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Oberlandesgericht Köln, 11 U 105/97

Datum:
03.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 105/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1999:0303.11U105.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 217/96
Schlagworte:
Haftung Frachtführer Unaufklärbarkeit Verlust
Normen:
BGB § 134; BGB § 138
Leitsätze:
1) Ist das Frachtgut nach der Übernahme durch den Frachtführer unter bisher ungeklärten Umständen verschwunden und unauffindbar, so reicht dies für die Haftung nach Artikel 17 Abs. 1 CMR aus, da der Frachtführer für die Ablieferung darlegungs- und beweispflichtig ist. 2) Ein beabsichtigter Verstoß des russischen Empfängers einer Frachtsendung gegen die russischen Zollbestimmungen führt nicht zur Nichtigkeit des Frachtvertrages gemäß den §§ 134, 138 BGB. 3) Ist dem Spediteur bekannt, daß Frachtsendungen nach Rußland von dem Absender regelmäßig unterfakturiert werden, so kann er sich im Verlustfall gegenüber der Rückgriffsforderung des Transportversicherers nicht mit Erfolg darauf berufen, der Absender habe die aus der Unaufklärbarkeit des Verlusts sich ergebenden prozessualen und materiellen Folgen zu tragen, weil eine dem Wert der Ware entsprechende Vorsorge durch Transportsicherungsmaßnahmen und durch Abschluß einer ausreichenden Versicherung unterblieben sei. Dabei ist unerheblich, ob die Unterfakturierung der Minderung des Transportrisikos oder der Umgehung russischer Zollbestimmungen dienen sollte.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 1997 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 217/96 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der ge-nannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.
 
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