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Oberlandesgericht Köln, 6 W 12/98

Datum:
30.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 12/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1030.6W12.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 61/95 SH III
Schlagworte:
Auskunftsverpflichtung, Zwangsgeld
Normen:
AUSKUNFTSVERPFLICHTUNG; ZWANGSGELD;
Leitsätze:
1. Der nicht näher substantiierte und durch das Vorverhalten des Unterlassungsschuldners fragwürdig gewordene Einwand, zur Erfüllung einer titulierten Auskunftsverpflichtung wegen Fehlens schriftlicher Unterlagen außer Stande zu sein, steht der Annahme, daß die Auskunft als solche möglich ist, nicht entgegen. 2. Zur Höhe eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO bei nur zögerlich und unvollständig erteilten Auskünften und mehrfachen Vollstreckungsverfahren.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Köln vom 2. Dezember 1997 - 81 O 61/95 SH III - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuld- nerin zu tragen.
 
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