Datum:
25.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 28/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0825.13U28.99.00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 48/98
Normen:
BGB §§ 133, 157, 397 II, 779
Leitsätze:
1. Eine Ausgleichsklausel, nach der mit der Vergleichsregelung "sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt sind", erfaßt ihrem Wortlaut nach auch etwaige unbekannte Ansprüche, ohne daß es noch eines klarstellenden Zusatzes bedürfte. 2. Auch bei der Auslegung eines Prozeßvergleichs im Nachfolgerechtsstreit geht ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut der Vereinbarung und jeder anderweitigen Interpretation vor. Die Beweislast für außerhalb der Vergleichsurkunde liegende Umstände trägt diejenige Partei, die sich auf sie beruft.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Streithelferin der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 1999 - 18 O 48/98 - wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1Entscheidungsgründe
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der
Streithelferin der Kläger bleibt erfolglos.
3Das Landgericht hat mit Recht dahinstehen lassen, ob sich der
Beklagte den Klägern gegenüber wegen mangelhafter Bauüberwachung
bei der Betonierung der Bodenplatte schadensersatzpflichtig gemacht
hat; denn durch den Prozeßvergleich vom 22.02.1994 in dem
Rechtsstreit umgekehrten Rubrums (F. ./. Ehel. K. - 2 O 339/93 LG
Bonn) sei durch sog. Generalquittung auch dieser etwaige Anspruch
im Wege des gegenseitigen Nachgebens (§ 779 BGB) erledigt. Der
Senat folgt im wesentlichen den Gründen des angefochtenen Urteils
(§ 543 Abs.1 ZPO) nach Maßgabe der folgenden, durch die
Berufungsangriffe veranlaßten ergänzenden Ausführungen:
4
- Die mit der Berufung aufgeworfene Frage der Beweislast stellt
sich erst, wenn bei objektiver Auslegung der Vergleichsurkunde
Zweifel am Umfang der Abgeltungsklausel verbleiben oder ein vom
objektiven Auslegungsergebnis abweichendes gemeinsames Verständnis
der Ausgleichsklausel aufzuklären ist. Weder das eine noch das
andere ist hier jedoch der Fall:
5
- Eine Ausgleichsklausel, nach der mit der im Vergleich
getroffenen Regelung - wie hier - "sämtliche wechselseitigen
Ansprüche zwischen den Parteien erledigt sind", erfaßt ihrem
Wortlaut nach auch etwaige unbekannte Ansprüche, ohne daß es noch
eines klarstellenden Zusatzes bedürfte. Jeder forensisch erfahrene
Anwalt weiß, daß eine so formulierte generelle Ausgleichsklausel
typischerweise ein wechselseitiges negatives Schuldanerkenntnis
i.S.d. § 397 Abs.2 BGB zum Inhalt hat und bestimmungsgemäß jegliche
weitergehenden Ansprüche zwischen den Parteien ausschließt. In
einigen Rechtsbereichen - wie bei Abfindungsvergleichen über
immaterielle Folgeschäden oder bei arbeitsrechtlichen
Aufhebungsvereinbarungen - ist es zwar weithin üblich, den
umfassenden Ausgleichscharakter eines Vergleiches, durch den "alle"
oder "sämtliche" gegenseitigen Ansprüche der Parteien erledigt sein
sollen, durch Zusätze wie "gleichgültig, ob bekannt oder unbekannt"
zu verdeutlichen. In Rechtsstreitigkeiten der hier zugrunde
liegenden Art besteht eine solche Gepflogenheit jedoch nicht. Der
umfassende Ausgleichscharakter des zwischen den Parteien im
Rechtsstreit 2 O 339/93 LG Bonn geschlossenen Prozeßvergleichs vom
22.02.1994 findet weitergehenden Ausdruck darin, daß die
Ausgleichsklausel nicht einmal auf das zugrunde liegende
Rechtsverhältnis beschränkt ist.
6
- Mit Recht hat das Landgericht bei seiner Auslegung auch darauf
abgestellt, daß in dem zuvor im selben Verhandlungstermin
abgeschlossenen Vergleich zwischen der Generalunternehmerin und dem
Bauherrn (2 O 141/93 LG Bonn) eine Ausgleichsklausel formuliert
worden ist, die sich auf "die Klageforderung und sämtliche in
diesem Verfahren geltend gemachten Einwendungen" beschränkt, und
daß der Architekt (= Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits)
jenem Vergleich unter Übernahme eigener Ausgleichspflichten
gegenüber der Generalunternehmerin beigetreten ist. Wenn er sich
anschließend in seinem eigenen Honorarprozeß über die mit 30.516,40
DM nebst Zinsen geltend gemachte restliche Vergütung mit den
Beklagten (jetzigen Klägern) auf 25.000,00 DM verglich und 60% der
Kosten jenes Rechtsstreits übernahm (mit Ausnahme der Kosten des
Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden), dann spricht dies
entschieden dafür, daß er hierzu nur unter der Voraussetzung bereit
war, damit von jeglichem weiteren Haftungsrisiko gegenüber den
Bauherren befreit zu sein.
