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Oberlandesgericht Köln, 13 U 42/99

Datum:
08.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 42/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0908.13U42.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 18 O 148/98
Normen:
ZPO §§ 139, 355, 373, 399; BGB §§ 116, 242, 397, 779
Leitsätze:
1. Erklärt eine Partei, auf eine Vernehmung des bereits anderweitig vernommenen Zeugen zu verzichten, falls das Gericht den Beweis aufgrund urkundenbeweislicher Verwertung des Vernehmungsprotokolls als erbracht ansehe, liegt darin kein Verzicht auf den Zeugen, sondern lediglich ein Verzicht auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. 2. Erklärt in dem Termin, zu dem der Zeuge prozeßleitend geladen wurde, aber nicht erschienen ist, der Anwalt der anderen Partei, nicht auf den Zeugen verzichten zu wollen, muß das Gericht jedenfalls nachfragen, wenn es diese Erklärung nicht eindeutig als konkludenten Antrag auf Vernehmung des Zeugen versteht. 3. Übersendet der Schuldner zur Erfüllung der zweiten (und letzten) Rate einer nach seiner Darstellung mit dem Gläubiger getroffenen Einigung diesem einen Scheck mit der Erklärung, daß damit alle gegenseitigen Forderungen mit Ausnahme derer aus Gewährleistungsansprüchen erfüllt und ausgeglichen seien, was der Gläubiger durch Annahme dieses Schecks und dessen Einlösung noch einmal ausdrücklich bestätige, handelt der Gläubiger unredlich und unrechtmäßig, wenn er dem Schuldner antwortet, wieiterhin auf der Gesamtforderung zu bestehen, gleichwohl aber den Scheck einlöst. Der Gläubiger muß sich dann so behandeln lassen, als sei damit ein solcher Vergleich zustande gekommen. 4. Zur Abgrenzung von solchen Fällen, in denen Gläubiger in eine sog. Erlaßfalle hineingelockt werden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Februar 1999 - 18 O 148/98 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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