Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
T a t b e s t a n d
2Die Kläger betreiben als Ärzte für Radiologie in D. (K.straße) eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie erbringen dort Leistungen sowohl in der konventionellen Röntgendiagnostik als auch in der Computertomographie. Da sie ihre Praxis auch um kernspintomographische Untersuchungen erweitern wollten, kam es im Jahre 1994 zu ersten Kontakten mit dem Beklagten, einem Facharzt für diagnostische Radiologie, der über die persönlichen Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen verfügt und an einem Vertragsarztsitz in dem wegen Überversorgung den Zulassungsbeschränkungen des § 103 SGB V unterliegenden Planungsbereich D. interessiert war.
3Am 16.12.1994 trafen die Kläger mit dem in D. (M.straße) eine nuklearmedizinische Einzelpraxis betreibenden Herrn Dr. S. eine Kooperationsvereinbarung im Hinblick auf die Neubesetzung des frei werdenden Vertragsarztsitzes des Arztes für Radiologie Dr. J., der altersbedingt seine Einzelpraxis in D. (W.straße) aufgab, sowie unter gleichem Datum einen Vertrag über eine Apparategemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung eines für den Standort K.straße erstrebten Kernspintomographen (Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz vom 17.10.1996, Bl. 137 ff. der Beiakte). Im Hinblick auf den freiwerdenden Vertragsarztsitz hatten sich Herr Dr. S. und Herr Dr. J. mit Vertrag vom 26.09.1994 (Bl. 10 ff. der Beiakte) zur Ausübung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis mit Sitz in der M.straße zusammengeschlossen, wobei die Praxis W.straße vorübergehend als ausgelagerter Praxisteil für die radiologischen Untersuchungen weitergenutzt werden sollte. Beim Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis sollte Herr Dr. J. verpflichtet sein, auf seine Zulassung zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis zu verzichten (§ 28 jenes Vertrages). Nachfolger auf den freiwerdenden Vertragsarztsitz sollte der Beklagte werden. Dieser sollte nach Bestandskraft seiner Zulassung auf den Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J. seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. S. sofort beenden, seinen Vertragsarztsitz in die Gemeinschaftspraxis der Kläger verlegen und in die Apparategemeinschaft eintreten.
4Zum 01.01.1995 schied Herr Dr. J. aus der Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. S. aus. Am 14.02.1995 trafen die Parteien eine - auch von Herrn Dr. S. mitunterzeichnete - handschriftliche Vereinbarung, die für den Fall, daß der Zulassungsausschuß den freiwerdenden Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J. an den Beklagten vergeben würde, die Modalitäten eines "Einstiegs" des Beklagten in die Gemeinschaftspraxis der Kläger regelte (Bl. 11-13 GA). Bis zum 31.12.1996 sollte der Beklagte dort als Mitarbeiter auf Honorarbasis tätig sein, ab dem 01.01.1997 als Teilhaber der Gemeinschaftspraxis. In Ziffer 6. der von den Klägern vorbereiteten Vereinbarung vom 14.02.1995 heißt es:
5"Sollte es wider Erwarten zu unvorhersehbaren persönlichen oder fachlichen Schwierigkeiten kommen, die eine solche Partnerschaft unmöglich machen oder ihr zumindest ernsthaft entgegenstehen, so wird unter folgenden Bedingungen ein Kündigungsrecht bis zum 31.12.96 vereinbart:
6a) Die Kündigung muß mindestens 9 Monate vor diesem Stichtag erfolgen, schriftlich ausgesprochen werden und begründet sein. Die Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
7b) Falls die Frist von 9 Monaten nicht eingehalten wird, haftet der kündigende Teil für die finanziellen Schäden.
8c) Herr Dr. M. gibt seinen Kassenarztsitz in D. bei einem Ausscheiden frei, damit dieser durch einen Nachfolger in der Gemeinschaftspraxis unmittelbar wieder besetzt werden kann. Bei Zuwiderhandlung wird eine pauschale Entschädigung von 500.000 DM vereinbart.
9d) Herr Dr. M. wird nach Kündigung keine vertragsärztliche radiologische Tätigkeit im Bereich des Zulassungsbezirks aufnehmen."
