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Oberlandesgericht Köln, 11 U 163/98

Datum:
26.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 163/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0226.11U163.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 438/97
Schlagworte:
Schriftform Mietvertrag
Normen:
BGB § 126; BGB § 566; BGB § 571
Leitsätze:
Die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn der Mietvertrag auf ein mehrere Vertragbestandteile enthaltendes Anlagenblatt verweist, dessen Zusammengehörigkeit mit dem Mietvertrag sich aufgrund der dort befindlichen Textbestandteile, der handschriftlichen Eintragungen des Vermieters und der Unterschrift des Mieters unzweifelhaft ergibt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Juni 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 438/97 - wird zurückgewiesen und zwar mit der Maßgabe, daß der Feststellungsausspruch (Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils) wie folgt lautet: Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien unter dem 5. November 1990 zustandegekommene Mietvertrag betreffend die in der zweiten Etage des Hauses R.straße in B.-D. gelegenen Gewerberäume ungekündigt über den 30. September 1998 hinaus bis zum 30. November 1998 bei einem auf 912,77 DM brutto (einschließlich Nebenkostenanteil von 73,87 DM und Mehrwertsteuer von 15%) reduzierten Mietzins fortbestanden hat und ab dem 1. Dezember 1998 bis spätestens zum Ablauf des Mietvertrages am 30. Juli 2001 bei einem auf 88,85 DM reduzierten Mietzins fortbesteht. Der weitergehende Feststellungsantrag ist erledigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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