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Oberlandesgericht Köln, 9 U 187/97

Datum:
17.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 187/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0317.9U187.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 462/96
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 18.07.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 462/96 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils in Ziff. 1 klarstellend wie folgt neu gefaßt wird: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für den Schadensfall vom 11.08.1995 aufgrund des Versicherungsvertrages mit der Nr. ........... bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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