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Oberlandesgericht Köln, 6 W 52/98

Datum:
21.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 52/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1221.6W52.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 198/97
Schlagworte:
Handwerksrolle
Normen:
ZPO § 91A, 567 FF; HANDWO §§ 1 FF, 6 FF; UWG §§ 1, 13
Leitsätze:

Allein die Nichteintragung in die Handwerksrolle (hier: für das Straßenbauer-Handwerk) reicht für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (§ 1 UWG) eines Gewerbebetreibenden, der Arbeiten aus dem Bereich des Straßenbauer-Handwerks anbietet und ausführt, nicht aus. Hinzutreten müssen wettbewerbsrelevante Umstände, aus denen sich eine Beeinflussung der Wettbewerbslage zugunsten des nicht in die Handwerksrolle Eingetragenen herleiten lassen. Darlegungs- und beweispflichtig für derartige Umstände ist der Unterlassungsgläubiger.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. Juni 1998 -81 O 198/97- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
 
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