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Oberlandesgericht Köln, 7 U 177/94

Datum:
02.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 177/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0402.7U177.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 186/92
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 186/92 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger a) 8.601,84 DM nebst jeweils 4 % Zinsen aus 7.505,14 DM seit dem 14.09.1992 und aus 1.096,70 DM seit dem 20.09.1994, b) ein Schmerzensgeld von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.09.1992, c) eine Schmerzensgeldrente von monatlich 150,00 DM seit dem 19.07.1989, zahlbar jeweils bis zum 5. eines jeden Monats, nebst aa) 4 % Zinsen seit dem 14.09.1992 von den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Renten, bb) 4 % Zinsen ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit von den seit dem 14.09.1992 fällig gewordenen Renten, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger 40 % des weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 19.07.1989 entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wer-den wie folgt verteilt: a) die durch die Beweisaufnahme entstandenen Aus-lagen tragen der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 1) zu 45 %; b) die übrigen Gerichtskosten tragen der Kläger zu 77,5 % und der Beklagte zu 1) zu 22,5 %; c) die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger gemäß rechtskräftigem Teilurteil des Landgerichts vom 16. März 1993; d) die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 55 %; e) die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zu 30 %; f) weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 1) zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung a) des Klägers gegen den Beklagten zu 1): 100.000,00 DM; b) des Beklagten zu 1) gegen den Kläger: 12.000,00 DM. Der Beklagte zu 2) kann aus der zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis des Klägers vollstrecken. Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
 
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