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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
3I.
4Die Klage ist mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zulässig.
5Seinen erstinstanzlichen Hauptantrag, mit dem er vom Beklagten noch die Schließung des in der ... Str. unterhaltenen heilpädagogischen Heims verlangt hat, verfolgt der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr weiter. Ob die nunmehr gestellten Anträge, die auf Unterlassung der von dem Grundstück ausgehenden Störungen beziehungsweise - hilfsweise - Zahlung einer Entschädigung gerichtet sind, gegenüber den erstinstanzlichen Anträgen eine Klageänderung darstellen, kann dahinstehen. Auch wenn es sich um eine Klageänderung handelt, ist sie jedenfalls deshalb zulässig, weil sie sachdienlich ist (§ 263 ZPO).
6II.
7Hinsichtlich der Lärmeinwirkungen steht dem Kläger grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (in Verbindung mit § 906 BGB) zu.
8Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende Bestimmung enthält § 906 Abs. 1 BGB. Danach hat der Eigentümer eines Grundstücks bestimmte Einwirkungen, u.a. Geräuschimmissionen, nur zu dulden, soweit die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Der Beklagte bestreitet nicht, daß die Heimbewohner Laute von sich geben, die auf dem benachbarten Grundstück des Klägers hörbar sind. Er meint nur, die Beeinträchtigung, die der Kläger dadurch erfahre, sei nicht wesentlich. In dieser Einschätzung kann dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gefolgt werden.
91. Bei der Beurteilung der rechtlichen Kriterien, nach denen sich die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung bemißt, folgt der Senat der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.
10Als Maßstab für die Duldungspflicht nach § 906 Abs. 1 BGB diente früher das Empfinden des sog. "normalen" Durchschnittsmenschen (BGHZ 70, 102, 110). Als unwesentlich galt eine Beeinträchtigung nur dann, wenn sie von einem durchschnittlichen Grundstücksbenutzer kaum noch empfunden wurde (BGH NJW 1982, 440, 441; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 1339, 1340). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dagegen das Empfinden des "verständigen" Durchschnittsmenschen maßgebend, was insbesondere bedeutet, daß im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung nicht mehr allein auf das Maß der objektiven Beeinträchtigung abzustellen ist, sondern daß auch wertende Momente wie beispielsweise Belange des Umweltschutzes oder das öffentliche Interesse an einer kinderfreundlichen Umgebung in die Beurteilung einzubeziehen sind (BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255).
11Die neuere Rechtsentwicklung ist ferner dadurch gekennzeichnet, daß die Rechtsprechung das privatrechtliche Kriterium der Wesentlichkeit im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB gleichsetzt mit dem öffentlich-rechtlichen Kriterium der Erheblichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, um zu einer Vereinheitlichung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe zu kommen (BGHZ 111, 63, 68; 120, 239, 255; 121, 248, 254; BVerwG NJW 1989, 1291). Der Senat berücksichtigt daher auch die zu § 3 Abs. 1 BImSchG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Sinne einer "Sozialadäquanz" und "Akzeptanz" auch die allgemeine Einschätzung der Bevölkerung in die Abwägung einzubeziehen ist (BVerwGE 88, 143, 149).
12Grundsätzlich ist damit eine Rechtsentwicklung festzustellen, die es ermöglicht und nahelegt, bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB auch die spezifischen Belange der Behinderten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist der mit Gesetz vom 27. Oktober 1994 in das Grundgesetz eingefügte Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden") zu beachten, der nicht nur dem Staat und seinen Organen ein Diskriminierungsverbot auferlegt, sondern kraft seiner "Ausstrahlungswirkung" auf das Privatrecht auch bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Normen nicht unbeachtet bleiben darf (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 3 Rdn. 83). Im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG muß von dem "verständigen" Durchschnittsmenschen, auf dessen Empfinden es maßgebend ankommt, im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit behinderten Menschen eine erhöhte Toleranzbereitschaft eingefordert werden. Dies bedeutet aber nicht, daß den Interessen der Behinderten schlechthin der Vorrang vor den berechtigten Belangen ihrer Nachbarn gebührt. Eine schrankenlose Duldungspflicht widerspräche dem nachbarlichen Gebot der Rücksichtnahme und wäre mit der gesetzlichen Regelung des § 906 Abs. 1 BGB nicht in Einklang zu bringen. Das Toleranzgebot muß - spätestens - dort enden, wo die Unzumutbarkeit beginnt. Insoweit gilt auch für den vorliegenden Fall, daß eine umfassende Abwägung zwischen Art und Ausmaß der Beeinträchtigung einerseits und den hinter der Geräuschbelästigung stehenden privaten und öffentlichen Belangen andererseits stattzufinden hat, wobei die Grenze der Duldungspflicht überschritten und damit die Wesentlichkeit im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB zu bejahen ist, wenn dem Nachbarn die Belästigung "billigerweise nicht mehr zuzumuten ist" (BGHZ 120, 239, 255; vgl. auch BVerwGE 79, 254, 260).
132. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Geräusche, denen der Kläger vom Grundstück des Beklagten her ausgesetzt ist, die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten.
14a) Der Senat war nicht gehindert, die vom Kläger gefertigten Tonaufzeichnungen als Beweismittel zu verwerten.
15Das vom Landgericht angenommene Beweisverwertungsverbot gilt nur für Aufzeichnungen sprachlicher Art. Insoweit gilt, daß in das Recht der Selbstbestimmung des Menschen eingegriffen wird, wenn der aus der Spontaneität heraus formulierte Gedanke durch die Aufzeichnung verfestigt und so die Möglichkeit der jederzeitigen Abrufbarkeit und Wiederholbarkeit geschaffen wird (BGH NJW 1988, 1016, 1017). Hinzukommen muß ferner, daß das gesprochene Wort einer bestimmten Person als Urheber zugeordnet werden kann. Beides ist bei den Aufzeichnungen des Klägers nicht der Fall. Sie enthalten ausschließlich nichtverbale Laute, die jedenfalls für Außenstehende keinen Informationsgehalt haben und auch nicht mit einer bestimmten Person als Urheber in Verbindung gebracht werden können. Durch die Aufzeichnung und die Wiedergabe eines solchen Dokuments werden die Heimbewohner nicht in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt.
16b) Durch das Abspielen der Tonbänder und die Vernehmung der Zeugen ist der Wahrheitsbeweis für die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung im wesentlichen erbracht.
17Die auf den Tonbändern aufgezeichneten Äußerungen der Heimbewohner sind durchgehend stimmliche Laute nichtverbaler Art, in denen für das ungeübte Ohr weder Gedanken noch Gefühle zum Ausdruck gelangen. Der Kläger hat die Äußerungen als "unartikuliertes Schreien, Rufen, Gurgeln, Stöhnen, Lachen" und "Lallen" beschrieben, während der Beklagte sie als "Artikulationsversuche" interpretiert hat. Diese Deutung entspricht auch dem Eindruck des Senats, daß viele Laute von dem - vergeblichen - Bemühen der Heimbewohner zeugen, ihre Gedanken auszudrücken und sprachlich miteinander zu kommunizieren. Aus dem Mißlingen der Sprechversuche resultieren Laute, die von einem unvoreingenommenen Zuhörer als unharmonisch, fehlmoduliert und damit als unangenehm empfunden werden. Dementsprechend sind die Äußerungen von den in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Zeugen als "Urgeräusche" (Zeuge), als "stupide Laute" (Zeugin) oder als "nicht zu definierende Laute" (Zeuge) beschrieben worden.
18Nach dem Abhören der Tonbänder hatte der Senat dem Vorwurf des Beklagten nachzugehen, der Kläger habe die Aufzeichnungen manipuliert, insbesondere die Lautstärke verfälscht. Durch die Vernehmung der Zeugen - jedem Zeugen sind bei der Vernehmung Teile der Aufzeichnungen vorgespielt worden - hat sich dieser Vorwurf als haltlos erwiesen. Alle Zeugen, nicht nur die vom Kläger benannten Nachbarn, sondern auch die vom Beklagten benannten Betreuungspersonen, haben bestätigt, daß die abgespielten Bänder die von den Heimbewohnern erzeugten Laute nach Art und Stärke im wesentlichen richtig wiedergeben. Im Kern stimmen alle Zeugenaussagen auch darin überein, daß die Äußerungen nicht nur sporadisch zu hören sind. Geringfügig sind sie nur während der kalten Jahreszeit, in der sich die Heimbewohner in ihren Räumen innerhalb des Hauses aufhalten. Der Kläger behauptet auch nicht, daß während dieser Zeit eine nennenswerte Beeinträchtigung stattfindet. Anders verhält es sich in der warmen Jahreszeit, in der die Heimbewohner auch den an das Anwesen des Klägers grenzenden Garten nutzen. In dieser Zeit halten sie sich, wie auch die als Zeugen vernommenen Betreuungspersonen bestätigt haben, bei schönem Wetter regelmäßig mehrere Stunden täglich im Freien auf. Dann geben sie auch, zwar nicht ständig, aber doch während eines nicht unerheblichen Teils der Zeit, die vom Kläger aufgenommenen Laute von sich, die in der Nachbarschaft deutlich zu hören sind.
