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Oberlandesgericht Köln, 13 U 82/98

Datum:
17.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 82/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0317.13U82.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 26/97
Normen:
STVO §§ 9 V, 10; STVG § 17
Leitsätze:
1. Wenn zum Fahrtrichtungswechsel (in Gegenrichtung) eine gegenüberliegende Grundstückseinfahrt zwar mitbenutzt, die Fahrbahn aber nicht gänzlich verlassen wird, liegt ein Wenden i.S.d. § 9 V StVO vor. Die Anwendung des § 10 StVO setzt dagegen voraus, daß das Fahrzeug die Fahrbahn vor dem erneuten Einfahren vollständig verlassen hat. 2. Vergewissert sich der umkehrende Pkw-Fahrer trotz beschränkter Sichtverhältnisse nicht nochmals über den fließenden Verkehr, bevor er - nach zumindest teilweiser Inanspruchnahme der Grundstückseinfahrt - wieder auf die Fahrbahn einfährt, so trifft ihn auch dann eine überwiegende Haftung (hier: 2/3), wenn ein mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 75 km/h statt zulässiger 50 km/h) herannahender Kradfahrer zur Vermeidung einer Kollision eine starke Bremsung vornimmt und hierbei stürzt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 26/97 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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