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Oberlandesgericht Köln, 13 U 199/98

Datum:
28.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 199/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0428.13U199.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 458/97
Normen:
BGB § 399 I. ALT.;
Leitsätze:
Wird die Rückerstattung eines zinslos als Darlehen überlassenen Betrages nur für den Fall geschuldet, daß der Gläubiger dieses Geld "benötigt", ist die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs wegen Verstoßes gegen § 399 BGB unwirksam, sofern der Zweck des Anspruchs nicht auch nach Abtretung gewahrt bleibt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.09.1998 ver-kündete Urteil des Landgerichts Bonn - 18 O 458/97 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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