19Diese Lauteinwirkungen braucht der Kläger in der schrankenlosen Form, in der sie nach der Vorstellung des Beklagten auch in Zukunft möglich sein sollen, nicht zu dulden, da sie die Nutzung seines Grundstücks so sehr beeinträchtigen, daß sie unzumutbar sind.
20Im Vordergrund der Beurteilung steht dabei weniger die Dauer und die Lautstärke als vielmehr die Art der Geräusche, denen der Kläger ausgesetzt ist. Von der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, daß das letztlich entscheidende Kriterium für die Wesentlichkeit einer Geräuschimmission deren Lästigkeit ist, wobei es sich um einen Faktor handelt, der nicht klar zu definieren und noch weniger zahlenmäßig zu erfassen ist (BGHZ 46, 45, 38; NJW 1983, 751; 1992, 2019; BVerwGE 88, 143, 149; NJW 1989, 1291, 1292). Bei den Lauten, die die geistig schwerbehinderten Heimbewohner von sich geben, ist der "Lästigkeitsfaktor" besonders hoch. So empfindet nach Auffassung des Senats nicht nur der "normale" Durchschnittsmensch, der sich leicht von Vorurteilen leiten läßt, sondern auch der "verständige" Bürger (und Nachbar), dessen Haltung gegenüber Behinderten nicht von falschem Wertigkeitsdenken, sondern von Mitmenschlichkeit und Toleranz geprägt ist. Es ist eine Eigenart des menschlichen Gehörs, daß es auf ungewohnte, auffällige Geräusche mit besonderer Aufmerksamkeit und Empfindlichkeit reagiert (vgl. OLG Hamm, DWW 1989, 257, 260; OLG Köln, 12. Zivilsenat, VersR 1993, 1242). Daß die erzwungene Wahrnehmung solcher Geräusche als unangenehm und störend empfunden wird, beruht auf einem weitgehend reflexartigen Verhalten, das auch für einen um Toleranz bemühten "verständigen" Menschen nur begrenzt beherrschbar ist.
21Entgegen der Auffassung des Beklagten kann für die Beurteilung der Lästigkeit nicht maßgebend sein, wie die Äußerungen der Heimbewohner von den sie betreuenden Aufsichtspersonen empfunden werden. Die in den Außenwohngruppen tätigen Mitarbeiter des Beklagten verfügen aufgrund ihrer Ausbildung über heilpädagogische und psychologische Kenntnisse, die es ihnen jedenfalls in begrenztem Umfang ermöglichen, die Äußerungen der Behinderten als Ausdruck bestimmter Gedanken und Empfindungen zu "verstehen". Sie haben zu den Behinderten auch den unmittelbaren persönlichen Kontakt, der ein wichtiges Mittel ist, emotionale Abwehrhaltungen abzubauen oder erst gar nicht entstehen zu lassen. Im übrigen gehört der Umgang mit den Behinderven zu ihrem Beruf, für den sie sich freiwillig entschieden haben. Bei den Nachbarn sind diese Voraussetzungen allesamt nicht gegeben.
22Die Vernehmung der Zeugen hat exemplarisch gezeigt, wie unterschiedlich die Äußerungen der Heimbewohner von ihren Betreuern einerseits und den Nachbarn andererseits wahrgenommen werden. Eine gewisse Übereinstimmung bestand nur insoweit, als die Laute von Zeugen beider Gruppen als "anders" (Zeugin, Zeugin) beziehungsweise "andersartig" (Zeugin) beurteilt wurden. Große Divergenzen zeigten sich dagegen bei der Bewertung der Lästigkeit. Allerdings zeugten die Aussagen der Betreuerinnen in diesem Punkt durchaus von Problembewußtsein. Wie man die Laute der Behinderten empfinde, sei eine "relative" Sache (Zeugin), sei eine Frage der "Gewöhnung" und der "Toleranz" (Zeugin). Demgegenüber hat die beim Kläger beschäftigte Zeugin gemeint, sie könne sich nicht vorstellen, daß man sich an die Geräusche jemals gewöhnen könne. Wesentlich drastischer waren die Einschätzungen der anderen Nachbarn. Für die auf der anderen Seite an das Grundstück des Beklagten grenzenden Nachbarn war die "Brüllerei" (Zeuge) Anlaß, ihr Haus in der unmittelbaren Nachbarschaft der Behinderten zu verlassen und in ein weiter hinten auf dem Grundstück gelegenes Wohnhaus umzuziehen, weil es "nicht auszuhalten" war (Zeugen). Der Nachbar des Klägers auf der dem Grundstück des Beklagten gegenüberliegenden Seite hat ausgesagt, daß die Laute auch auf seinem Grundstück trotz der größeren Entfernung noch gut zu hören seien, daß er aber froh sei, nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft zu wohnen, weil er dann "selber in der Psychiatrie gelandet wäre" (Zeuge).
