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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 1. April 1997 kein Entschädigungsanspruch aus der für sein Fahrzeug M.B. 300 TD, amtliches Kennzeichen , abgeschlossenen Teilkaskoversicherung zu.
4Bezüglich eines Anspruches gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer I. d) AKB, wonach Schäden infolge eines Zusammenstoßes mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes versichert sind, fehlt es an einem Beweis dafür, dass es zu einem solchen Zusammenstoß gekommen ist. Der Kläger ist sich in dieser Hinsicht selbst nicht ganz sicher, ob eine Berührung mit einem der Rehe stattgefunden hat, die nach seinen Behauptungen die Straße überquert hatten.
5Demgemäß könnte sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Fahrzeugschäden nur aus § 63 in Verbindung mit § 62 VVG ergeben. Danach fallen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG macht, also Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens bei dem Eintritt des Versicherungsfalles, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Dazu können im Einzelfall auch Schäden am versicherten Fahrzeug gehören, die bei einem Ausweichmanöver, wie es der Kläger behauptet, entstehen, das gerade deshalb durchgeführt wird, um einen "unmittelbar drohenden" Zusammenstoß mit Haarwild und damit den Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziffer I. d) AKB abzuwenden (höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt; BGH Versicherungsrecht 1991, 459 = r+s 1991, 116; Senat r+s 1998, 365; vgl. ferner Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Randnummer 43; Römer/Langheid, VVG, § 63 Randnummer 12 ff.).
6Wie das Landgericht bereits im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Kläger angesichts unterschiedlicher Schilderungen des Unfallhergangs im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie im vorliegenden Rechtsstreit nicht bewiesen, das ein Zusammenstoß mit Rehwild "unmittelbar drohte", dass heißt unmittelbar bevorstand. Allerdings ist der Kläger nicht, wie das Landgericht meint, zur Führung des Beweises auf die "klassischen" Beweismittel wie etwa den Zeugenbeweis angewiesen; in Fällen, in denen solche Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, kann der Beweis unter Umständen auch durch die Angaben des Beweisführers selbst (§ 141 ZPO) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen gemäß § 286 ZPO erbracht werden (insoweit gilt nichts anderes als in den Diebstahlsfällen, z.B. in der Fahrzeugversicherung oder der Einbruchdiebstahlversicherung; vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., § 49 Randnummern 36 ff., Römer/Langheid, a.a.O., § 49 Randnummer 24; jeweils mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Eine solche Beweisführung setzt allerdings voraus, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig und zuverlässig erscheint und man sich auf seine Angaben uneingeschränkt verlassen kann. Dies ist vorliegend aber wegen der unterschiedlichen Schilderungen des Unfallherganges nicht der Fall. So hat der Kläger im polizeilichen Ermittlungsverfahren in einem Anhörungsbogen (Blatt 10 R der Beiakte) angegeben, ein Rudel Rehe sei plötzlich von dem rechten Fahrbahnrand direkt vor sein Fahrzeug gelaufen; während er mit seinem Fahrzeug in den Straßengraben rutschte, sei noch ein Reh aus dem Rudel gegen seinen Wagen gelaufen. Demgegenüber heißt es in dem von seinem vorprozessualen Bevollmächtigten im Bußgeldverfahren beim Amtsgericht Daun eingereichten Schriftsatz vom 20. August 1997 wie auch in der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit, der Kläger habe im Scheinwerferlicht erkannt, dass sich im Graben rechts neben der Fahrbahn etwas bewegte; als er näher herangekommen sei, habe er bemerkt, dass es Rehe waren, wobei diese Rehe aufgrund des Motorengeräusches etc. versuchten, über die Straße zu laufen, was fast unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers erfolgte. Diese Darstellung, die der Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung als bloße Interpretation seines Anwalts hinstellt, deckt sich aber auffälligerweise mit dem Unfallhergang, wie er in der am Unfalltag, dem 1. April 1997 erstellten polizeilichen Verkehrsunfallanzeige geschildert wird, wo es unter anderem heißt (Blatt 1 b der Beiakte): "Nach Angaben von 01 hatten Rehe am Fahrbahnrand gestanden, denen er ausgewichen war." Ebenso heißt es in dem Schreiben der Polizeiinspektion D. vom 1. April 1997 an den Kläger, mit dem ihm der oben erwähnte Anhörungsbogen übersandt wurde, sowie zu Beginn des Anhörungsbogens selbst (Blatt 9 und 10 der Beiakte): "Als Rehe am Fahrbahnrand standen, konnten Sie nicht anhalten." Dieser von den Angaben des Klägers im Anhörungsbogen abweichenden Darstellung des Unfallhergangs, die eher für eine Schreckreaktion des Klägers spricht denn für ein Ausweichmanöver vor plötzlich über die Straße laufenden Rehen, ist in dem genannten Schriftsatz seines damaligen Anwalts, der zuvor Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hatte (vgl. Blatt 22 der Beiakte), nicht nur nicht widersprochent worden, sondern gerade insoweit bestätigt worden, als nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 20. August 1997 der Kläger tatsächlich die Rehe schon frühzeitig im Graben rechts neben der Fahrbahn gesehen hatte, diese also nicht plötzlich vor seinem Fahrzeug auftauchten; auch von einem noch gegen seinen Wagen laufenden Reh ist nicht die Rede. Von letzterem ist auch in der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten (Blatt 30 der Akten) nichts mehr erwähnt. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger dann erklärt, er könne nicht mehr sicher sagen, ob er eins der Rehe erwischt habe.
7Diese Widersprüche begründen, wie schon in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers, so dass es nach Meinung des Senats nicht möglich ist, sich uneingeschränkt auf die Angaben des Klägers zu verlassen und allein auf deren Grundlage den Beweis als erbracht anzusehen, dass ein Zusammenstoß mit Rehwild unmittelbar drohte und ein Ausweichmanöver zwingend geboten erschien, um diesen Zusammenstoß abzuwenden.
8Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 19.800,00 DM