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Oberlandesgericht Köln, Ss 330/98

Datum:
14.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 330/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0714.SS330.98.00
 
Tenor:

Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil abgeändert. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen verbotenen Fahrens im Fußgängerbereich in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung von Fußgängern zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten der Revision werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch werden die Gebühr für die Revisionsinstanz auf 1/4 ermäßigt und 3/4 der dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

- §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 242, 49 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 StVO, §§ 24, 25 StVG -

 
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