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Oberlandesgericht Köln, 11 U 265/98

Datum:
28.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 265/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0528.11U265.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 257/98
Schlagworte:
Unterlassen Äußerung Rechtsverteidigung
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 1004
Leitsätze:
1. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich nicht die Unterlassung solcher Äußerungen verlangen, die ein Dritter im Rahmen einer bei der Rechtsanwaltskammer eingereichten Beschwerde über vermeintliche Versäumnisse des Rechtsanwalts macht. 2. Ein Betroffener kann grundsätzlich nicht die Unterlassung solcher Äußerungen verlangen, die ein Dritter zu seiner Rechtsverteidigung vorprozessual gegenüber dem Rechtsanwalt des Betroffenen oder in einem gerichtlichen Verfahren vorbringt. 3. Beklagt sich der Vertreter einer Interessengemeinschaft, der dem Mandanten eines Rechtsanwalts bei der Durchsetzung von Rechten gegenüber einer Verwaltungsbehörde behilflich war, bei der Verwaltungsbehörde über vermeintliche Versäumnisse des Rechtsanwalts, so kann dem Rechtsanwalt ein Unterlassungsanspruch nur wegen konkreter, dem Beweis zugänglicher Tatsachenbehauptungen oder im Fall der Schmähkritik zustehen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Oktober 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 257/98 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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