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Oberlandesgericht Köln, 12 U 27/99

Datum:
25.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 27/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1125.12U27.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 241/98
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Dezember 1998 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 241/98 - wird zurückgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten wird in teilweiser Abänderung des vorbezeichneten Urteils festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ü-ber den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 250.000,00 DM hinaus keine Ansprüche zustehen, die ihren Rechtsgrund darin haben könnten, dass die Beklagte den Kläger bei Einrichtung seines Wertpa-pierdepots Nummer ......., seines Girokontos Nummer ...... und seines Termingeldkontos Nummer ...... nicht auf die zwischen ihr - der Beklagten - und der E. & Partner GmbH für Vermögensverwaltung in K. (nunmehr: Firma E. 2000, Vermögensverwaltung AG, in L.) getroffene Vereinbarung vom 5. August 1991 über die dort unter Ziffern 4 - 6 vorgesehene Beteiligung an den Provisionen, die die Beklagte gegenüber dem Kläger berechnen würde, hingewiesen hat. Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten gegen das o.a. Urteil zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien ist gestattet, die Sicherheitsleistung in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.
 
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