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G r ü n d e :
2Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht am 12.03.1998 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und die Ladung des Betroffenen verfügt. Im Hauptverhandlungstermin hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der folgendes beanstandet wird:
31.
4Der Betroffene sei durch Niederlegung geladen worden, habe aber keine Nachricht über die Niederlegung der Ladung erhalten;
52.
6Der Verteidiger habe im Hauptverhandlungstermin beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, da es lediglich um eine Rechtsfrage gehe;
73.
8Die Überprüfung des Betroffenen habe auf dem Privatgeländer der Universitätsklinik K. stattgefunden; die Arbeitgeberin des Betroffenen sei verpflichtet, eine gewisse Anzahl Mietwagen dort bereitzuhalten; das Amtsgericht habe trotz des geklärten Sachverhalts über die Rechtsfrage, ob der Betroffene unter diesen Umständen gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen habe, nicht entschieden.
9Über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden.
10Der Zulassungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 80 Abs. 3 OWiG sind auch bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Vorschriften über die Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 344 StPO) zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 89, 136). Aus der Begründung muß also hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
11Die Begründung des Zulassungsantrags enthält weder eine Sachrüge noch eine den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge.
12Eine Sachrüge ist nicht erhoben. Da ein Vewerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ausschließlich aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften ergeht, und keinen materiell-rechtlichen Inhalt hat (vgl. Senatsentscheidungen VRS 70, 458; 72, 442), insbesondere keine Entscheidung zur Schuldfrage enthält, kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, der im Bußgeldbescheid erhobene Vorwurf sei unrichtig (vgl. OLG Jena, VRS, 94, 122; OLG Zweibrücken VRS 61, 50; Senatsentscheidung VRs 70, 458; Senatsentscheidung vom 19.11.1996 - Ss 584/96; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rn. 48 a). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldvorwurf richtet, liegt darin also keine zulässige Begründung der Rechtsbeschwerde.
13Daß das Amtsgericht unter Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch verworfen habe, kann nur mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (Senatsentscheidungen VRS 70, 458, 72, 442; Senatsentscheidung vom 14.03.1997 - Ss 104/97; Göhler a.a.O. § 74 Rn. 48 b; KK OWiG - Senge § 74 Rn. 64). Bei Verfahrensrügen muß der Tatsachenvortrag so vollständig sein, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (vgl. BGH NStZ 1996, 145; Senatsentscheidung VRS 94, 123; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rn. 21 u. 24 m.w.N.). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach der Eigenart des gerügten Verfahrensverstoßes (KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 344 Rn. 43). Die Zulässigkeit der Einspruchsverwerfung richtete sich im vorliegenden Fall nach § 74 Abs. 2 OWiG in der seit 01.03.1998 geltenden Fassung, da das neue Recht schon in Kraft getreten war, als die erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wurde (§ 133 Abs. 1 OWiG). Nach § 74 Abs. 2 OWiG n. F. muß das Amtsgericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.
14Der Rechtsbeschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, daß das Amtsgericht unter Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG n. F. den Einspruch verworfen hat.
15Was die Rüge der Verkennung des Begriffs der genügenden Entschuldigung angeht, so ist zwar anerkannt, daß dann, wenn sich aus dem Verwerfungsurteil ergibt, daß der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgetragen hat, es ausreichen kann, wenn ausgeführt wird, das Amtsgericht habe das Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (Senatsentscheidungen VRS 72, 442; 92, 259; 93, 186). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus dem angefochtenen Urteil nicht, daß der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgetragen hat. In der Rechtsbeschwerdebegründung hätte deshalb dargelegt werden müssen, inwieweit eventuelle Entschuldigungsgründe dem Amtsgericht bekannt waren oder bekannt sein mußten, insbesondere aufgrund welcher Umstände das Amtsgericht Kenntnis davon haben mußte, daß der Betroffene ohne Verschulden von der Ladung zum Hauptverhandlungstermin nichts wußte. Bei der Prüfung der Frage, ob der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, kann der Tatrichter nur solche Umstände berücksichtigen, die ihm bekannt geworden sind oder - eventuell bei Nachfrage auf der Geschäftsstelle - hätten bekannt sein müssen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 80, 465, 466; Senatsentscheidungen VRS 93, 357; VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; Senatsentscheidung vom 11.04.1997 - Ss 90/97).
16Auch zur Rüge, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden (vgl. hierzu Göhler a.a.O. § 73 Rn. 16, § 74 Rn. 48 b, 48 c), entspricht das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
17Unter welchen Voraussetzungen der Betroffene von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden kann, ergibt sich aus § 73 Abs. 2 OWiG n. F. Nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Entbindungsantrag noch in der Hauptverhandlung gestellt werden kann (vgl. Göhler a.a.O. § 73 Rn. 4) und unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung eines Entbindungsantrags unwirksam ist (vgl. Göhler a.a.O. § 73 Rn. 16). Jedenfalls muß der Vortrag so vollständig sein, daß das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es ist insbesondere nicht dargelegt, daß der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde in der Hauptverhandlung sich nicht zur Sache äußern. Hat der Betroffene sowohl eine Äußerung zur Sache als auch eine Erklärung, daß er sich zur Sache nicht äußern werde, vermissen lassen, kann er vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden werden (vgl. BT-Drucksache 13/5418 S. 9). Abgesehen davon, daß auch nicht vorgetragen ist, daß der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger Vertretungsvollmacht i. S. d. § 73 Abs. 3 OWiG hatte (vgl. Göhler a.a.O. § 73 Rn. 27), würde allein die Anwesenheit eines vertretungsberechtigten Verteidigers noch nicht ausreichen, um den Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, da die Entbindung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 73 Abs. 2 OWiG voraussetzt, daß die geforderten Erklärungen des Betroffenen bereits vorliegen. Die in der Rechtsprechung früher vertretene Ansicht, die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei bei Erscheinens eines informierten Verteidigers mit Vertretungsvollmacht zu überprüfen (vgl. Senatsentscheidung vom 26.08.1997 - Ss 255/97), ist durch die Neufassung der §§ 73, 74 OWiG überholt.
18Soweit schließlich beanstandet wird, daß Amtsgericht habe nicht zur Sache entschieden, obwohl es nur um eine Rechtsfrage gegangen sei, reicht dieser Vortrag allein ebenfalls nicht aus, um eine rechtliche Überprüfung der Einspruchsverwerfung zu ermöglichen. Nach § 74 Abs. 2 OWiG n. F. hat das Amtsgericht im Gegensatz zu § 74 Abs. 2 OWiG a. F. keinen Ermessensspielraum, vielmehr muß es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch verwerfen (vgl. Katholnigg NJW 1998, 570).
19Da weder eine Sachrüge noch eine zulässige Verfahrensrüge erhoben ist, muß der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen werden (vgl. Senatsentscheidung VRS 78, 467; Senatsentscheidung vom 16.07.1998 - Ss 327/98).