7
- Unter diesen Umständen widerspricht die im angefochtenen Urteil
vorgenommene Auslegung der generellen Ausgleichsklausel keineswegs
dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten
Auslegung (zur Anwendung dieses Grundsatzes bei der Auslegung einer
auf "alle beiderseitigen Ansprüche, die Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites waren", beschränkten Abgeltungsklausel in einem
Prozeßvergleich siehe BGH NJW-RR 1995, 1201). In dem vom BGH
(a.a.O.) entschiedenen Fall ging es ebenfalls um die Frage, ob der
Vergleich auch Gewährleistungsansprüche wegen Bodenrissen umfaßte.
Diese Ansprüche waren in dem durch Vergleich beendeten Vorprozeß
zwar beiläufig angesprochen, jedoch nicht zum unmittelbaren
Gegenstand jenes Rechtsstreits gemacht worden. Darin ging es
vielmehr im Kern um anderweitige Gewährleistungsansprüche der
Beklagten, deretwegen sie eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in
Anspruch genommen hatte. Als wesentliches Indiz für eine
interessengerechte Auslegung des Vergleichs dahingehend, daß diese
Gewährleistungsansprüche unberührt blieben, hat der BGH die bei
Vergleichsabschluß bereits erkennbaren Vorstellungen der Beklagten
über die Höhe der Kosten einer Mängelbeseitigung bezüglich der
Risse angesehen (außerprozessual waren diese Ansprüche mit
150.000,00 DM beziffert worden, der Vorprozeß hatte dagegen nur die
Rückforderung einer gezahlten Bürgschaftssumme von knapp 30.000,00
DM zum Gegenstand). Unter solchen Umständen spricht in der Tat der
Abschluß eines ausschließlich am Sach- und Streitstand der
Klageforderung orientierten und auf Ansprüche, die Gegenstand jenes
Rechtsstreits waren, beschränkten Vergleiches deutlich gegen die
Annahme, die Partei, die sich seit Jahren eines vielfach höheren
Gewährleistungsanspruchs wegen Bodenrissen berühmt hatte, habe mit
der Ausgleichsklausel diese Forderung ohne jedweden materiellen
Ausgleich fallen lassen.
8Vergleichbare Umstände fehlen hier jedoch. Zwar war im Zeitpunkt
des Vergleichsabschlusses bereits das Auftreten eines größeren und
einiger kleinerer Risse bekannt und im Vorprozeß 2 O 339/93 LG Bonn
auch thematisiert worden. Indessen sind die Kläger erklärtermaßen
davon ausgegangen, daß es sich um einen abgeschlossenen Vorgang
handelte, der durch die vom Fliesenleger ausgeführten Maßnahmen
(Ausfüllung bzw. Überdeckung der Risse) nachhaltig behoben sei
(Seite 8 der Berufungsbegründung). Wenn aber nach der Vorstellung
der Kläger dieser Mängelpunkt endgültig "abgehakt" und im Zeitpunkt
des Vergleichsabschlusses "praktisch vergessen" war, kann er im
Rahmen einer interessengerechten Auslegung auch nicht als Indiz für
einen eingeschränkten Regelungsgehalt der generellen
Ausgleichsklausel herangezogen werden. So spricht denn auch die
Festsetzung im Vergleichsprotokoll, daß der Vergleich keinen
Mehrwert habe, nicht für einen auf den Gegenstand des
Honorarprozesses beschränkten Regelungsumfang des Vergleichs,
sondern für die damalige Einschätzung, daß beiderseits keine
weitergehenden Ansprüche mehr bestanden.
9Angesichts der fortbestehenden Gewährleistungshaftung der
Generalunternehmerin, soweit es Mängel anging, die nicht bereits
Gegenstand der im Rechtsstreit 2 O 141/93 LG Bonn erhobenen
Einwendungen waren, war das von den Klägern mit der vorzeitigen
Haftentlassung des Architekten übernommene Risiko obendrein
begrenzt. Erst der Umstand, daß die Generalunternehmerin in der
Folgezeit in Konkurs geraten ist, läßt nunmehr den Verzicht auf
eine etwaige Haftung des Beklagten in einem anderen Licht
erscheinen.
