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Oberlandesgericht Köln, 11 U 185/98

Datum:
26.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 185/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0226.11U185.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 163/98
Schlagworte:
Gewährleistung teilrestauriert Oldtimer
Normen:
BGB §§ 325 f.; BGB §§ 459 ff.; BGB § 477 Abs. 1; BGB §§ 208, 211 Abs. 2, 212a Satz 2, 213 Satz 1
Leitsätze:
1) Wird ein konkret bezeichneter Oldtimer teilrestauriert verkauft und fehlen bei der Anlieferung zahlreiche Teile, so bestimmen sich die Ansprüche des Käufers nicht nach den §§ 325, 326 BGB, sondern nach den §§ 459 ff. BGB. 2) Hat der Verkäufer des Fahrzeugs zugesagt, im Rahmen bestehender Ansprüche des Käufers auf die Nachlieferung der Teile durch den ursprünglichen Eigentümer des Fahrzeugs hinzuwirken, so verjährt dieser Nachlieferungsanspruch gemäß § 477 Abs. 1 BGB in sechs Monaten von der Ablieferung, sofern zwischen den Parteien Streit besteht, ob das Fehlen der Teile als Mangel anzusehen ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Juli 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts LG Aachen - 9 O 163/97 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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