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Oberlandesgericht Köln, 7 U 136/97

Datum:
15.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 136/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0115.7U136.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 368/95
Schlagworte:
Drittwirkung
Normen:
GG Art. 34; BGB § 839; ZDG § 8; WPflG § 9
Leitsätze:
Die verzögerte Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (hier: einer Entlassung aus dem Zivildienst) begründet für sich jedenfalls dann grundsätzlich keinen Amtshaftungsanspruch, wenn die die Sachentscheidung regelnden Normen nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Betroffenen bezwecken. Eine andere Beurteilung kommt möglicherweise in Betracht, wenn sich das Verhalten der Behörde als willkürlich und damit amtsmißbräuchlich darstellt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.04.1997 - 5 O 368/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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