Datum:
17.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 82/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0317.13U82.98.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 26/97
Normen:
STVO §§ 9 V, 10; STVG § 17
Leitsätze:
1. Wenn zum Fahrtrichtungswechsel (in Gegenrichtung) eine gegenüberliegende Grundstückseinfahrt zwar mitbenutzt, die Fahrbahn aber nicht gänzlich verlassen wird, liegt ein Wenden i.S.d. § 9 V StVO vor. Die Anwendung des § 10 StVO setzt dagegen voraus, daß das Fahrzeug die Fahrbahn vor dem erneuten Einfahren vollständig verlassen hat. 2. Vergewissert sich der umkehrende Pkw-Fahrer trotz beschränkter Sichtverhältnisse nicht nochmals über den fließenden Verkehr, bevor er - nach zumindest teilweiser Inanspruchnahme der Grundstückseinfahrt - wieder auf die Fahrbahn einfährt, so trifft ihn auch dann eine überwiegende Haftung (hier: 2/3), wenn ein mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 75 km/h statt zulässiger 50 km/h) herannahender Kradfahrer zur Vermeidung einer Kollision eine starke Bremsung vornimmt und hierbei stürzt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 26/97 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen
Erfolg haben. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils
(§ 543 Abs.1 ZPO) nach Maßgabe folgender, durch die
Berufungsangriffe veranlaßter ergänzender Ausführungen:
3
- Der mit der Berufung unternommene Versuch, das Unfallereignis
als für die Beklagte zu 1. unabwendbar i.S.d. § 7 Abs.2 StVG
darzustellen, ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht haltbar.
4
- Die Beklagte zu 1. hat selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet,
sich nach Einleiten des in einem Zuge durchgeführten Wendevorganges
nochmals über den fließenden Verkehr vergewissert zu haben. Hätte
sie dies getan, bevor sie ihr unter (zumindest teilweiser)
Inanspruchnahme des Gehweges (im Einfahrtbereich zu dem Imbißstand)
vorgenommenes Wendemanöver abschloß und mit ihrem PKW in
Gegenrichtung wieder (vollständig) auf die Fahrbahn einschwenkte,
dann hätte sie nicht nur das Fahrzeug des Zeugen K. (als erstes
einer aus Richtung M. ankommenden Fahrzeugkolonne), sondern auch
den Motorradfahrer (früheren Kläger) sehen müssen, der zumindest im
Überholen des Zeugen K. begriffen war, wenn er dieses Manöver nicht
sogar schon weitgehend abgeschlossen hatte. Was der Zeuge E. schon
zuvor sehen konnte, hätte sie in der Endphase ihres Wendevorganges
(vor dem Einschwenken auf die Fahrbahn) ebenfalls sehen können,
wenn sie nicht blindlings darauf vertraut hätte, daß sich in der
Zwischenzeit (für den Wendevorgang benötigte sie ausweislich des
Gutachtens B., Seite 27, mehr als 7 Sekunden) kein Gegenverkehr so
genähert hatte, daß sie ihn mit dem Einschwenken auf die Fahrbahn
gefährden konnte.
- Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Kradfahrers
(mindestens 75 km/h anstelle der zulässigen 50 km/h) läßt den
Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Fehlverhalten des
Wendenden nicht entfallen. Das könnte erst dann der Fall sein, wenn
die ernsthafte Möglichkeit gegeben wäre, daß der Kradfahrer zu dem
Zeitpunkt, als die Beklagte zu 1. im Begriff war, aus dem zum
Wenden mitbenutzten Einfahrtsbereich zum Imbißstand wieder
(vollständig) auf die Fahrbahn einzufahren, noch so weit entfernt
war, daß die Beklagte zu 1. auch bei - jedenfalls in Grenzen - in
Rechnung zu stellender Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit des Kradfahrers dessen Gefährdung für
ausgeschlossen halten durfte (vom BGH in NJW-RR 1986, 384 bejaht
für den Zusammenstoß eines wendenden mit einem entgegenkommenden
Kraftwagen, dessen Geschwindigkeit mindestens 100 km/h statt
zulässiger 50 km/h betrug). Eine solche ernsthafte Möglichkeit,
deren Tatsachengrundlage des vollen Beweises bedarf, um den
Anscheinsbeweis erschüttern zu können (vgl. BGH, VersR 1995, 723),
hat das Landgericht hier aufgrund der sachverständig ermittelten
Zeit-Wege-Verhältnisse und der zutreffend gewürdigten
Zeugenaussagen mit Recht ausgeschlossen. Die Berufung zeigt nichts
auf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte
(vgl. auch OLG Hamm, OLGR 1992, 201: "Innerorts muß mit einer
Geschwindigkeit von 72 km/h, die einer Überschreitung von 44%
entspricht, gerechnet werden").
5
- Die nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung des
Kradfahrers (zum Zeitpunkt des Reaktionsbeginns) ist vom
Landgericht bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG im Verhältnis
zum Fehlverhalten der Beklagten zu 1. auch nicht zu gering
gewichtet worden.
6
- Es ist unschädlich, daß das Landgericht die von der Beklagten
zu 1. geforderte Sorgfalt am Maßstab des § 10 StVO gemessen hat.
Die Anwendung des § 10 StVO setzt voraus, daß die Beklagte zu 1.
die Einfahrt zum Imbißstand in der Weise für ihr Fahrmanöver
genutzt hat, daß sie die Fahrbahn zunächst vollständig verlassen
und anschließend wieder auf die Fahrbahn eingefahren ist. Dagegen
liegt ein Wenden i.S.d. § 9 Abs.5 StVO vor, wenn die
Grundstückseinfahrt zwar mitbenutzt wurde, das Fahrzeug aber die
Straße nicht gänzlich verlassen, sondern wenigstens mit einem Teil
auf ihr verblieben ist (vgl. OLG Koblenz, DAR 1986, 155), erst
recht, wenn der Wendevorgang auf diese Weise in einem Zuge
durchgeführt wurde. Im Ergebnis ist diese rechtliche Einordnung
hier jedoch ohne Belang, weil das Gesetz sowohl beim Einfahren aus
einem Grundstück auf die Straße (§ 10 S.1 StVO) als auch beim
Wenden (§ 9 Abs.5 StVO) verlangt, daß eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muß. Das maßgebliche
Fehlverhalten der Beklagten zu 1. liegt jedenfalls darin, daß sie
sich nach der Fahrtrichtungsänderung vor dem Einfahren auf die
Fahrbahn nicht über die Gefahrlosigkeit dieses Vorganges
vergewissert hat.
- Bei der Gewichtung der dem früheren Kläger vorzuwerfenden
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um mindestens 50% ist
zu berücksichtigen, daß überhöhte Geschwindigkeit als eine der
häufigsten Unfallursachen gilt; vor allem aber ist der Tatsache
Rechnung zu tragen, daß eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit
mit einer dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung
der Bewegungsenergie einhergeht. Bei Einhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte das Krad denn auch mühelos
schon bei einer sehr schwachen Abbremsung (mit einem
Verzögerungswert von 2,5 m/s2) noch mit einem Abstand von mehr als
10 m hinter dem PKW der Beklagten zu 1. zum Stillstand gebracht
werden können (Seite 29 des Gutachtens B.). So aber war wegen der
nachweisbar hohen Ausgangsgeschwindigkeit des Kradfahrers für eine
räumliche Vermeidbarkeit des Unfalls die Einleitung einer sehr
starken Bremsung erforderlich, die dazu geführt hat, daß der
frühere Kläger die Beherrschung über sein Motorrad verloren hat und
gestürzt ist.
- Gleichwohl wiegt die der Beklagten zu 1. anzulastende
schadensursächliche Verantwortlichkeit deutlich höher. An der
primären Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. für die
Gefahrlosigkeit ihres Wendemanövers ändert auch die erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung des Kradfahrers nichts (vgl. auch
hierzu OLG Hamm, a.a.O.: "Fährt der von hinten Herankommende mit
mindestens 72 km/h [bei zulässigen 50 km/h], trifft ihn wegen der
besonderen Sorgfaltspflichten des Wendenden gleichwohl keine höhere
Mithaftung als rund 30%"). Die Beklagte zu 1. mußte mit einem
derartigen Verkehrsverstoß durchaus rechnen. Sie hat sich aber nach
Einleitung des Wendevorganges überhaupt nicht mehr um etwa in der
Zwischenzeit herannahenden Verkehr gekümmert, obwohl sie - selbst
bei einem Wendebeginn von der Fahrbahnmitte aus - nur eine so
begrenzte Sicht auf den weiteren Straßenverlauf (Rechtskurve)
hatte, daß sie nicht blindlings darauf vertrauen durfte, den
Wendevorgang (unter Mitbenutzung des Einfahrtbereichs zum
Imbißstand) ohne Gefährdung des Gegenverkehrs abschließen zu
können. Aus einer zuvor in der Fahrbahnmitte eingeordneten Position
mußte sie nach den Feststellungen des Sachverständigen ohnehin mit
der ganzen Breite ihres Fahrzeugs auf den - im Bereich der Einfahrt
abgesenkten - Gehweg fahren. Als sie von hier aus wieder in die
Fahrbahn der Eifelstraße eingefahren ist, "waren die aus Richtung
M. herannahenden Fahrzeuge, also auch der Krad-Fahrer, bereits
deutlich in ihrem Sichtbereich" (Seite 30 des Gutachtens B.).
Vorher anzuhalten, hätte sich der Beklagten zu 1. um so mehr
aufdrängen müssen, als sie ohnehin unmittelbar nach Abschluß des
Wendevorganges am rechten Straßenrand anhalten wollte und
angehalten hat, um ihre Beifahrerin aussteigen zu lassen. Für den
Kradfahrer war diese Absicht zum Zeitpunkt seiner
Reaktionsaufforderung indessen nicht erkennbar; er mußte vielmehr
damit rechnen, daß die Beklagte zu 1. blindlings weiter in seine
Fahrspur hineinfahren würde, um ihre Fahrt dort fortzusetzen.
7Nach alledem ist die im angefochtenen Urteil vorgenommene
Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des früheren Klägers und 2/3
zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
9Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses
Urteil: 16.327,33 DM.