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Oberlandesgericht Köln, 9 U 165/97

Datum:
21.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 165/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0421.9U165.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 142/96
Schlagworte:
Versicherung Kaskoversicherung Nachweis Glaubwürdigkeit
Normen:
VVG §§ 1, 49; AKB § 12
Leitsätze:
Der Versicherungsnehmer muß zum Nachweis des behaupteten Diebstahls den "Minimalsachverhalt" des äußeren Bildes einer Entwendung zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dazu kommt es wesentlich auf die Glaubwürdigkeit der hierzu benannten Zeugen an.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.07.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 142/96) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die K.ten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM, die auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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