10Nach Anhörung von Herrn Dr. S. bestimmte der Zulassungsausschuß Aachen in der Sitzung vom 15.02.1995 den Beklagten zum Nachfolger für den Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J.. Mit weiterem Beschluß des Zulassungsausschusses vom 26.04.1995 wurde der Beklagte vorbehaltlich der Entscheidung des Berufungsausschusses über den Widerspruch eines Mitbewerbers zum 01.05.1995 als Nachfolger für den Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J. zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Anfang Mai 1995 nahm der Beklagte zunächst als Sicherstellungsassistent für Herrn Dr. J. seine Tätigkeit in der Praxis W.straße auf und setzte sie nach Wirksamwerden seiner Zulassung (der Widerspruch des Mitbewerbers wurde am 22.06.1995 zurückgewiesen) dort ab 01.07.1995 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fort. Nachdem der Großgeräteausschuß Rheinland in seiner Sitzung vom 11.07.1995 das Krankenhaus D.-L. zum Standort für den Kernspintomographen bestimmt hatte und die Zulassung des Beklagten als Nachfolger auf den Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J. bestandskräftig geworden war, kündigte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.08.1995 die mit den Klägern getroffene Vereinbarung vom 14.02.1995 auf.
11Nach gescheiterten Einigungsbemühungen forderten die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 15.12.1995 vergeblich auf, die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 500.000,00 DM zu zahlen. Herr Dr. S. nahm seinerseits den Beklagten auf Ersatz der Abfindung von 380.000,00 DM, die er an Herrn Dr. J. als Ausgleich für dessen radiologische Vertragsarztpraxis W.straße gezahlt habe, sowie auf Aufwendungsersatz in Anspruch. Dieser Rechtsstreit (10 O 409/96 LG Aachen) ist durch einen am 23.09.1998 abgeschlossenen Prozeßvergleich, durch den sich der Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 DM an Herrn Dr. S. verpflichtet hat, beendet worden.
12Mit Urteil vom 23.02.1999, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage, mit der die Kläger den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 500.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.01.1996 in Anspruch genommen haben, abgewiesen, weil die im Zusammenhang zu betrachtenden Klauseln unter 6 c) und d) der Vereinbarung vom 14.02.1995 als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB zu bewerten seien.
13Mit ihrer Berufung stellen die Kläger das angefochtene Urteil zur Überprüfung. Die vereinbarte Strafe wegen Vertragsuntreue dürfe unter den konkreten Umständen nicht als sittenwidrig disqualifiziert werden. Schließlich seien es die Kläger gewesen, die in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. S. dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet hätten, den Vertragsarztsitz als Nachfolger von Herrn Dr. J. zu erhalten und in die etablierte Gemeinschaftspraxis der Kläger einzusteigen. Angesichts der erheblichen Vorleistungen der Kläger und ihres hohen Interesses, ihre Praxisgemeinschaft um einen Facharzt mit Vertragsarztsitz sowie mit der Qualifikation zur Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen zu erweitern, sei die Absicherung durch eine Vertragsstrafe nicht zu beanstanden. Der Beklagte werde auch durch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe nicht unangemessen belastet, da er inzwischen mit seiner Einzelpraxis, in der er auch einen Kernspintomographen betreibt, einen höheren Umsatz habe als sie - die Kläger - gemeinsam.
14Die Kläger beantragen,
15Der Beklagte beantragt,
17Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Versuch der Kläger, eine Art "Ärztemonopol" im Zulassungsbezirk zu begründen, verstoße auch gegen § 1 GWB. Bei einer Besprechung vom 02.09.1995 hätten die Kläger seine Kündigung ausdrücklich akzeptiert, ohne sich die Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorzubehalten. Damit sei die Beanspruchung einer "pauschalen Entschädigung" entsprechend § 341 Abs.3 BGB verwirkt. Im übrigen sei die Höhe der Vertragsstrafe auch 10-fach übersetzt.
19Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten des Rechtstreits Dr. S. ./. Dr. M. (10 O 409/96 LG Aachen = 13 U 8/97 OLG Köln), die Verhandlungsgegenstand waren, verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die formell bedenkenfreie Berufung der Kläger bleibt erfolglos.
22derart unangemessen, daß sie ohne die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion als sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB) und damit nichtig anzusehen ist, wie die Berufungserwiderung in Ergänzung der Ausführungen des landgerichtlichen Urteils auf der Grundlage der angeführten Kautelarrechtsprechung zutreffend aufzeigt (aus jüngster Zeit ferner OLG Stuttgart, OLGR 1998, 275 und - auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB - OLGR 1999, 151).
25Zwar sind die Zulassung als Vertragsarzt und der dem zugelassenen Vertragsarzt zugewiesene Vertragsarztsitz unveräußerliche Rechte, die als solche nicht übertragen werden können. Eine "Übertragung" des Vertragsarztsitzes kann daher nur durch einen Verzicht des Inhabers auf den Vertragsarztsitz und die Zuweisung dieses Vertragsarztsitzes an einen anderen Bewerber aufgrund einer Neuausschreibung erfolgen. Nach § 103 Abs.4 S.1 SGB V hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes diesen Vertragsarztsitz unverzüglich auszuschreiben, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Verzicht endet. Diese Regelung gilt gemäß § 103 Abs.6 S.1 SGB V entsprechend, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat. Der/die verbleibende(n) Gesellschafter ist/sind daher berechtigt, den Antrag auf Neuausschreibung des Vertragsarztsitzes zu stellen, auf den der Ausscheidende verzichtet. In diesem Nachbesetzungsrecht kommt der wirtschaftliche Werterhalt der Gemeinschaftspraxis als gesetzlicher Schutzzweck zugunsten der verbliebenen Gemeinschafter ebenso zum Ausdruck wie in § 103 Abs.6 S.2 SGB V, wonach die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. Das Ziel der gesetzlichen Nachfolgeregelung in Abs.6, die Gemeinschaftspraxis fortzuführen, kommt ferner in der Grundvoraussetzung des entsprechend anzuwendenden Abs.4 S.3 (Nachfolgeabsicht) zum Ausdruck und führt dazu, daß auch das Ermessenskriterium "Eignung" in Satz 4 in dem Sinne zu verstehen ist, daß das Eignungsprofil des Bewerbers mit dem Anforderungsprofil der Praxis möglichst deckungsgleich sein soll (LSG NRW, MedR 1999, 237, 240 und MedR 1999, 333, 338).
28Das LG Essen und das OLG Hamm (MedR 1998, 565) haben denn auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer vorvertraglichen Verpflichtung des Bewerbers erhoben, den zu einer (radiologischen) Gemeinschaftspraxis gehörenden Vertragsarztsitz wieder zur Ausschreibung freizugeben, falls ein endgültiger Vertrag nicht zustande kommen sollte (unklar Dahm, MedR 1998, 568 f., der meint, gesellschaftsrechtlich könne der ausscheidende Gesellschafter nicht zur Abgabe einer Verzichtserklärung gezwungen werden).
29"Die rechtliche Selbständigkeit der öffentlichrechtlichen Regelung von Nachfolgezulassungen in sog. gesperrten Gebieten (§ 103 Abs.4 bis 6 SGB V) einerseits und der privatrechtlichen Gestaltung dieser Nachfolgeregelung andererseits darf nicht den Blick dafür verstellen, daß die Verwertungsmöglichkeit einer Praxis in solchen wegen Überversorgung mit Zulassungsbeschränkungen belegten Gebieten von der Übertragung des Vertragsarztsitzes auf den zur Übernahme der Praxis - bei Gemeinschaftspraxen zum Eintritt in diese Gemeinschaftspraxis - bereiten Nachfolger abhängt. Demgemäß verfolgen die in § 103 Abs.4 SGB V getroffenen Regelungen denn auch primär den Zweck, dem abgebenden Arzt, seinen Erben oder dem verbleibenden Praxispartner die wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit der Vertragsarztpraxis im gesperrten Bezirk zu erhalten. Der Nachfolger ist daher gehalten, nicht nur den Vertragsarztsitz, sondern auch die mit diesem verbundene Praxis (als eigentumsrechtlich geschützter Inbegriff der materiellen und immateriellen Werte des eingerichteten und ausgeübten Betriebs) zu übernehmen. ....... Da die Wirksamkeit der Übertragung des Vertragsarztsitzes aber nicht davon abhängt, ob der eintrittswillige Arzt dann tatsächlich die Nachfolge in den Gemeinschaftspraxisanteil antritt, geht der verbleibende Praxispartner ohne vorherige verbindliche Vereinbarung mit dem Nachfolger das Risiko ein, daß der neu Zugelassene ohne vertragliches Entgelt Inhaber des Vertragsarztsitzes wird, eine eigene Praxis gründet und damit die Praxis des verbliebenen Praxispartners entwertet. Bei einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis - wie hier - kann der verbliebene Praxispartner die Überkapazitäten nicht einmal durch erhöhten Arbeitseinsatz auffangen. Der für den anderen (hier: radiologischen) Fachbereich vorgehaltene Gerätebestand hat dann nur noch einen Liquidationswert (Zerschlagungswert) und begründet womöglich noch hohen Entsorgungsaufwand (wie hier vom Beklagten geltend gemacht). Der immaterielle Wert des von dem ausgeschiedenen Partner betreuten Praxisteils geht verloren, weil es mangels weiteren Vertragsarztsitzes keinen Nachfolger hierfür gibt."
