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Oberlandesgericht Köln, 6 W 15/98

Datum:
28.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 15/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1028.6W15.98.00
 
Normen:
MARKENG §§ 14, 19; MARKENRECHTSVERLETZUNG; MARKENRECHTSERSCHÖPFUNG; CODIERUNGS-SYSTEM;
Leitsätze:

Markenrechtsverletzung; Markenrechtserschöpfung; Auskunft über Lieferquelle und Abnehmer; Codierungs-System

MarkenG §§ 14, 19; Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG Art. 7 1. Der in § 1 II 1 MarkenG normierte Verletzungstatbestand erfaßt auch die Fälle, in denen vom Markeninhaber mit der geschützten Marke gekennzeichnete Produkte ohne dessen Zustimmung im Inland in den Verkehr gebracht werden (hier: In Jersey/Channel Islands auf dem sog. "grauen Markt" bezogene Duftwässer). 2. Nach der Umsetzung des Art. 7 der Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG durch § 24 I MarkenG greift der Einwand der Markenrechtserschöpfung grundsätzlich nur, wenn die mit der Marke versehene Ware vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden ist. Ob und daß die Voraussetzungen für eine möglicherweise auch noch nach Schaffung des § 24 MarkenG ausnahmsweise in Betracht zu ziehende weltweite Markenrechtserschöpfung (hier: Durch Inverkehrbringen von Markenware in Taiwan) vorliegen, hat der wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch Genommene darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. 3. Zur Frage des Inverkehrbringens bei konzeninternen Warenbewegungen. 4. Macht der Markeninhaber Abwehrrechte gegenüber einem Verletzer geltend, kann dieser dem Anspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Identifizierung des Verletzerproduktes einschließlich der Verfolgung seines Vertriebsweges beruhe auf der Verwendung eines -angeblich- wettbewerbswidrigen Codierungssystems auf der Ware. 5. Unter "widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen" i.S. von § 19 MarkenG sind alle diejenigen zu verstehen, deren Vertrieb eine Markenverletzung darstellt. 6. Allein der Umstand, daß eine Verletzung von Markenrechten Dritter beim Warenerwerb durch einen Händler nicht erkennbar ist, berechtigt den Erwerber nicht zum Weitervertrieb. Wird Ware auf dem sog. "grauen Markt" bezogen, obliegt es dem Erwerber und ist für ihn zumutbar, durch Rückfragen und auf andere Weise sicherzustellen, daß der Vertrieb nicht mit einer Markenrechtsverletzung einhergeht. 7. Zu Umfang und Verhältnismäßigkeit der nach § 19 MarkenG geschuldeten Auskunft.

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist die Holdinggesellschaft des L.Konzerns. Über ihre Töchter stellt her und vertreibt sie Duftwässer im In- und Ausland, darunter solche der Marke "Davidoff". Als Lizenznehmerin der Markeninhaberin ist die Antragstellerin zur Rechtsverteidigung von deren Marken berechtigt. Im Rahmen der Kontrolle ihres selektiven Vertriebssystems erwarb sie über ein hierbei eingesetztes Überwachungsunternehmen am 10.07.1997 in der W.-Filiale in D. ein Produkt Davidoff Cool Water edT 40 ml zum Preise von 37,99 DM. Die Überprüfung anhand der Codenummer ergab nach ihren Darlegungen, daß das Testkaufprodukt vom Herstellungsbetrieb in Ch./Frankreich im Juli 1996 an das Zentrallager in W./Deutschland ausgeliefert und von dort noch im selben Monat an die Fa. F.F. & Co. in Taiwan versandt worden war. Die Fa. F.F. & Co. ist nur berechtigt, ihre Kunden in Taiwan zu beliefern. Gleichwohl gelangte die Ware zur Fa. P.-C./Jersey, Channel Islands und von dort zur Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens, die sie an die W.-Filiale in D. veräußerte. Die Antragstellerin hat hierin eine Markenrechtsverletzung der Antragsgegnerin erblickt und sie im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. auf Unterlassung und Auskunftserteilung Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Unterlassungs- und Auskunftsanspruch stattgegeben, mit ihrem Teilwiderspruch hat sich die Antragsgegnerin lediglich gegen die Auskunftsverurteilung zur Wehr gesetzt. Insoweit haben die Parteien alsdann das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In seinem Kostenbeschluß hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten gem. § 91a ZPO auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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