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Oberlandesgericht Köln, 9 U 199/95

Datum:
03.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 199/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0303.9U199.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 598/94
Schlagworte:
Versicherung Kaskoversicherung Unfall Unfreiwilligkeit Beweislast
Normen:
AKB § 12 Nr. 1; VVG § 61
Leitsätze:
1) Zum Begriff des Unfalls im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB gehört nicht das Merkmal der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses. 2) Der Versicherungsnehmer muß für das Vorbringen eines Unfalles in diesem Sinne den vollen Beweis führen - Beweiserleichterungen greifen nicht ein; für die absichtliche Herbeiführung des Unfalls ist andererseits der Versicherer voll beweispflichtig, ebenfalls ohne Beweiserleichterungen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.06.1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 598/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.01.1995 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 14.025,65 DM nebst 4% Zinsen seit dem 06.10.1994 ver-urteilt worden ist. Im übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 23% und der Beklagten zu 77% auferlegt, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.1995 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte allein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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