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Oberlandesgericht Köln, 9 U 142/97

Datum:
17.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 142/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0317.9U142.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 379/96
Schlagworte:
Versicherung Kaskoversicherung Alkohol Fahruntüchtigkeit Kausalität Promillegrenze grobe Fahrlässigkeit Anscheinsbeweis Rückrechnung
Normen:
VVG § 61, AKB § 12
Leitsätze:
1) Auch im Versicherungsvertragsrecht liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille; oberhalb dieser Grenze ist grundsätzlich von einem objektiv grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers i.S.v. § 61 VVG auszugehen. 2) Unterhalb der Grenze von 1,1 Promille können eine unfallursächlich Fahruntüchtigkeit und damit grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nur dann angenommen werdne, wenn feststeht, daß die Alkoholisierung für den Unfall kausal war. Bei Werten nahe 1,1 Promille genügen dazu geringe Fahrfehler. 3) Eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Unfallzeitpunkt ist nur statthaft, wenn zwischen Trinkende und Unfall mindestens 2 Stunden liegen. 4) Den hieraus gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis kann der Versicherungsnehmer nach den allgemeinen Regeln entkräften.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 379/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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