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Oberlandesgericht Köln, 12 U 71/99

Datum:
18.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 71/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1118.12U71.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 442/97
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.2.1999 - 17 O 442/97 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 521.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.8.1997 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung der in der Anlage zu der notariellen Urkunde des Notars Dr. Dieter J., L., vom 29.7.1996 - UR. Nr. 1792/1996 - mit den Buchstaben "A-B-C-D-A" umschriebenen ca. 540 qm großen Teilfläche des im Grundbuch des Amtsgerichts L. von O., Bl. 0966 eingetragenen Grundbesitzes, Flur 2, Flurstücke 153, 517, 371, 152, 519. Das Grundstück muß bei der Rückübertragung frei sein von Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs. Von den Kosten des ersten Rechtszug haben die Kläger 5 % und die Beklagten 95 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 610.000 DM, wenn nicht die Kläger zuvor entsprechende Sicherheit erbringen. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600 DM, wenn nicht die Beklagten zuvor entsprechende Sicherheit erbringen. Als Mittel der Sicherheitsleistung wird jeweils auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zugelassen.
 
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