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Oberlandesgericht Köln, 11 U 234/98

Datum:
01.10.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 234/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:1001.11U234.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 266/97
Schlagworte:
Kündigung
Normen:
VOB/B §§ 6 Nr. 7, 8 Nr. 1 Abs. 2, 9
Leitsätze:
1. Die hochwasserbedingte Bauunterbrechung (beim Schürmannbau) stellt für den Auftraggeber einen hinreichenden Kündigungsgrund nach § 6 Nr. 7 VOB/B dar; einem Auftragnehmer, der bisher lediglich Vorarbeiten und noch keine in das Bauwerk einfließende Werkleistungen erbracht hat, steht deshalb kein Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen zu. 2. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers aus § 6 Nr. 7 VOB/B ist nur im Fall der schuldhaften Herbeiführung der Kündigungssituation ausgeschlossen; der Hinweis des Unternehmers, der Auftraggeber stehe der Gefahr, die sich aus der Beschaffenheit des Hochwasserschutzes ergebe, näher und sie rühre daher aus seinem "Risikobereich", rechtfertigt allein noch keinen Ausschluß der Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B. Eine Umdeutung der Kündigung aus § 6 Nr. 7 in eine solche nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B scheidet aus.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 1998 verkündete Teil-Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 266/97 - aufgehoben: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutschen Bundesbank, einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.
 
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