31Der Senat hat in jenem Urteil als weiter zu berücksichtigende Besonderheit hervorgehoben, daß der Beklagte seinen Vertragsarztsitz nach bestandskräftiger Zulassung in die Praxis der Kläger verlegen sollte, das wirtschaftliche Interesse von Herrn Dr. S. an der radiologischen Praxis W.straße daher maßgeblich in seinen vertraglichen Vereinbarungen vom 16.12.1994 mit den Klägern begründet war. Hierzu wurde insbesondere auf die in den §§ 5 und 6 der Kooperationsvereinbarung getroffenen Regelungen verwiesen. Danach haben die Kläger Herrn Dr. S. nämlich die Erstattung sämtlicher Aufwendungen versprochen, die Herrn Dr. S. im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspraxis / Dr. J. sowie durch die Aufnahme eines Nachfolgers in diese Gemeinschaftspraxis entstanden sind bzw. noch entstehen (insbesondere Kaufpreis für die Praxis Dr. J. sowie Beratungskosten, aber auch die Kosten der Entsorgung und Räumung der Praxis W.straße). Voraussetzung hierfür war jedoch nach § 7 unter anderem, daß der Beklagte nach Bestandskraft seiner Zulassung seinen Vertragsarztsitz in die Praxis der Kläger verlegte. Da es dazu nicht gekommen ist, sind die Kläger insoweit auch nicht erstattungspflichtig geworden. Stattdessen hat der Beklagte nach Maßgabe des am 23.09.1998 im Rechtsstreit 10 O 409/96 LG Aachen abgeschlossenen Vergleichs seinerseits für die Übernahme der Praxis Dr. J. und damit wirtschaftlich gesehen auch für den Vertragsarztsitz eine Zahlungsverpflichtung gegenüber Herrn Dr. S. in Höhe von 300.000,00 DM übernommen. Die zusätzliche Belastung mit einer an die Kläger zu zahlenden pauschalen Entschädigung von 500.000,00 DM wegen Nichtfreigabe des Vertragsarztsitzes würde den Beklagten daher unangemessen belasten.
32Ebensowenig kann die Zuwiderhandlung des Beklagten gegen die unwirksame Freigabeverpflichtung Grundlage für einen pauschalierten Schadensersatz sein. Nach eigenen Angaben haben sich die Kläger bei dem schon in den vorbereiteten Text der Vereinbarung aufgenommenen Zusatz: "Bei Zuwiderhandlung wird eine pauschale Entschädigung von 500.000 DM vereinbart" an § 25 des von Prof. A. ausgearbeiteten Vertrages über die Apparategemeinschaft orientiert (dort ist bei Vertragsbruch ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 500.000 DM vorgesehen, es sei denn, der vertragstreue Vertragspartner könne einen höheren Schaden beweisen). Das spricht dafür, daß jedenfalls die Kläger bei der Vereinbarung vom 14.02.1995 den Satz 2 der Ziffer 6 c) nicht als Vertragsstrafe, sondern als pauschalierten Schadensersatz gewollt haben. Anhaltspunkte dafür, daß auch der Beklagte von einem solchen Verständnis ausgegangen ist oder ausgehen mußte, bestehen indessen nicht. Im Rahmen der Abwägung der Umstände, die für die Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Freigabe des Vertragsarztsitzes von Bedeutung sind, ist die der hier vorgenommenen Bewertung primär zugrunde liegende Annahme einer Vertragsstrafevereinbarung für die Kläger günstiger, weil dann immerhin die gesetzliche Möglichkeit zur Herabsetzung nach § 343 BGB verbleibt. Da die Freigabeverpflichtung hier jedoch aus den dargelegten Gründen schon unabhängig von der Höhe der Vertragsstrafe unwirksam ist, bleibt für eine solche Herabsetzung durch gerichtliche Entscheidung kein Raum.
34Streitwert der Berufung und Beschwer der Kläger durch dieses Urteil: 500.000,00 DM.