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Oberlandesgericht Köln, 13 U 147/98

Datum:
21.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 147/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0721.13U147.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 439/97
Normen:
BGB §§ 932, 440, 325, 254;
Leitsätze:
1. Gutgläubiger Erwerb eines in Deutschland auf eine andere Person als den Verkäufer zugelassenen, in den Niederlanden weiterverkauften Pkw scheidet auch unter Anwendung niederländischen Rechts aus, wenn der Käufer keine zumutbaren Nachforschungen über die Herkunft des Fahrzeugs und die Verfügungsbefugnis des (privaten) Verkäufers anstellt. 2. Bösgläubigkeit des Käufers infolge grobfahrlässiger Unkenntnis der Eigentumsverhältnisse führt nicht zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs gegen den nichtberechtigten Verkäufer aus dem Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens. Zum Sachverhalt: Am 21.06.1996 kaufte der Kläger von der beklagten Autohändlerin zum Preis von 29.500,00 DM einen Pkw Mercedes Benz E 200 T Kombi, den er am 28.06.1996 für 35.000,00 DM an einen Herrn Nadenau weiterverkaufte. Die Beklagte hatte ihrerseits das Fahrzeug erst einige Tage vor dem 21.06.1996 für 28.000,00 DM von dem niederländischen Autohändler Nass erworben, der es seinerseits kurz zuvor an seinem Firmensitz in Baarlo/Niederlande von einer deutschen Privatperson, Herrn Cremer, angekauft hatte. Dieser hatte das Fahrzeug am 09.06.1996 von einem Herrn Dr. Leising unter Eigentumsvorbehalt gegen Hingabe eines Schecks über 37.500,00 DM, der später nicht eingelöst werden konnte, gekauft. Im Kfz-Brief blieb bis zur Veräußerung an Herrn Nadenau weiterhin Herr Dr. Leising eingetragen. Die von Herrn Dr. Leising gegen Herrn Nadenau angestrengte Herausgabeklage hatte Erfolg. Aufgrund eines im Anschluß hieran geschlossenen Vergleichs zahlte Herr Nadenau an Herrn Dr. Leising gegen Übertragung des Eigentums an dem Pkw 43.000,00 DM sowie sämtliche Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger seinerseits erstattete Herrn Nadenau diese Beträge nach Maßgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses über 57.000,00 DM. Wegen dieses Betrages sowie der ihm als Streithelfer im Prozeß Dr. Leising ./. Nadenau entstandenen Kosten von 4.725,35 DM, zusammen 61.725,35 DM, abzüglich des bei dem Verkauf an Herrn Nadenau erzielten Gewinns von 5.500,00 DM nahm der Kläger die Beklagte in Anspruch. Diese zahlte lediglich den seinerzeit vom Kläger gezahlten Kaufpreis von 29.500,00 DM an ihn zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von 26.725,35 DM verfolgt. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 22.442,30 DM stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 439/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zuer-kannte Hauptforderung an Stelle von 22.442,20 DM rechnerisch richtig 22.442,50 DM beträgt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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