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Oberlandesgericht Köln, 8 U 76/97

Datum:
16.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 76/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0316.8U76.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 159/96
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das - zweite - Ver-säumnisurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 1997 - 22 O 159/96 - wird als unzu-lässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 91.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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