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T a t b e s t a n d
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3Der Kläger nimmt die Beklagten in der Berufungsinstanz noch auf Übertragung eines Grundstücks in Anspruch, das bis 1992 im Eigentum seiner Tante, der am 18.05.1995 vierundachtzigjährig verstorbenen M. H. (im Folgenden: Erblasserin) stand, von dieser aber durch notariellen Vertrag vom 07.05.1992 (GA 27 ff.) auf die Beklagten übertragen wurde. Der Kläger ist aufgrund Vertrages vom 12.05.1989 zwischen seiner Mutter und der Erblasserin (GA 17 ff.) deren alleiniger Erbe. Die Bestimmungen des Erbvertrages sind bindend. Im Gegenzug verpflichtete sich die Mutter des Klägers, die Erblasserin zu pflegen, was sie bis zu ihrem Tod - am 17.01.1992 - auch tat. Danach übernahmen die Beklagten zu 2. und 3. die Pflege der Erblasserin und führten sie bis zu deren Tod fort. Bereits kurz nach Übernahme der Pflege übertrug die Erblasserin den Beklagten durch den bereits erwähnten Vertrag den Grundbesitz. Die Erblasserin hat schriftlich bestätigt, den dafür vereinbarten Kaufpreis von 250.000 DM erhalten zu haben. Von den ihr unstreitig gezahlten 198.260,46 DM zahlte sie allerdings im August 1992 und Anfang 1993 insgesamt 198.000 DM zurück, indem sie die Beträge in bar an den Beklagten zu 1. aushändigte. Bereits im April 1992 hatte die Erblasserin zugunsten des Beklagten zu 1. durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall über verschiedene Konten verfügt. Die dem Beklagten zu 1. aufgrund dieser Verfügung zugeflossenen Gelder waren Gegenstand des Rechtsstreits in erster Instanz. Der Beklagte ist durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig zur Zahlung des ihm zugeflossenen Betrages abzüglich eines Betrages für erbrachte Leistungen verurteilt.
4Die Parteien haben darum gestritten, ob es sich bei der Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagten um eine unentgeltliche Übertragung handelte, ferner darum, ob die Übertragung durch ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin veranlasst war.
5Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
6Der Kläger hat nach mehrfachem Antragswechsel die auf Seite 9 des angefochtenen Urteils dargestellten Anträge gestellt, u.a.
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102. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Einigungserklärung abzugeben, dass das im Tenor bezeichnete Grundstück auf ihn übergeht, und die Eintragung dieses Eigentumswechsels in das Grundbuch zu bewilligen.
11Der Beklagte hat beantragt,
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13die Klage abzuweisen.
14Das Landgericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die im Urteil des Landgerichts, Seite 12, genannten Fundstellen Bezug genommen.
15Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagten u.a. zur Auflassung und Eintragungsbewilligung verurteilt. Hinsichtlich des Urteilsausspruchs und der Ausführungen des Landgerichts wird auf das Urteil Bezug genommen.
16Dagegen haben die Beklagten, soweit sie zur Grundstücksübertragung verurteilt worden sind, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet.
17Die Beklagten wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wenden sich gegen die Annahmen des Landgerichts, es liege eine Schenkung vor und ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin sei zu verneinen. Ferner machen sie geltend, jedenfalls müssten die von ihnen zugunsten der Erblasserin erbrachten Leistungen (Pflegeleistungen, Haus- und Bewirtschaftungskosten, Vertrags- und Erwerbskosten) als Gegenansprüche berücksichtigt werden.
18Der Beklagten beantragen,
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20die Klage im Umfang der Anfechtung unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
21Der Kläger beantragt,
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23die Berufung zurückzuweisen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
24Im Wege der Anschlussberufung beantragt er zudem,
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26über den Tenor des angefochtenen Urteils hinaus festzustellen, dass die Beklagten die mit der Rückauflassung verbundenen Kosten zu tragen haben und
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28dem Urteilstenor des Landgerichts den Zusatz hinzuzufügen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, das in Abteilung III, laufende Nr. 1 eingetragene Grundpfandrecht von 200.000 DM zugunsten der Deutschen Hypothekenbank löschen zu lassen und dass sie dem Kläger das im Urteilstenor des Landgerichts genannte Grundstück lastenfrei aufzulassen und zu übertragen haben.
29Er wiederholt und vertieft gleichfalls sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Die mit der Anschlussberufung beantragten Erweiterungen des Urteilsausspruchs will er als Klarstellung verstanden wissen.
30Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
31Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.1999 (GA 409 ff.) Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
34Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht für begründet gehalten, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2. und 3. richtet; die gegen den Beklagten zu 1. auf Grundstücksübertragung gerichtete Klage ist indes in dem mit der Anschlussberufung präzisierten Umfang begründet.
35I. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2. und 3. keinen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks, weil die Erblasserin das Grundstück diesen Beklagten ohne Verstoß gegen den Erbvertrag übertragen hat.
361. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass es sich bei der Grundstücksübertragung auf die Beklagten um eine Schenkung handelte. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 14 ff.) Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es spricht alles dafür, dass von vornherein beabsichtigt war, lediglich im Hinblick auf die Bindung an den Erbvertrag einen "Kauf" zu vereinbaren, dass der gezahlte Kaufpreis aber an die Beklagten zurückfließen sollte. Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass es für die zeitliche Abfolge der Rückzahlungen keine andere vernünftige Erklärung gibt. Dafür, dass die Grundstücksübertragung Gegenleistung für die übernommene Pflegeverpflichtung hat sein sollen, haben sich auch in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben.
372. Die Übertragung des Grundbesitzes an die Beklagten zu 2. und 3. war aber durch ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin gerechtfertigt.
38a) Durch den Erbvertrag wurde das Recht der Erblasserin, über ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt (§ 2286 BGB). Der Kläger könnte als Vertragserbe allerdings die Herausgabe des geschenkten Grundstücks von den Beklagten als Beschenkten verlangen, wenn die Erblasserin die Schenkung in der Absicht gemacht hätte, den Vertragserben zu beeinträchtigen (§ 2287 Abs. 1 BGB). Die - von dem Vertragserben zu beweisende (BGHZ 66, 8, 17; 77, 264, 267; 82, 274, 282; WM 1977, 876, 877) - Beeinträchti-gungsabsicht ist zu verneinen, wenn die Schenkung durch ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin gerechtfertigt war. Ein solches Interesse besteht, wenn nach dem Urteil eines objektiven Betrachters die Beweggründe des Erblassers in Anbetracht der gegebenen Umstände so sind, dass der erbvertraglich Bedachte sie anerkennen und die Beeinträchtigung hinnehmen muss (vgl. etwa BGHZ 83, 44, 45 f.; BGH WM 1979, 442, 445; NJW 1992, 2630, 2631 mit weiteren Nachweisen). Zwar kann dafür nicht ein bloßer Sinneswandel des Erblassers ausreichen. Andererseits kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob die vom Erblasser getroffene Entscheidung als zwingend erscheinen mußte, insbesondere darauf, ob sich die mit der dem Erbvertrag widersprechenden Verfügung verfolgten Intentionen auch auf andere, dem Erbvertrag Rechnung tragende Weise hätten verwirklichen lassen. Trifft ein pflegebedürftiger Erblasser eine im Widerspruch zur erbvertraglichen Bindung stehende Verfügung, um sich die Pflege durch die Person zu sichern, der alleine er eine angemessene Pflegeleistung zutraut, so hat der Vertragserbe dies zu akzeptieren (vgl. etwa BGHZ 66, 8, 16; 88, 269, 270 f.; BGH WM 1979, 442, 445; NJW 1992, 2630, 2631).
39b) So liegt es im Streitfall. Der Senat ist aufgrund der unstreitigen Umstände des Falles und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Erblasserin mit der Übertragung des Grundbesitzes ihre Dankbarkeit für die von den Beklagten zu 2. und 3. übernommene Pflege zum Ausdruck bringen und sich diese Pflege für die Zukunft sichern wollte.
40(1) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass schon der Abschluss des Erbvertrages maßgeblich bestimmt war von dem Bestreben der Erblasserin, die Pflege durch die Mutter des Klägers zu sichern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Erbvertrag ein Rücktrittsrecht der Erblasserin vorsieht für den Fall, dass die Mutter des Klägers ihrer Pflegeverpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen sollte (Seite 4 = GA 20). Die von dem Kläger in dem Erbschaftsvertrag übernommene Verpflichtung, die Pflege in dem vereinbarten Umfang fortzuführen, falls seine Mutter vorversterben oder sonstwie nicht in der Lage sein sollte, die Pflegeleistung zu erbringen (Seite 6 = GA 22), bestätigt diese Einschätzung. Es fehlt zwar an konkreten Anhaltspunkten, warum die Erblasserin die Pflegeleistungen der Mutter des Klägers durch die Erbeinsetzung des Klägers (nicht der Mutter) entgelten wollte, ob dies etwa - wie die Beklagten geltend machen - aus steuerrechtlichen oder aus sonstigen Gründen geschah. Dieser Frage muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Maßgeblich für die Gesamtwertung des Verhaltens der Erblasserin bei der Schenkung an die Beklagten ist, dass schon die inhaltlichen Regelungen des Erbvertrages den Willen der Erblasserin erkennen lassen, die Weitergabe ihres Vermögens mit der Sicherung ihrer Pflege im Alter zu verknüpfen.
