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Allein die Nichteintragung in die Handwerksrolle (hier: für das Straßenbauer-Handwerk) reicht für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (§ 1 UWG) eines Gewerbebetreibenden, der Arbeiten aus dem Bereich des Straßenbauer-Handwerks anbietet und ausführt, nicht aus. Hinzutreten müssen wettbewerbsrelevante Umstände, aus denen sich eine Beeinflussung der Wettbewerbslage zugunsten des nicht in die Handwerksrolle Eingetragenen herleiten lassen. Darlegungs- und beweispflichtig für derartige Umstände ist der Unterlassungsgläubiger.
G r ü n d e:
2Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3Nach der in erster Instanz einvernehmlich herbeigeführten Erledigung der Hauptsache war die Klägerin (zumindest) wie aus dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts ersichtlich mit den Kosten des Rechtsstreit zu belasten. Unter Berücksichtigung des bis zur Erledigung der Hauptsache gegebenen Sach- und Streitstandes entspricht diese Kostenverteilung jedenfalls billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO), da die Klägerin - ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache - mit ihrem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsbegehren aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
4Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die streitgegenständlichen Arbeiten ausschließlich in bezug auf Privatgrundstücke beworben und/oder angeboten und/oder ausgeführt hat. Auch bedarf es weiter nicht des Eingehens auf die Frage, ob - selbst wenn der Beklagte mit dem in Rede stehenden Rundschreiben aus September 1997 sowie mit der Rechnung vom 5. Oktober 1997 Arbeiten ausschließlich auf privatem Grund und Boden beworben und in Ansatz gebracht hat - hierin solche Tätigkeiten zu sehen sind, die unter das Berufsbild des Straßenbauer-Handwerks i. S. der Definitionen des § 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Straßenbauer-Handwerk vom 2. September 1987 (BGBl. I, 2135) fallen und die deshalb gemäß §§ 1 6 ff der Handwerksordnung (HandwO) solchen selbständigen Handwerksbetrieben vorbehalten sind, die in der Handwerksrolle eingetragen wurden. Das alles ist hier nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Denn selbst unterstellt, daß es sich bei den streitgegenständlichen Arbeiten um solche des Straßenbauer-Handwerks handelt und daß folglich dem Beklagten deren Angebot und Ausführung im Rahmen seines selbständigen Betriebs nur bei entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle gestattet war und ist, können dem Vortrag der Klägerin gleichwohl die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach Maßgabe der §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht entnommen werden. Denn der hier allein in Betracht zu ziehende Verstoß des Beklagten gegen die §§ 1 ff, 6 ff HandwO vermag für sich genommen einen der Prozeßführungsbefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin unterfallenden wettbewerbrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des "Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch" nicht ohne weiteres zu begründen. § 1 UWG ist keine Blankettnorm, die (lediglich) der Ausfüllung durch einen Gesetzesverstoß bedürfte, um das Vorgehen des Verletzers wettbewerbswidrig zu machen. Ein Gesetzesverstoß begründet vielmehr nur dann zugleich den Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit i. S. von § 1 UWG, wenn dies nach der sittlich-rechtlichen Wertung, die der verletzten (außerwettbewerbsrechtlichen) Norm zugrundeliegt, gerechtfertigt und angebracht ist. Steht die Verletzung einer aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassenen, bestimmten verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Zielen dienenden, sogenannten "wertneutralen" Norm in Rede, liegt regelmäßig ein aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unlauteres Verhalten nur dann vor, wenn der Handelnde bewußt und planmäßig vorgeht, um sich dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (vgl. BGH GRUR 1993, 78/82 -"Österzola"-; BGH GRUR 1993, 397 -"Trockenbau"-; BGH GRUR 1992, 123 -"Kachelofenbauer II"-; BGH GRUR 1980, 246 -
5"Praxiseigenes Zahnlabor"-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 646 zu § 1 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 344 zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.). Da die vorbezeichneten Vorschriften der HandwO aber wertneutrale Vorschriften darstellen ( vgl. BGH GRUR 1980,246 -"Praxiseigenes Zahnarztlabor"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 632 zu § 1 UWG - m.w.N.), hätte es des Hinzutretens derartiger wettbewerbsrelevanter Umstände auf Seiten des Beklagten bedurft. Solche können dem Vortrag der für die Voraussetzungen des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin jedoch im Streitfall nicht entnommen werden. Denn inwiefern allein die Nichteintragung in die Handwerksrolle dem Beklagten überhaupt die Möglichkeit verschafft, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu beeinflussen, geht aus dem Vortrag der Klägerin oder aus dem Sachverhalt im übrigen nicht hervor. Es ist danach weder erkennbar, daß der Beklagte seine Angebote und Arbeiten erst durch den Gesetzesverstoß auf dem Markt zur Geltung bringen könnte, noch, daß deren Vorteilhaftigkeit in bezug auf Preis oder Qualität auf eben diesem Verstoß gegen die §§ 1 ff, 6 ff HandwO beruhten (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 646 zu § 1 UWG; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 345/346 zu § 1 UWG ). Lassen sich dem Vortrag der Klägerin die Voraussetzungen eines zu dem geltend gemachten Gesetzesverstoß hinzutretenden wettbewerblich unlauteren Verhaltens des Beklagten nach alledem nicht entnehmen, war das Unterlassungsbegehren aber von Anfang an unbegründet und rechtfertigt sich die mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung des Landgerichts, deren Abänderung zu Lasten der Klägerin nach dem auch im Beschwerdeverfahren anwendbaren Verschlechterungsverbot ausscheidet, danach in jedem Fall.
6Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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