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Oberlandesgericht Köln, Ss 25/98 (B) - 21 B -

Datum:
10.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 25/98 (B) - 21 B -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0210.SS25.98B21B.00
 
Tenor:
I. Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: "Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überrschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 120,-- DM verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen." - §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO,§ 24 StVG - II. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt, jedoch wird die Gebühr um 1/2 ermäßigt. Die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/2 der Staatskasse auferlegt; im übrigen hat er sie selbst zu tragen.
 
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