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Oberlandesgericht Köln, 13 U 28/99

Datum:
25.08.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 28/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0825.13U28.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 48/98
Normen:
BGB §§ 133, 157, 397 II, 779
Leitsätze:
1. Eine Ausgleichsklausel, nach der mit der Vergleichsregelung "sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt sind", erfaßt ihrem Wortlaut nach auch etwaige unbekannte Ansprüche, ohne daß es noch eines klarstellenden Zusatzes bedürfte. 2. Auch bei der Auslegung eines Prozeßvergleichs im Nachfolgerechtsstreit geht ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut der Vereinbarung und jeder anderweitigen Interpretation vor. Die Beweislast für außerhalb der Vergleichsurkunde liegende Umstände trägt diejenige Partei, die sich auf sie beruft.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Streithelferin der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 1999 - 18 O 48/98 - wird zurückgewiesen. Die Streithelferin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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