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Oberlandesgericht Köln, 11 U 251/98

Datum:
23.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 251/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0623.11U251.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 195/98
Schlagworte:
Gebäudeversicherer Wohnungseigentümer
Normen:
VVG § 67 Abs. 1
Leitsätze:
Reguliert der Gebäudeversicherer aufgrund eines von einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages den Schaden, den ein einzelner Wohnungseigentümer leicht fahrlässig an fremdem Sonder- und Miteigentum verursacht hat, so kann er gegen den schädigenden Wohnungseigentümer nicht nach § 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.10.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 195/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen. Die Revision wird zugelassen.
 
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