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Oberlandesgericht Köln, 9 U 207/96

Datum:
21.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 207/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0421.9U207.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 497/95
Schlagworte:
Versicherung Haftpflichtversicherung Anzeigeobliegenheit Beweislast grobe Fahrlässigkeit Kausalität
Normen:
AHB §§ 5 Ziff 2, 6; VVG § 6 III
Leitsätze:
1) Zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit in der Haftpflichtversicherung gehört zumindest die Mitteilung des Schadensortes, der Schadensursache sowie die Schilderung über Art und Umfang des Schadens. 2) Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit hat der Versicherer zu beweisen; der Versicherungsnehmer muß lediglich substantiiert darlegen, daß und wie er die Obliegenheit erfüllt hat. 3) Bei lediglich grob-fahrlässiger Obliegenheitsverletzung muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.1996 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 497/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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