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Oberlandesgericht Köln, 11 U 53/98

Datum:
22.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 53/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0922.11U53.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 318/96
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 30.01.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 318/96 - hinsichtlich des ersten Absatzes des Urteilsausspruchs (Klageantrag zu 2) und der Kosten abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger seinen ein Drittel Anteil an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von K.-H., Amtsgericht B.. Blatt ...., Flur ., Flurstück ..., als Hof- und Gebäudefläche, Ackerland, groß 91,65 Ar, gelegen in B.-K., L.str ..., auf seine Kosten aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Miteigentümer zu einem Drittel zu bewilligen. Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, die Löschung des in Abteilung III laufende Nr. 1 zugunsten der Deutschen Hypothekenbank eingetragenen Grundpfandrechts von 200.000 DM zu bewilligen, soweit dieses den zu übertragenden ein Drittel Anteil belastet, und die für eine lastenfreie Übertragung erforderlichen Erklärungen der Miteigentümer und des Grundpfandrechtsgläubigers zu veranlassen. Im übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte zu 1. 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger, der Beklagte zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kos-ten des Klägers haben der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 1. 1/3 zu tragen. Die au-ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger, der Beklagte zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2. und die Vollstreckung durch die Beklagte 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 27.000 DM abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Der Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Jede Partei darf die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
 
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