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Oberlandesgericht Köln, 6 W 93/97

Datum:
14.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 93/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1014.6W93.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 111/97
Schlagworte:
Rechtsmißbräuchliche Prozeßführung; konzernverbundene Unternehmen; Parallelangriff
Normen:
UWG §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5; ZPO §§ 91A, 93
Leitsätze:

1. Rechtlich selbständige Unternehmen, die konzernmäßig miteinander verbunden sind, handeln grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie den nämlichen Wettbewerbsverstoß eines bundesweit aktiven Mitbewerbers je eigenständig mit einer Klage angreifen. 2. Hauptsache- und einstweiliges Verfügungsverfahren sind wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsschutzziele grundsätzlich in jeer Lage des Verfahrens und unabhängig von ihrer Reihenfolge nebeneinander zulässig (Anschluß an Senat, WRP 1996, 1214; gegen OLG Dresden, WRP 1996, 432). 3. Wird in einer Abmahnung für den Fall der Nichtabgabe der geforderten Unterwerfungserklärung die Einleitung eines Hauptsache- und eines einstweiligen Verfügungsverfahrens angekündigt und reagiert der Abgemahnte hierauf nicht, kann er sich für das zwischenzeitlich eingeleitete Hauptsacheverfahren nicht mit Erfolg auf die Vergünstigung des § 93 ZPO berufen, wenn er erst nach Ablauf einer in Gang gekommenen angemessenen Frist die inzwischen ebenfalls beantragte und erlassene Beschlußverfügung als endgültige Regelung anerkannt hat (Abschlußerklärung).

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den am 15. August verkündeten Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 111/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
 
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