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Oberlandesgericht Köln, 11 U 21/99

Datum:
21.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 21/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0721.11U21.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 243/98
Schlagworte:
Kreditgeber
Normen:
VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1) Die Erklärung des Kreditgebers nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut angedroht wird, bei nicht fristgerechter Zahlung des rückständigen Betrages von dem Kreditnehmer die Bezahlung der gesamten Restschuld verlangen zu wollen; die Verwendung des Wortes "Kündigung" ist nicht Voraussetzung einer wirksamen Androhung. 2) Bei der Zahlungsaufforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG muß die nach § 12 Abs. 2 VerbrKrG berechnete Restschuld nicht angegeben werden. 3) Der Kreditgeber kann den Kreditvertrag nach fruchlosem Ablauf der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG gesetzten Frist innerhalb einer weiteren angemessenen Frist kündigen. Die Frist beträgt nicht nur wenige Tage, vielmehr wird die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB in der Regel ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Frist sein. Die Kündigung ist nicht als unwirksam zu behandeln, weil sich der Zugang der rechtzeitig abgesandten Kündigungserklärung aufgrund nicht vorhersehbarer, vom Kreditgeber nicht zu vertretender Umstände verzögert.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Dezember 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 243/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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