, daß der Name oder
Namensteil von einem Dritten zur Bezeichnung seiner eigenen Person
benutzt wird. Es genügt vielmehr, wenn der Namensträger durch den
anderweitigen Gebrauch seines Namens mit bestimmten Einrichtungen,
Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er
nichts zu tun hat (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW-RR 1991, 934
m.w.N.).
11
- Es kommt für den Freigabeanspruch der Klägerin ferner nicht
darauf an, ob sich Städte im Internet durchgehend mit oder ohne den
Zusatz "Stadt" präsentieren. Weitaus überwiegend geschieht dies
jedenfalls ohne den Zusatz "Stadt" (entgegen den ehemaligen Regeln
des DE-NIC zur Benennung von Domains unterhalb der Top-Level-Domain
".de"). Diese Handhabung entspricht - wie bereits im angefochtenen
Beschluß zum Ausdruck gebracht - sowohl dem allgemeinen
Sprachgebrauch als auch dem Interesse der angesprochenen
Verkehrskreise an einer möglichst kurzen Internetadresse. Wer im
Internet unter der regionalen Top-Level-Domain ".de" nach einer
Stadt sucht, gibt als erstes (sc.: nach der Kürzel http://www.) den
Städtenamen ohne weitere Namenszusätze ein (bei der Suche nach der
Stadtverwaltung Alsdorf somit "alsdorf.de"). Angesichts der weit
verbreiteten und wachsenden Gepflogenheit von Städten und
Gemeinden, sich so im Internet zu präsentieren (teilweise auch
schon auf diesem Wege Verwaltungsdienstleistungen online
anzubieten), sind die Erwartungen des regionalen Nutzerkreises (als
Hauptzielgruppe der regionalen Top-Level-Domain ".de") darauf
gerichtet, durch Eingabe des Städtenamens als Second-Level-Domain
unmittelbar auf die Homepage der Stadtverwaltung zu gelangen. Auf
den Zusatz "Stadt" wird teilweise ausgewichen, wenn der Stadtname
bereits von einer Person gleichen Namens als Domain belegt ist (wie
im Fall der Stadt Kerpen, die sich unter "stadt-kerpen.de" im
Internet präsentiert, während der Aufruf von "kerpen.de" zur
Homepage einer Familie dieses Namens führt). Wie solche
Gleichnamigkeitskonflikte zu lösen sind, braucht hier indessen
nicht entschieden zu werden, da der Beklagte einen anderen Namen
führt (dazu, daß auch dann nicht ohne weiteres auf die Priorität
der Anmeldung abgestellt werden kann, sei auf OLG Hamm, CR 1998,
241 m. Anm. Bettinger verwiesen).
12
- Es kann hier letztlich auch offen bleiben, ob bereits in der
Registrierung und Konnektierung der Domain "alsdorf.de" (bloße
Reservierungen von Domain-Namen sind gemäß Beschluß der DENIC-eG
seit dem 01.02.1997 ohnehin nicht mehr möglich, Altreservierungen
sind spätestens zum 01.02.1998 ausgelaufen; eine registrierte
Domain muß spätestens nach einem Monat auch konnektiert werden,
d.h. regelmäßig über zwei Nameserver gefunden werden können) eine
Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB liegt. Denn der Beklagte hat sich
nicht mit der Registrierung und Konnektierung der Domain (die nicht
dazu verpflichtet, Webseiten aufzusetzen) begnügt, sondern hat
hiervon in zuordnungsverwirrender Weise Gebrauch gemacht, wie der
von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegte Ausdruck der von
dem Beklagten unter "www.alsdorf.de" abgelegten Webseite zeigt. Daß
der Beklagte auf dieser Seite auch einen "Hyperlink zur
Stadtverwaltung Alsdorf" angeboten hat, ändert nichts an der schon
in der isolierten Benutzung des Namens der Klägerin für eine eigene
Webseite liegenden Namensanmaßung. Gleiches gilt für die Tatsache,
daß der Beklagte diese Webseite nicht unmittelbar für seine
Angebote nutzt (Zu diesen Angeboten kam man unter anderem über den
"Hyperlink zum www.Forum.Alsdorf.de" oder die angegebene
Internetadresse der Webagentur des Beklagten
"www.transiotemp.alsdorf.de"; daß der Beklagte jetzt auf der unter
"www.alsdorf.de" verwendeten Webseite unter dem Vorspann: "Wir
benutzen diese WWW-Seite nicht, weil wir die Seite
www.forum.alsdorf.de benutzen" nur noch einen Link zum
"forum.alsdorf.de" anbietet, ändert an dieser Beurteilung nichts).
Soweit seine Webagentur-Angebote "Alsdorf" als Second-Level-Domain
verwenden, verletzen sie ebenfalls das Namensrecht der Klägerin.
Geschäftliche Interessen des Beklagten, unter anderem den Namen der
Klägerin zur Vermietung von Internetadressen mit regionalem Bezug
zu verwenden, müssen gegenüber dem berechtigten Interesse der
Klägerin an der Verwendung ihres Namens als eigener Internetadresse
zurücktreten. Soweit die Beeinträchtigung des Namensrechts der
Klägerin bei der Verwendung als Second-Level-Domain durch Zusätze
zum Namen der Klägerin vermieden werden kann, ist es Sache des
Beklagten, sich solcher Zusätze zu bedienen, die eine Identitäts-
oder Zuordnungsverwirrung ausschließen.
13
- Die Klägerin muß sich auch nicht darauf verweisen lassen, daß
sie bereits unter der domain "alsdorf-online.de" im Internet
präsent ist. Dabei handelt es sich erklärtermaßen lediglich um eine
von der Klägerin vorläufig verwendete Ausweichadresse im Hinblick
auf die rechtswidrige Weigerung des Beklagten, die von ihm
blockierte domain "alsdorf.de" freizugeben, wie dies mit der
vorliegenden Klage erstrebt wird.
14
- Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, daß der
Rechtsstreit keine grundsätzlichen Fragen aufwirft, die erst noch
einer gerichtlichen Klärung bedürften, so daß auch unter diesem
Gesichtspunkt keine Veranlassung besteht, dem Beklagten
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Es hat vielmehr bei dem
angefochtenen Beschluß zu verbleiben.
15Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4
ZPO).