Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 9 U 184/97

Datum:
10.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 184/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0310.9U184.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 23/97
Schlagworte:
Versicherung Kaskoversicherung Beweis Versicherungsgrundsatz Obliegenheitsverletzung Vorschaden Vorsatzvermutung
Normen:
VVG § 6 Abs. 3; AKB §§ 3 II, 7 Nr. I u. V, 12
Leitsätze:
Der Versicherungsnehmer muß in der Kfz-Diebstahlversicherung lediglich Anzeichen beweisen, die auf das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lassen. Fehlen Zeugen für diesen sog. "Minimalsachverhalt", kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO, den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird. Ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung oder Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel sind alleine nicht ausreichend zur Annahme einer Vortäuschung der Entwendung.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.06.1997 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Aachen - 10 O 23/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank