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Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Gläubigerin vom 15.9.1998 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 26.8.1998
- 17 O 10/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien schlossen am 10.5.1996 einen gerichtlich protokollierten Vergleich mit u.a. folgendem Inhalt:
43.
5Die Parteien sind sich einig, daß vom Beklagten weitere 14.434 DM zu zahlen sind, wenn die Ausführungspläne der Klägerin Nr. ####/1 und 2 vom 22. und 23.10.1992 im Baugenehmigungsverfahren von dem Beklagten beim Bauaufsichtsamt eingereicht wurden.
6Der Beklagte wird binnen 2 Wochen eine entsprechende Anfrage an das Bauaufsichtsamt richten und die Antwort der Klägerin unverzüglich im Original zuleiten.
7Die Gläubigerin beantragt die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu diesem Teil des Vergleichs. Der Schuldner widerspricht unter Hinweis darauf, aus den vorgelegten Schreiben ergebe sich nicht, daß er die Pläne beim Bauaufsichtsamt eingereicht habe; dies sei auch tatsächlich nicht der Fall gewesen. Die Rechtspflegerin hat die Erteilung der Klausel abgelehnt. Der dagegen gerichteten Erinnerung haben Rechtspflegerin und Richter nicht abgeholfen.
8II.
9Das nach Nichtabhilfe als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Gläubigerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gem. § 726 I ZPO (i.V.m. §§ 794 I Nr. 1, 795 ZPO) zu Nr. 3 des Vergleichs vom 10.5.1996 kommt nicht in Betracht.
101. Der vom Einzelrichter des Landgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 13.7.1999 vertretenen Auffassung, die unter Nr. 3 Abs. 1 des Vergleichs getroffene Regelung habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, teilt der Senat allerdings nicht. Der wahre Sinn eines Vollstreckungstitels ist durch Auslegung zu ermitteln. Da sich aus dem Vergleichstext ergibt, daß nach dem Willen der den Vergleich schließenden Prozessparteien der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen einen konkret bezifferten Geldbetrag an die Gläubigerin zahlen soll, ist die Vereinbarung als Begründung einer echten Leistungspflicht zu werten. Daß dieses Ergebnis auch durch eine geschicktere Formulierung hätte erzielt werden können, mag zutreffen, jedoch ist bei der Auslegung nicht am bloßen Wortlaut zu haften, wenn für das Vollstreckungsorgan aus dem Titel hinreichend deutlich erkennbar ist, was von den Parteien beabsichtigt war. Dies ist hier der Fall.
112. Darauf, daß die Parteien die Zahlungspflicht des Beklagten nicht vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht haben, sondern davon, daß ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt belegt wird, hat das Landgericht zutreffend hingewiesen. Dieser Umstand steht dem Antrag auf Klauselerteilung jedoch nicht entgegen. Die Vorschrift des § 726 ZPO ist nicht nur dann einschlägig, wenn eine echte Bedingung (d.h. eine Bestimmung, die Rechtswirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., vor § 158 RN 1) vorliegt. Die Vorschrift verwendet den Begriff der Bedingung nicht, sondern spricht ganz neutral davon, daß die Vollstreckung vom Eintritt einer Tatsache abhängig ist (so zutr. Wolfsteiner in MK-ZPO, § 726 RN 7). In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird es sich dabei zwar um solche handeln, in denen die Durchsetzung des titulierten Anspruchs vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht wird (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 726 RN 4 mit Beispielen). Daneben kommen jedoch auch andere Sachverhalte in Betracht. Zu diesen können insbesondere die Fallgestaltungen gehören, in denen nicht auf den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abgestellt wird, sondern in denen Rechtswirkungen vom Vorliegen vergangener oder gegenwärtiger Tatsachen abhängig gemacht werden (sog. Voraussetzungen, vgl. zum Begriff Frohn RPfl 1982, 56, 57 m.N.). Zwar dürfen Urteile nur in der Weise mit einer die Vollstreckung einschränkenden Bedingung versehen werden, daß die Vollstreckung von einem künftigen, d.h. nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretenden Ereignis abhängen soll, was aus § 767 II ZPO folgt; über alle für den titulierten Anspruch maßgebenden Umstände, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, ist im Urteil zu befinden, eine Verlagerung der Entscheidung in das Klausel-erteilungsverfahren scheidet aus. Da die Vorschrift des § 767 II ZPO für Prozeßvergleiche nicht gilt (allg. Meinung; Zöller/ Herget, ZPO, 21. Aufl., § 767 RN 20; Thomas/Putzo, 20. Aufl., § 767 RN 25), sind die Parteien aber nicht gezwungen, die Vollstreckbarkeit des in diesem Titel geregelten Anspruchs nur von "neuen", d.h. künftigen Ereignissen abhängig zu machen; im Rahmen der Vertragsfreiheit und Prozeßautonomie steht es ihnen vielmehr frei, die Vollstreckbarkeit des Titels auch vom Nachweis eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts abhängig zu machen (Wolfsteiner a.a.O. RN 14).