23Der Senat ist sich bewußt, daß die zitierten Äußerungen die gebotene Toleranz teilweise vermissen lassen. Sie verdeutlichen aber auch, in welchem Maße die Situation auf dem Grundstück des Beklagten von den Nachbarn als Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität empfunden wird. Jedenfalls erhärten sie den bereits aus dem Abspielen der Tonbänder gewonnenen Eindruck, daß dem Kläger die Fortsetzung der Lärmeinwirkungen in dem bisherigen Umfang nicht zumutbar ist.
24Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Grundstücke der Parteien bauplanungsrechtlich im Mischgebiet liegen und in einem solchen, ebenso wie in Wohngebieten (§ 3 Abs. 2, 4, § 4 Abs. 2 Nr. 1, 3 BauNVO; OVG Münster NJW 1986, 3157 f.), Behindertenheime planungsrechtlich zulässig sind. Die baurechtlichen Vorschriften sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben maßgebend, bestimmen aber nicht, daß alle von verwirklichten Vorhaben auf die Nachbarschaft ausgehenden Beeinträchtigungen i. S. des § 906 BGB unwesentlich sind. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Behindertenheims zivilrechtlich durch den hier in Rede stehenden Abwehranspruch gemäß §§ 906, 1004 BGB praktisch untergraben wird. Es besteht nämlich kein vernünftiger Zweifel daran, daß der Beklagte das heilpädagogische Heim auch unter Beachtung der Einschränkungen, die ihm durch dieses Senatsurteil auferlegt werden, zweckentsprechend und sinnvoll betreiben kann.
25Die Lage im Mischgebiet erhöht die Wesentlichkeitsgrenze für seine Bewohner insbesondere im Hinblick auf "Gewerbelärm". Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO; zur Berücksichtigung des Gebietscharakters vgl. auch BGHZ 121, 248 ff.; 122, 76 ff.; BGH NJW 1995, 1823 ff.). Abgesehen davon, daß es im Streitfall nicht um "Gewerbelärm" geht, steht nach dem Beweisergebnis fest, daß die Störungen, denen der Kläger bisher ausgesetzt war, über das hinausgehen, was ihm auch unter Berücksichtigung des Mischgebietscharakters zumutbar ist.
263. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Lärmeinwirkungen in vollem Umfang unterbleiben. Der Beklagte hat sie nur zeitlich so zu beschränken, daß die in der Vergangenheit überschrittene Grenze zur Wesentlichkeit im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB in Zukunft eingehalten wird.
27Dieses Ziel wird durch die im Urteilstenor näher festgelegten Ruhezeiten erreicht. Auf die Nutzung seines Gartens und seiner Terrasse ist der Kläger am stärksten sonntags und an den gesetzlichen Feiertagen angewiesen. An diesen Tagen sollen deshalb Störungen schon ab 12:30 Uhr unterbleiben. An zwei weiteren Tagen, nämlich mittwochs und samstags, soll ihm jedenfalls ab 15:30 Uhr ein störungsfreier Aufenthalt im Freien ermöglicht werden. An den restlichen Wochentagen soll der Beklagte eine abendliche Ruhezeit einhalten, die um 18:30 Uhr beginnt. Die abendliche Einschränkung bedeutet für die Heimbewohner keine einschneidende Änderung, da sie sich, wie die Vernehmung der Betreuerinnen ergeben hat, um diese Zeit ohnehin zum Essen in das Haus zurückziehen und danach, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht mehr in den Garten zurückkehren.
28Insgesamt gilt die Regelung nur für die Jahreszeit vom 1. April bis zum 31. Oktober. In der übrigen Jahreszeit kommen Störungen nach den eigenen Angaben des Klägers praktisch nicht vor, da sich die Heimbewohner im Hause aufhalten. Mangels einer Beeinträchtigung steht dem Kläger insoweit auch kein Abwehranspruch zu.
