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Oberlandesgericht Köln, 9 U 65/97

Datum:
17.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 65/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0317.9U65.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 87/94
Schlagworte:
Kaskoversicherung Beweiserleichterungen Glaubwürdigkeit Aufklärungsobliegenheit Belehrung Leistungsfreiheit
Normen:
VVG §§ 1, 6 Abs. 3; AKB §§ 7 Nr. I u. V, 12 Nr. 1 u. 13 Nr. 1
Leitsätze:
1) Hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls nachgewiesen, obliegt es dem Versicherer, konkrete Tatsachen zu beweisen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen. Dazu reicht es nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben zur Kilometerleistung und zu Vorschäden des entwendeten Fahrzeugs gemacht hat. 2) Auch eine auf Vorsatz beruhende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führt dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dieser im Formular zur Schadensanzeige nicht die erforderliche Belehrung erteilt hat. Etwas anderes kann allenfalls bei besonders schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzungshandlungen gelten.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.03.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 87/94 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil im Zinsaussspruch dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 27.100,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 01.10.1993 sowie weitere 11,03% Zinsen aus 5.388,71 DM für die Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.12.1995 zu zahlen. Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%; die Kos-ten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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