123. Davon, daß die Vollstreckung aus dem Vergleich - wie § 726 I ZPO voraussetzt - von dem durch die Gläubigerin zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängt, ist ebenfalls auszugehen. Denn daß der Schuldner eine Voraussetzung für die Entstehung einer ihn treffenden Verbindlichkeit selbst beweisen muß, wäre völlig ungewöhnlich und könnte ohne einen eindeutigen Hinweis im Vergleichstext nicht angenommen werden. Es fehlt aber nicht nur an einem solchen Hinweis, vielmehr spricht der Vergleichstext deutlich für die Beweislast der Gläubigerin. Denn nach der getroffenen Vereinbarung war der Schuldner verpflichtet, eine Anfrage an das Bauaufsichtsamt zu richten und dessen Antwortschreiben unverzüglich der Gläubigerin vorzulegen, was nur dann einen Sinn ergibt, wenn es anschließend der Gläubigerin oblag, mit dieser Urkunde die ihr erforderlichen Schritte zu ergreifen, um ihren Anspruch durchzusetzen.
134. Die Gläubigerin hat den ihr obliegenden Nachweis des Eintritts der Voraussetzung für die Vollstreckung aber nicht erbracht.
14Dabei kann es dahinstehen, ob die vorliegenden Schreiben des Bauaufsichtsamts öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO sind. Auch dann, wenn ihnen diese Qualität nicht zukommen würde, würde die Erteilung der Klausel nicht an diesem Umstand scheitern. Denn wie sich aus dem Vergleichstext ableiten läßt, sollte die vom Schuldner zu beschaffende und an die Gläubigerin auszuhändigende Auskunft des Bauaufsichtsamts Aufschluß darüber geben, ob die im Vergleichstext genannten Ausführungspläne vom Schuldner beim Bauaufsichtsamt eingereicht worden sind. Aus dieser Regelung ist zu entnehmen, daß es der Gläubigerin möglich sein sollte, den Eintritt der aufgestellten Voraussetzung durch dieses Schreiben erbringen zu können, ohne daß es darauf ankommen sollte, ob das Schreiben eine öffentliche Urkunde ist. Daß Parteien eines Prozeßvergleichs eine derartige Beweiserleichterung vereinbaren können, entspricht der heutigen h.M. in Rspr. und Literatur (LG Stade MDR 1953, 557; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 549; Schuschke a.a.O. RN 12; Zöller/ Stöber a.a.O. § 726 RN 16; Thomas/Putzo a.a.O. § 726 RN 6).
15Andererseits kann die Klausel aber selbst dann nicht erteilt werden, wenn die Schreiben des Bauaufsichtsamts als öffentliche Urkunden gewertet werden. Sie reichen nämlich inhaltlich nicht aus, um den der Gläubigerin obliegenden Beweisanforderungen zu genügen. Aus dem Antwortschreiben des Bauaufsichtsamts an den Schuldner vom 22.5.1996 ergibt sich lediglich, daß sich die fraglichen Pläne in den Akten der Behörde befinden; darüber, von wem sie vorgelegt worden sind, enthält das Schreiben jedoch keine Aussage, worauf es nach dem geschlossenen Vergleich aber gerade ankommt. Auch der im Klauselerteilungsverfahren desweiteren vorgelegte "Kurzbrief" des Amts vom 30.6.1998 (GA 135) enthält dazu keine bestimmte Erklärung. Der Verfasser des Schreibens hat sich erkennbar nicht dazu in der Lage gesehen, eine verbindliche Aussage dazu zu treffen, ob die Pläne vom Beklagten eingereicht worden sind, wobei für ihn augenscheinlich eine Rolle gespielt hat, daß sich auf den Plänen - anders als auf der ebenfalls vorliegenden statischen Berechnung - kein Eingangsstempel befindet. Er hat sich nur dazu in der Lage gesehen zu erklären, "der Wahrscheinlichkeit nach" seien "die Pläne jedoch mit der Berechnung eingereicht" worden. Die Urkunde reicht nach ihrem Inhalt folglich nicht aus, die Einreichung der Pläne durch den Schuldner zu belegen. Im Rahmen des § 726 ZPO ist jedoch durch die dort genannten (oder von den Parteien zulässigerweise als ausreichend vereinbarten) Urkunden selbst der direkte Nachweis des Eintritts der Bedingung bzw. Voraussetzung zu erbringen (Wolfsteiner a.a.O. RN 36). Wo dies nicht möglich ist, ist der Gläubiger auf den Weg der Klage aus § 731 ZPO zu verweisen, da nur dieses Erkenntnisverfahren die Möglichkeit eröffnet, durch andere Beweismittel (vorliegend z.B. Einsichtnahme in die Akten des Bauaufsichtsamts durch das Gericht und ggfls. Vernehmung des Sachbearbeiters als Zeugen) im Rahmen einer freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO die Überzeugung zu gewinnen, daß die Einreichung der Pläne tatsächlich durch den Schuldner erfolgt ist. Die von der Gläubigerin beantragte Beiziehung der Bauakte (GA 133) kann im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen.
165. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
17Beschwerdewert: bis 15.000 DM