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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klägerin, die seit September 1977 der heute 72-jährigen Mutter des Beklagten Sozialhilfe leistet, verlangt von ihm aus übergegangenem Recht Zahlung von monatlich 517,00 DM für die Zeit ab Januar 1997. Der Beklagte, der verheiratet ist und zwei erwerbstätige Kinder hat, ist Geschäftsführer und mit seiner halbschichtig mitarbeitenden Ehefrau Gesellschafter der M. Karosseriebau GmbH. Er hält sich wegen schlechter Ertragslage des Unternehmens und beträchtlicher Verbindlichkeiten für leistungsunfähig.
3Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass dem Beklagten unter Berücksichtigung seiner Belastungen kein für Unterhaltszwecke der Mutter verfügbares Einkommen verbleibe.
4Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der die Klägerin ihr Klageziel weiterverfolgt, hat in der Sache teilweise Erfolg.
5Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß den §§ 91 BSHG, 1601 ff. BGB aufgrund des Unterhaltsanspruchs der Mutter für die Zeit ab Januar 1997 monatliche Zahlungen von 245,35 DM beanspruchen. Die Mutter des Beklagten ist unstreitig unterhaltsbedürftig, weil sie bei einem Sozialhilfebedarf von 1.021,08 DM und einer Rente von 463,28 DM mindestens 557,80 DM benötigte, die von der Klägerin gezahlt werden. Der Beklagte kann hiervon lediglich 245,35 DM erübrigen. Dies ergibt sich aus folgender, vom Senat in der Berufungsverhandlung erläuterter Ermittlung seiner Einkünfte, wobei Einkünfte als Gesellschafter wegen der in den letzten Jahren verzeichneten Verluste der GmbH nicht festzustellen waren:
6Bruttoeinkommen als Geschäftsführer
7nach der Jahresgehaltsabrechnung
8Dezember 1997 118.673,70 DM
9- darin enthaltener, vom Nettover-
10dienst abgesetzter Wert der Kfz-Nut-
11zung 22.118,00 DM
12- Lohnsteuer 23.957,96 DM
13- Solidaritätszuschlag 1.796,80 DM
14+ privater Kfz-Nutzungsvorteil
15(12 x 800,00 DM) 9.600,00 DM
16+ Steuererstattung für 1996 2.195,90 DM
17Netto 82.596,84 DM
18= monatlich 6.883,07 DM
19- Direktversicherungsbeitrag 250,00 DM
20- Kranken-/Pflegeversicherung IKK 781,20 DM
21- Krankenzusatzversicherung M.
22Verein 12,00 DM
23- Krankentagegeldversicherung S. 93,80 DM
24- Unfallversicherung N. 48,80 DM
25- Lebensversicherungen P.
26(531,00 DM + 73,80 DM) 604,80 DM
27- Lebensversicherung N. 16,90 DM
28- Lebensversicherung G. 31,60 DM
29- G. Lebensversicherung der Ehefrau 227,35 DM
30- Lebensversicherungen G. (trotz Ver-
31sicherung der Töchter einkommensmindernd
32zu berücksichtigen, weil die Summe bei
33Ablauf dem Beklagten ausgezahlt werden
34soll; 2 x 174,00 DM) 348,00 DM
35- Gebäude-, Haftpflicht-, Hausrat- und Glas-
36versicherung des eigenen Einfamilienhauses 167,90 DM
37- Grundbesitzabgaben und Stromkosten 354,71 DM
38- angemessene Instandhaltungsrücklage 300,00 DM
39- Darlehenszinsen Sparkasse B.
40(14.796,34 DM + 1.810,04 DM =
4116.606,38 DM : 12) 1.383,87 DM
42bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.262,14 DM
43Die Aussteuerversicherungen wirken sich nicht einkommensmindernd aus, weil die begünstigten Töchter nicht mehr unterhaltsberechtigt sind und sie die noch offenen, vergleichsweise geringen Beiträge aus ihren Einkünften aufbringen können. Der Vorteil der mietfreien Nutzung des Hauses des Beklagten und seiner Ehefrau und die Berücksichtigung der mit dem warmen Wohnen verbundenen Kosten führen dazu, dass die im angemessenen Eigenbedarf nach Abschnitt D. 1. der Düsseldorfer Tabelle enthaltene Warmmiete außer Ansatz bleibt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. - Der Bedarf der Ehefrau des Beklagten beträgt 1.150,00 DM (1.750,00 DM - 600,00 DM Warmmiete). Nach der Gehaltsabrechnung für Dezember 1997 erzielt sie durch ihre Mitarbeit in dem gemeinsamen Unternehmen monatlich 828,56 DM netto. Den ungedeckten Bedarf von 321,44 DM (1.150,00 DM - 828,56 DM) hat der vorrangig unterhaltspflichtige Beklagte von seinen Einkünften aufzubringen, so dass ihm letztlich 1.940,70 DM verbleiben.
44Bei Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts von 1.450,00 DM (2.250,00 DM - 800,00 DM Warmmiete) stehen dem Beklagten noch 490,70 DM zur Verfügung. Die Klägerin fordert gemäß der Klageschrift - offenbar den Empfehlungen des 11. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 1996, 337/8 Abschnitt A. 4. 2 b) folgend - unter Zugrundelegung eines Selbstbehalts von 2.160,00 DM (einschließlich Wohnkosten) 50 % des den Selbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens des Beklagten als Unterhalt. Dieser Ansatz erscheint auch bei auf 2.250,00 DM erhöhtem Selbstbehalt nach den Umständen des Streitfalles zur Erhaltung des Arbeitsanreizes des mit seinem Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Beklagten angemessen. Der von ihm geschuldete Unterhalt der Mutter beläuft sich mithin auf 245,35 DM (50 % von 490,70 DM).
45Die Geschwister des Beklagten sind nicht unterhaltspflichtig, da sie nicht leistungsfähig sind. Der Bruder ist unstreitig Sozialhilfeempfänger. Zwei Schwestern haben nach der auf schriftliche Erklärungen gestützten Darstellung der Klägerin keine und die dritte Schwester - Frau U. D. - keine den angemessenen Selbstbehalt überschreitenden Erwerbseinkünfte. Diesen Angaben hat der Beklagte, dem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwestern jedenfalls dem äußeren Anschein nach in groben Zügen bekannt sein müssen, nicht substantiiert widersprochen.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 291 BGB, 92, 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
47Berufungsstreitwert:
48Rückstand 1/97 - 3/98 (15 x 517,00 DM) 7.755,00 DM
49+ laufender Unterhalt (12 x 517,00 DM) 6.204,00 DM
5013.959,00 DM