41(2) Die Erblasserin hat den Kläger nach dem Tod seiner Mutter aus dessen hilfsweise übernommener Pflegeverpflichtung nicht in Anspruch genommen. Ob der beim Tod seiner Mutter 33 Jahre alte Kläger, der ausweislich seiner Prozeßkostenhilfegesuche ebenso wie seine Ehefrau berufstätig ist, der übernommenen Verpflichtung überhaupt hätte nachkommen können, kann dahinstehen. Immerhin bedurfte die Erblasserin nach dem weitgehend unstreitigen Parteivortrag und der Aussage des Zeugen H. seit dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 1988, also schon vor dem Tod der Mutter des Klägers einer intensivierten Pflege. Ebenso kann dahinstehen, ob das Verhältnis zwischen der Erblasserin und dem Kläger zerrüttet war und der Kläger keinerlei Anstalten machte, die Pflege zu übernehmen.
42Jedenfalls war die Erblasserin offensichtlich nicht gewillt, Pflegeleistungen des Klägers in Anspruch zu nehmen. Sie wandte sich kurz nach dem Tod der Mutter des Klägers über den Zeugen S. an die Beklagten zu 2. und 3. und betraute sie mit der Pflege. Dass die bereits kurz nach Aufnahme dieser Pflegeleistungen erfolgte Übertragung des Grundstücks - ebenso wie die weiteren zugunsten des Beklagten zu 1. getroffenen Vermögensverfügungen - unmittelbar durch die Übernahme der Pflege veranlasst war, kann nach der Überzeugung des Senats schon aus Gründen des zeitlichen Zusammenhangs nicht zweifelhaft sein. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen konkreten anderen Anlass die Erblasserin gehabt haben sollte, die Beklagten überhaupt und gerade zu dem fraglichen Zeitpunkt mit Vermögenszuwendungen zu bedenken.
43Der Kläger will mit seinem Vortrag, die Beklagten hätten sich "eingenistet", offenbar den Eindruck erwecken, die Beklagten hätten die Initiative ergriffen ihn auszuschalten, um auf das Vermögen der Erblasserin zugreifen zu können. Dafür sind indes keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Dagegen sprechen aber auch die glaubhaften Aussagen des unbeteiligten Zeugen S. und des Zeugen A. H., wonach sich die Erblasserin nach dem Tod der Mutter des Klägers aus eigenem Antrieb mit der Bitte um Hilfe an die Beklagten zu 2. und 3. wandte.
44(3) Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen H. und B. äußerte die Erblasserin mehrfach, sie wolle nur von den Beklagten zu 2. und 3. gepflegt werden. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. beteuerte sie gegenüber den Beklagten zudem ständig: "Ihr kriegt das ja mal alles". Diese Äußerungen der Erblasserin lassen den Zusammenhang zwischen dem Wunsch nach Pflege und der aus ihrer Sicht bisher nur versprochenen - tatsächlich allerdings schon erfolgten - Weitergabe des Vermögens an die Beklagten deutlich werden. Sie sind ein überzeugendes Indiz dafür, dass die Erblasserin die Beklagten zu 2. und 3. durch ihre vermeintliche Ankündigung auf Dauer an sich binden wollte. Dabei ist unerheblich, ob sich die Erblasserin die Weitergabe ihres Vermögens als irgendwie geartete Gegenleistung oder als aus Dankbarkeit erfolgte Belohnung vorstellte. Nicht die Absicht, den Kläger als Vertragserben zu beeinträchtigen, sondern die Absicht, sich die gewünschten Pflegepersonen durch materielle Zuwendungen geneigt zu machen, bestimmten das Verhalten und die Äußerungen der Erblasserin, so wie schon der Abschluss des Erbvertrages offensichtlich von dem Bestreben bestimmt war, die Mutter des Klägers als gewünschte Pflegeperson an sich zu binden.
45(4) Das Landgericht hat gemeint, die persönliche Betreuung durch die Beklagten zu 2. und 3. sei lediglich der Anlass, nicht aber die "Hauptmotivation" der Grundstücksübertragung gewesen. Es ist indes nicht ersichtlich, welche andere Motivation die Erblasserin zu ihrem Verhalten bestimmt haben sollte, wenn nicht die, Dankbarkeit für die erbrachten und für die Zukunft versprochenen Pflegeleistungen zu zeigen und sich die Pflege durch die gewünschten Pflegepersonen durch materielle Zuwendungen zu sichern.