29Ausgenommen hat der Senat bei der Tenorierung auch die angeblich "durch Trommeln mit irgendwelchen Gegenständen verursachten Geräusche". Solche Geräusche sind auf den Bändern nicht zu hören gewesen und auch von den Zeugen mit Ausnahme der Ehefrau des Klägers nicht bestätigt worden, wobei auch diese die Art der Geräusche nicht näher zu beschreiben vermocht hat. Insoweit war die Klage abzuweisen.
30Die sonstigen Abweichungen des Urteilstenors von dem in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag dienen allein der sprachlichen Klarstellung. Eine inhaltliche Einschränkung oder Abänderung des Klageanspruchs stellen sie nicht dar.
31Zur Klarstellung weist der Senat ferner darauf hin, daß dem Beklagten keine Unterlassungspflicht in bezug auf die Nutzung des Gartens auferlegt wird. Den Heimbewohnern soll der Aufenthalt im Garten auch in Zukunft grundsätzlich ungehindert möglich sein. Während der angeordneten Ruhezeiten sollen nur die im Urteilstenor näher bezeichneten Störungen unterbleiben. Die Wahl der dazu geeigneten Mittel bleibt dem Beklagten beziehungsweise dem Betreuungspersonal überlassen. Es genügt, wenn das Personal tätig wird, sobald störende Laute vernehmbar werden. Die Zeitspannen, die das Personal benötigt, um den oder die auffällig gewordenen Heimbewohner zu beruhigen oder ins Haus zu holen, stellen eine nur unwesentliche Beeinträchtigung dar, die der Kläger hinzunehmen hat.
32III.
33Hinsichtlich der behaupteten optischen Beeinträchtigungen steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu.
34Der Kläger hat nicht bestritten, daß sein Garten im hinteren Bereich durch bis zu 5 Meter hohe Tannenbäume, die dicht zusammengewachsen sind, gegen das Grundstück des Beklagten abgeschirmt ist. Unstreitig ist ferner, daß im vorderen Bereich ein Zaun mit "blickdichten" Schilfmatten in einer Höhe von 2 bis 2,5 Meter vorhanden ist. Eine Sicht in den Garten des Nachbargrundstücks, wo es zu geschlechtsbezogenen Handlungen der Heimbewohner gekommen sein soll, ist demnach überhaupt nur von einem Fenster des Obergeschosses aus möglich. Unter diesen Umständen ist eine nennenswerte "optische" Beeinträchtigung schon wegen der beschränkten Sichtmöglichkeiten zu verneinen.
35Im übrigen hat der Kläger für die von ihm behaupteten Handlungen der Heimbewohner keinen ausreichenden Beweis angetreten. Das von ihm aufgenommene Videoband kann aus Rechtsgründen nicht als Beweismittel zugelassen werden. Es enthält nach den eigenen Angaben des Klägers Aufzeichnungen von geschlechtsbezogenen Handlungen der Heimbewohner. Die Aufnahme und Wiedergabe solcher Bilder verletzt die Betroffenen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dabei spielt es keine Rolle, daß die abgebildeten Handlungen im Freien, nämlich im Garten, vollzogen wurden. Ein wirksamer Verzicht auf den Schutz der Intimsphäre kommt bei den geistig behinderten Heimbewohnern nicht in Betracht. Aufgrund ihres geschlechtsbezogenen Charakters gehören die dargestellten Handlungen zum absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, in dem eine Interessenabwägung nicht stattzufinden hat (BGH NJW 1988, 1016, 1017). Eine Verwertung des Videobandes ist daher schon vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden.
36IV.
37Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Geldentschädigung.
38Da der Kläger mit seinem Hauptantrag teilweise obsiegt, ist schon fraglich, ob der Hilfsantrag überhaupt zur Entscheidung gestellt ist. Im Ergebnis kommt es darauf nicht weiter an, da der Anspruch jedenfalls nicht begründet ist. Eine Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, daß der Eigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung seines Grundstücks zu dulden hat, die ortsüblich ist und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden kann (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag unterlegen ist, ergibt sich seine Duldungspflicht unmittelbar aus § 906 Abs. 1 BGB, weil die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Entschädigung nicht vor.
39V.
40Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt es sich nicht; auch weicht das Urteil nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
43Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 20.000,00 DM.