10
- Zwar geht auch bei der Auslegung eines Prozeßvergleichs ein
übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut der Vereinbarung
und jeder anderweitigen Interpretation vor. Weder die
erstinstanzliche Zeugenaussage der Streithelferin
(Prozeßbevollmächtigte der jetzigen Kläger in den genannten
Vorprozessen) noch die Ausführungen der Berufungsbegründung geben
jedoch für eine solche Willensübereinstimmung etwas her. Es spricht
im Gegenteil mehr dafür, daß bei dem gerichtlichen
Vergleichsgespräch die umfassende Bedeutung der generellen
Ausgleichsklausel zum Ausdruck gekommen ist, wie dies nach der
Zeugenaussage des Richters am Landgericht C. seiner üblichen
Handhabung entspricht (auch die Streithelferin hat es als "ganz
sicher" bezeichnet, "daß Herr C. normalerweise auf die Folge einer
umfassenden Abgeltungsklausel hinwies"). Selbst wenn man aber der
Aussage der Streithelferin folgt, daß dies hier nicht der Fall
gewesen sei, und von der Vorstellung der Kläger beim
Vergleichsabschluß ausgeht, daß mit dem Vergleich nur solche
Ansprüche erledigt seien, die auch unmittelbar Gegenstand des
Rechtsstreits, jedenfalls aber nach Ursache und Ausmaß bekannt
waren, fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß auch der
Beklagte entgegen seiner Darstellung (insbesondere Seite 3 f. der
Berufungserwiderung, GA) von einer derartigen Vorstellung
ausgegangen ist. Zwar hat grundsätzlich jede Partei die
tatsächlichen Umstände, die Grundlage einer für sie günstigen
Auslegung sind (Erklärungstatbestand), darzulegen und ggf. zu
beweisen. Anderes gilt aber, wenn über das Rechtsgeschäft eine
Urkunde aufgenommen ist, für solche Umstände, die außerhalb der
Urkunde liegen. Dann wirkt sich die im angefochtenen Urteil hierzu
herangezogene Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der
Urkunde dahin aus, daß die Beweislast für außerhalb der Urkunde
liegende Umstände die Partei trifft, die sich auf sie beruft (BGH
NJW 1999, 1702 m.w.Nachw.). Die Beweislosigkeit für einen
übereinstimmenden abweichenden Willen der Parteien geht daher zu
Lasten der Kläger. Daß die Parteien mit der Ausgleichsklausel
möglicherweise Verschiedenes (inhaltlich) gewollt haben, begründet
ferner nicht die Annahme eines Dissenses (vgl. BGH NJW 1993, 1798)
und gibt auch keine Handhabe, die Ausgleichsklausel unter dem
Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage "anzupassen"
(vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 178 = DWW 1997, 25 - zu einer
Ausgleichsklausel hinsichtlich aller Ansprüche aus einem
Mietverhältnis).
11
- Der Berufung kann schließlich nicht in der Auffassung gefolgt
werden, der Beklagte könne sich auf eine "erweiternde Auslegung"
der Ausgleichsklausel nicht berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu
verstoßen, weil er die Rißbildung aufgrund von Versäumnissen bei
der Bauüberwachung mitzuverantworten und die bei Vergleichsabschluß
bekannten Risse als normale Schwindrisse als Folge eines
abgeschlossenen Austrocknungsprozesses verharmlost habe. Zum einen
geht es hier nicht um eine erweiternde, sondern um eine
einschränkende Auslegung der Ausgleichsklausel. Zum anderen ist die
Ursache der später aufgetretenen, durch die gesamte Betonplatte
durchgehenden Risse auch erst durch umfangreiche
Spezialuntersuchungen in dem von den Klägern hierzu eingeleiteten
selbständigen Beweisverfahren (18 OH 4/97 LG Bonn) ermittelt worden
(wobei die Ursache zunächst in mangelnder Betonqualität gesucht
wurde). Es begründet daher unabhängig davon, ob der Beklagte die
später als Ursache der Rißbildung ausgemachten Fehler und
Versäumnisse bei der Einbringung der Bewehrung als
Überwachungsfehler mitzuverantworten hätte, weder den Einwand der
Arglist noch des widersprüchlichen Verhaltens, daß sich der
Beklagte auf die mit den Klägern im Prozeßvergleich vom 22.02.1994
vereinbarte generelle Ausgleichsklausel beruft.
12
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Kostenentscheidung trägt der
allgemeinen Rechtsauffassung Rechnung, daß die Kosten des
erfolglosen Rechtsmittels allein dem Streithelfer zur Last fallen,
wenn er - wie hier - das Rechtsmittel ohne Beteiligung der von ihm
unterstützten Partei eingelegt und durchgeführt hat (vgl. BGH NJW
1968, 743, 746; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rdn. 4; Musielak,
ZPO, § 97 Rdn. 4 und § 101 Rdn. 2).
13Streitwert der Berufung und Beschwer der Kläger/Streithelferin
durch dieses Urteil: 38.433,75 DM (33.433,75 DM + 5.000,00 DM für
den Feststellungsantrag).