46(5) Der Annahme, die Erblasserin habe sich durch die Vermögensübertragung für die Übernahme der Pflege dankbar und sich diese Pflege sichern wollen, steht nicht entgegen, dass die Pflegeverpflichtung in dem notariellen Übertragungsvertrag nicht erwähnt ist. Dies hängt, wie sich der die Aussage des Zeugen A. H. entnehmen lässt, offenbar damit zusammen, dass man der Meinung war, nur durch einen "echten" Kaufvertrag könne der "Pflegevertrag" mit dem Kläger rechtlich wirksam unterlaufen werden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen S., A. H. und B. steht jedenfalls fest, dass die Erblasserin die Pflege, die die Beklagten zu 2. und 3. tatsächlich übernahmen, Anfang 1992, als sie zu deren Gunsten über ihr Vermögen verfügte, ausdrücklich und ausschließlich wünschte.
47(6) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass die Beklagten zu 2. und 3. die Übernahme der Pflege im Sinne einer ihnen obliegenden Verpflichtung verstanden haben. Dafür spricht schon das Handeln der Beklagten. Diese übernahmen die Pflege der Erblasserin auf deren Bitte und führten sie, auch nachdem die Erblasserin ihnen bereits wesentliches Vermögen - aus damaliger Sicht endgültig - übertragen hatte, über 3 Jahre bis zum Tod der Erblasserin fort. Der Zeuge H. hat zudem glaubhaft bekundet, die Beklagten zu 2. und 3. hätten die Pflege der Erblasserin ohne jede Voraussetzung übernommen und sich dazu auch aufgrund der Bitte des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, auf diese "aufzupassen" verpflichtet gefühlt. Der Senat geht davon aus, dass dieses Bewusstsein einer übernommenen Verpflichtung aufgrund der Zuwendungen der Erblasserin verstärkt wurde. Der Senat geht auch davon aus, dass die Erblasserin die Tätigkeit der Beklagten zu 2. und 3. als Übernahme einer Verpflichtung verstanden hat. Andernfalls wären die getroffenen Vermögensverfügungen nicht verständlich. Darauf, dass vieles nicht ausdrücklich verbalisiert wurde und auch die Aussagen der Zeugen und die von ihnen geschilderten Äußerungen der Erblasserin nach Aktenlage eher blass erscheinen, kommt es deshalb nicht an. Dies hängt im übrigen ersichtlich mit dem Lebenskreis der Beteiligten zusammen, wie er sich dem Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des Klägers und des Beklagten zu 1. und der Zeugenvernehmung sowie aufgrund der Gegebenheiten des Sachverhalts darstellt. Danach stand für die Beteiligten offensichtlich praktisches Handeln, nicht die Verbalisierung und rechtliche Einordnung von Problemen, im Vordergrund und war demgemäß auch vornehmlicher Gegenstand der geschilderten Beobachtungen.
48(7) Der Kläger hat die Entscheidung der Erblasserin hinzunehmen. Es ist nachvollziehbar, dass die über 80 Jahre alte Erblasserin, die auch wegen ihres anus praeter besonderer Versorgung auch im Intimbereich bedurfte, die Pflege durch ihr nahestehende weibliche Verwandte wünschte, die zudem "eigen" waren, also die erforderliche Sensibilität im Umgang mit der Erblasserin zeigten. Dieser Wunsch der Erblasserin ergibt sich für den Senat deutlich aus den glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugin B..
49(8) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ein lebzeitiges Eigeninteresse könne deshalb nicht anerkannt werden, weil der Fall des Vorversterbens seiner Mutter in dem Erbvertrag bedacht und dort auch für den Fall ausbleibender Pflegeleistungen ein Rücktrittsrecht vereinbart sei, welches die Erblasserin nicht ausgeübt habe.
50Richtig ist, dass in dem Erbvertrag eine Übernahme der Pflegeverpflichtung durch den Kläger für den Fall des Vorversterbens seiner Mutter vorgesehen ist. Daraus kann indes schon deshalb wenig hergeleitet werden, weil ein Vorversterben der - 12 Jahre jüngeren - Mutter des Klägers bei Vertragsabschluss als wenig wahrscheinliche Möglichkeit und die Übernahme der Verpflichtung durch den Kläger als eher formale Abrundung des Vertragswerks erscheinen konnte. Jedenfalls muss es der Kläger akzeptieren, dass die Erblasserin, als sich die Situation tatsächlich ergab und die bisher vertraute Pflegeperson verstarb, nicht durch den Kläger, sondern durch die Beklagten, denen sie nun vertraute, pflegen lassen wollte.
