Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 W 15/98

Datum:
28.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 15/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1028.6W15.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 757/97
Schlagworte:
Markenrechtsverletzung; Markenrechtserschöpfung, Codierungs-System
Normen:
MARKENG §§ 14, 19
Leitsätze:
1. Der in § 1 II 1 MarkenG normierte Verletzungstatbestand erfaßt auch die Fälle, in denen vom Markeninhaber mit der geschützten Marke gekennzeichnete Produkte ohne dessen Zustimmung im Inland in den Verkehr gebracht werden (hier: In Jersey/Channel Islands auf dem sog. "grauen Markt" bezogene Duftwässer). 2. Nach der Umsetzung des Art. 7 der Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG durch § 24 I MarkenG greift der Einwand der Markenrechtserschöpfung grundsätzlich nur, wenn die mit der Marke versehene Ware vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden ist. Ob und daß die Voraussetzungen für eine möglicherweise auch noch nach Schaffung des § 24 MarkenG ausnahmsweise in Betracht zu ziehende weltweite Markenrechtserschöpfung (hier: Durch Inverkehrbringen von Markenware in Taiwan) vorliegen, hat der wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch Genommene darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. 3. Zur Frage des Inverkehrbringens bei konzeninternen Warenbewegungen. 4. Macht der Markeninhaber Abwehrrechte gegenüber einem Verletzer geltend, kann dieser dem Anspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Identifizierung des Verletzerproduktes einschließlich der Verfolgung seines Vertriebsweges beruhe auf der Verwendung eines -angeblich- wettbewerbswidrigen Codierungssystems auf der Ware. 5. Unter "widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen" i.S. von § 19 MarkenG sind alle diejenigen zu verstehen, deren Vertrieb eine Markenverletzung darstellt. 6. Allein der Umstand, daß eine Verletzung von Markenrechten Dritter beim Warenerwerb durch einen Händler nicht erkennbar ist, berechtigt den Erwerber nicht zum Weitervertrieb. Wird Ware auf dem sog. "grauen Markt" bezogen, obliegt es dem Erwerber und ist für ihn zumutbar, durch Rückfragen und auf andere Weise sicherzustellen, daß der Vertrieb nicht mit einer Markenrechtsverletzung einhergeht. 7. Zu Umfang und Verhältnismäßigkeit der nach § 19 MarkenG geschuldeten Auskunft.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 20. Januar 1998 verkündeten Be- schluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 757/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank