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Oberlandesgericht Köln, 6 U 99/97

Datum:
29.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 99/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0429.6U99.97.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 393/95
Schlagworte:
Irreführend über Vorratsmenge; örtlicher Wettbewerbsverstoß
Normen:
UWG §§ 13 II 1, 3;
Leitsätze:
Bewirbt der Anbieter elektronischer Geräte in einer Tageszeitung eine EDV-Kombination, bestehend aus einem PC, einem Monitor und einer Tastatur zu einem Gesamtpreis ohne Hinweis darauf, daß sie nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Bestellung lieferbar ist, erwartet der Verbraucher, daß die beworbene Kombination am Tage der Werbung und am Folgetage lieferbar ist. Weicht die tatsächlich vorrätig gehaltene Ware (hier: EDVGerätekombination) in maßgeblichen Details (Abmessungen, Gehäusegestaltung, Produktbezeichnung) und im Preis von der werblich herausgestellten ab, handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs hierbei nicht um die beworbene Ware. Der Wettbewerbsverstoß einer rechtlich unselbständigen örtlichen Niederlassung eines bundesweit tätigen Unternehmens begründet grundsätzlich die bundesweite Wiederholungsgefahr. Eine Beschränkung des Unterlassungsgebots auf die handelnde Niederlassung bzw. die Begrenzung dieses Gebotes auf einen bestimmten Wirtschaftsraum kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um ein regional tätiges, rechtlich selbständiges Unternehmen einer bundesweit agierenden Unternehmensgruppe handelt. Eine -regionale- Begrenzung eines Unterlassungstitels rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß der Unterlassungsgläubiger aus ihm bei künftigen Verletzungshandlungen die Zwangsvollstreckung nur mit Erfolg betreiben kann, wenn ihm insoweit (auch) die Klagebefugnis zustünde.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. April 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 393/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das in Ziffer I. dieses Urteils vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot wie folgt neu gefaßt wird: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel zu bewerben, soweit der beworbene Artikel am Tag des Erscheinens der Werbung oder am Folgetag nicht vorrätig ist, wie nachstehend wiedergegeben: Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 3/11 und die Beklagte 8/11. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM, sowie die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung von Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 990,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheitsleistungen auch durch unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen. Die Beschwer der Beklagten wird auf 25.000,00 DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
 
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