51Inwieweit die unterlassene Ausübung des Rücktrittsrechts für die Beurteilung des lebzeitigen Eigeninteresses von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich.
52II. Hinsichtlich des Beklagten zu 1. kann, was in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin schon nach seinem eigenen Vortrag nicht bejaht werden. Die Pflege der Erblasserin übernahmen die Beklagten zu 2. und 3. Der Beklagte zu 1. übernahm zwar Gartenarbeiten, für die ihm das Landgericht einen Abzug von 9.000 DM auf den aus der Schenkung des Sparguthabens resultierenden Zahlungsanspruch zugebilligt hat (Urteil Seite 24 ff. = GA 295 ff.). Diese Arbeiten galten aber nicht dem Eigeninteresse der Erblasserin, sondern dem Interesse der Beklagten an der Pflege und Erhaltung des ihnen bereits im Mai 1992 übertragenen Grundstücks. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Erblasserin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Für Pflegeleistungen des Beklagten zu 1. gegenüber der Erblasserin ist nichts dargetan. Es sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Beklagten zu 1., den Sohn der Beklagten zu 3., tatsächlich dazu hat dienen sollen, sich der Pflegeleistungen der Beklagten zu 2. und 3. zu vergewissern.
53Der Beklagte zu 1. haftet auf Herausgabe des ihm übertragenen Miteigentumsanteils. Er trägt selbst vor, dass die Erblasserin den zunächst gezahlten Kaufpreis an ihn, nicht an die Beklagten insgesamt, zurückgezahlt hat. Die Übertragung an ihn hat mithin auf jeden Fall vorwiegend Schenkungscharakter.
54Gegenansprüche, die der Beklagte zu 1. dem Herausgabeanspruch mit Erfolg entgegenhalten könnte, bestehen nicht. Die Aufwendungen für die Gartenpflege hat das Landgericht bei der Entscheidung über den Zahlungsantrag angemessen berücksichtigt. Pflegeleistungen haben lediglich die Beklagten zu 2. und 3. erbracht. Den in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen GA 210, 228 nebst Anlagen lassen sich Gegenansprüche, die ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen, nicht entnehmen. Es handelt sich neben den Vertrags- und Erwerbskosten um Hauslasten und Bewirtschaftungskosten, die offensichtlich von allen Beklagten in der Erwartung ihnen verbleibenden Eigentums aufgewendet wurden. Diese Erwartung hat sich hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. verwirklicht, so dass die Aufwendungen insoweit ihr Ziel nicht verfehlt haben. Dass sie ausschließlich von dem Beklagten zu 1. aufgebracht worden sind, ist nicht ersichtlich. Inwieweit sich im Verhältnis zwischen diesen und dem Beklagten zu 1. nunmehr Ausgleichsansprüche ergeben könnten, ist hier nicht zu erörtern. Die Aufwendungen des Beklagten zu 1. sind im übrigen deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er sie im Bewusstsein des Risikos getätigt hat, dass der Grundstückserwerb wegen des Erbvertrages, den man umgehen wollte, unwirksam sein könnte. Im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB ist nicht jeder Vermögensnachteil zu berücksichtigen. Im Einzelfall ist vielmehr zu prüfen, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB nach den Vorschriften über das fehlgeschlagene Geschäft oder nach dem Willen der Vertragschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte (vgl. BGH NJW 1992, 1037, 1038) und der Bereicherungsschuldner die Aufwendungen im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der Verfügung gemacht hat (vgl. BGH NJW 1980, 1789, 1790). Die vom Beklagten zu 1. gemachten Aufwendungen sind danach seinem Risikobereich zuzuweisen, weil er auf die Rechtswirksamkeit der Schenkung der Erblasserin nicht vertrauen konnte.
55Die aufgrund der Anschlussberufung erfolgten Ergänzungen des Urteilstenors haben klarstellenden Charakter, da die den Beklagten zu 1. treffende Kostentragungspflicht und die Verpflichtung zur lastenfreien Übertragung des Miteigentums Folge des geltend gemachten Anspruchs aus den §§ 2287 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB sind. Die vom Antrag abweichende Formulierung des Urteilstenors trägt der Tatsache Rechnung, dass lediglich der Beklagte zu 1. verurteilt ist.
56III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Die Beschwer des Klägers und die des Beklagten zu 1. übersteigen 60.000,00 DM.
58Berufungsstreitwert: 620.000 DM