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Oberlandesgericht Köln, 6 W 113/97

Datum:
27.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 113/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1227.6W113.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 541/97
Schlagworte:
Konzernsalve; Parallelangriff; Abmahnung
Normen:
ZPO §§ 91, 93, 99; UWG § 13 ABS. 5
Leitsätze:

1. Zur Frage des Rechtsmißbrauchs bei getrenntem Vorgehen konzernmäßig verbundener selbständiger Unternehmen gegen ein und dieselbe Wettbewerbshandlung eines bundesweit tätigen Unternehmens (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats WRP 1998, 636; MD 1997, 1236). 2. Paralleles Vorgehen im Hauptsache- und Verfügungsverfahren ist verfahrensrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats WRP 1996, 1214). 3. Eine zu kurz bemessene Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung setzt eine angemessene Frist in Lauf. Bei einem klaren Wettbewerbsverstoß ist eine solche jedenfalls nach drei Wochen abgelaufen.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der am 30. September 1997 verkündete Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 541/97 - abgeändert. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
 
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